08.09.2010 - 2 Errichtung des Chemischen und Veterinäruntersuc...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Beratung

Der Ausschuss bittet die Verwaltung, in Zukunft alle Informationen zu den Tagesordnungspunkten frühzeitig zur Verfügung zu stellen.

Herr Lindgens sagt dies zu und fasst den Sachstand zu diesem Punkt wie folgt zusammen:

Ziel sei die Einrichtung des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamtes Rheinland (CVUA Rheinland) als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zum 1.1.2011, um eine effizientere Aufgabenerfüllung in finanzieller und organisatorischer Hinsicht zu erreichen. Der weitere Ausbau der Zusammenarbeit mit den Standorten Leverkusen, Bonn und Köln sei vom Land NRW gefordert und nötig, um eine Qualitätsverbesserung für die Verbraucher zu sichern.

Im Vorfeld seien von den Fraktionen Fragen an die Verwaltung gerichtet worden, die in den Ergänzungen zur Vorlage (Anlage 1 und 2) vorab erläutert wurden.

 

Auf zusätzliche Fragen der Ausschussmitglieder antworten Herr Lindgens und Herr Dr. Löhr (Fachbereichsleiter FB 58) wie folgt:

Synergieeffekte erwarte man insbesondere durch Einsparungen von Ausstattungs-/ Investitionskosten und Mieten bei einem gemeinsamen Standort. Aber auch Mengenrabattvorteile bei Bestellungen könnten erwirkt werden. Ein Beispiel sei das zum 01.01.2009 gegründete integrierte Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Rhein-Ruhr-Wupper (CVUA-RRW). Dieses erwarte für 2014 eine Preissenkung von 10%.

Der Rat der Stadt Köln habe nicht für alle beteiligten Städte beschlossen, dass ein generelles Rückkehrrecht für die Beschäftigten gegeben sei. Hier sei ein Prüfauftrag an die beteiligten Kommunen ergangen und diese hätten sich einvernehmlich gegen ein generelles Rückkehrrecht für alle Beschäftigten entschieden, da sonst die Ausstattung der AöR mit qualifiziertem Personal nicht sichergestellt sei.

Es sei zum jetzigen Zeitpunkt keine Entscheidung über den Standort möglich, weil erst nach Gründung der AöR die Möglichkeit zur rechtmäßigen Beschlussfassung und damit auch der Standortwahl bestehe. Der Standort Leverkusen sei –wie beschrieben- ein Gerücht. Nach Gründung würde ein geeigneter Standort gesucht, der möglichst in der Mitte liegen und für alle Beteiligten gut erreichbar sein sollte.

Die Stadt werde sich im Verwaltungsrat der AöR dafür einsetzten, dass die Kann-Vorschrift zum Fahrtkostenersatz durchgesetzt wird.

Zur Härtefall-Regelung seien zeitnah Gespräche mit der Personalvertretung und den Beteiligten geplant und es würden Lösungsmöglichkeiten für die als Härtefälle anerkannten Personen gesucht.

Die weitere Nutzung des Gebäudes sei noch offen. Das Gebäudemanagement E 26 sei aber in den Prozess eingebunden.

 

Frau Hoch kritisiert, dass die Standortfrage nicht geklärt sei und damit Unsicherheit für die Mitarbeiter über ihren zukünftigen Arbeitsort bestehe. Demzufolge seien mehrere Härtfall-Anträge hinzugekommen.

 

Abschließend erklären Herr Ferrari für die Fraktion die Grünen, Frau Moselage für die FDP, Herr Herforth für die SPD und Herr Büchel für die CDU ihre Zustimmung zu dem in der Vorlage beschriebenen Beschlussvorschlag. Gleichzeitig bittet der Ausschuss um Informationen insbesondere über die Härtefall-Regelungen, aber auch den zukünftigen Standort der AöR.

 

Frau Begolli beantragt für die Fraktion die Linke die Beschlussfassung zu vertagen. Dies wird mit Stimmenmehrheit abgelehnt. Mit einer Gegenstimme ergeht folgender Beschluss:

 

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Beschluss:

Auf Vorschlag der Verwaltung empfiehlt der Personal- und Verwaltungsausschuss dem Rat der Stadt, die folgenden Beschlüsse zu fassen:

 

der Rat der Stadt Aachen

 

1.              stimmt zu,

a)              dass das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Rheinland als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zum 1. Januar 2011 errichtet wird.

Die Errichtung erfolgt auf der Grundlage des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes (IUAG NRW) durch und nach Maßgabe einer Rechtsverordnung des Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Anlage 1) sowie auf der Grundlage des Entwurfs eines zwischen dem Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt  Rheinland und dem Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt Rhein-Ruhr-Wupper (CVUA-RRW) zu schließenden öffentlich-rechtlichen Vertrages über die Wahrnehmung hoheitlicher Untersuchungsaufgaben  (Anlage 2).

 

b)              dass die im Fachbereich Chemische Lebensmitteluntersuchung der Stadt Aachen beschäftigten Beamten entsprechend § 17 Absatz 7 IUAG NRW in den Dienst der Untersuchungsanstalt übergeleitet werden und

 

c)              dass die im Fachbereich Chemische Lebensmitteluntersuchung der Stadt Aachen tariflich Beschäftigten und Auszubildenden entsprechend § 17 Absatz 2 IUAG NRW auf die Untersuchungsanstalt übergeleitet werden.

 

 

2.              beschließt,

a)              dass die Stadt Aachen neben dem Land NRW, der Städteregion Aachen, den Städten Bonn, Köln, Leverkusen sowie den Kreisen Düren, Euskirchen, Heinsberg, dem Oberbergischen Kreis, dem Rheinisch-Bergischen Kreis, dem Rhein-Erft-Kreis und dem Rhein-Sieg-Kreis in die Trägerschaft der Anstalt des öffentlichen Rechts eintritt,

 

b)              dass die Finanzierung der Anstalt des öffentlichen Rechts auf der Grundlage des unter den Trägern abgestimmten Entwurfs der Finanzsatzung (Anlage 3) erfolgt und dass der Anteil der Stadt Aachen am Stammkapital in Höhe von 17.500,– € der Anstalt rechtzeitig zur Verfügung gestellt wird,

 

c)              dass die zwischen der Stadt Aachen und den Kreisen Aachen, Düren, Euskirchen, Heinsberg und dem Rhein-Erft-Kreis abgeschlossene öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Untersuchung und Begutachtung von amtlichen Proben vom Dezember 1997 zum Zeitpunkt der Errichtung der öffentlich rechtlichen Anstalt im gegenseitigen Einvernehmen aufgehoben wird,

 

d)              dass das bewegliche Anlagevermögen des Fachbereichs Chemische Lebensmitteluntersuchung der Stadt Aachen auf die Untersuchungsanstalt übergeht,

 

e)              dass die vorstehenden Beschlüsse auch für den Fall gelten, dass nicht alle unter Ziffer 2a genannten Kommunen in die Mitträgerschaft eintreten. In diesem Fall sind die diesem Beschluss beigefügten Anlagen, insbesondere hinsichtlich des Stammkapitals und des Stimmenanteils im Verwaltungsrat, entsprechend anzupassen.

 

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Anlagen zur Vorlage

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Anlagen