07.11.2012 - 10 Einrichtung der Bewohnerparkzone 'N' (Nizzaallee)

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Beratung

Herr Bezirksbürgermeister Ferrari weist auf folgende Korrektur zur Vorlage hin:

 

Bei den Voraussetzungen für die Sonderparkberechtigung muss es Nutzer von

Car-Sharing-Fahrzeugen heißen.

 

An der intensiven Diskussion beteiligen sich Herr Moselage, Herr März, Ratsherr Demmer,

Frau Gaube, Herr Bezirksbürgermeister Ferrari, Herr Diehm, Frau Diepelt und Herr Lindemann.

Fragen werden von Frau Mans beantwortet.

 

Die im Rahmen der Diskussion von Herrn Moselage und Herrn März gestellten Fragen sollen im

Mobilitätsausschuss beantwortet werden.

 

Frau Gaube befürwortet die Einrichtung der Bewohnerparkzone „N“.

 

Der Antrag von Herrn Moselage, über den Beschlussvorschlag der Verwaltung ohne den Punkt 10 d) abzustimmen, wird mehrheitlich bei 7 Ja-Stimmen abgelehnt.

 

Auf Antrag von Herrn März erfolgt folgende getrennte Abstimmung:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Beschluss:  (ohne Punkt 10 d)

 

Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt für die in ihrer Zuständigkeit liegenden Straßen:

 

1. Der im beigefügten Plan dargestellte Bereich wird als Bewohnerparkbereich "N" mit Bewohnerparkausweis für Bewohner eingerichtet. Die Gebietsgrenzen werden entsprechend dem beigefügten Plan festgelegt.

 

2. Im Bewohnerparkbereich "N" werden alle im öffentlichen Straßenraum vorhandenen Parkstände mit Parkscheinbenutzungspflicht belegt, mit Ausnahme von Parkplätzen, die als Behindertenparkplätze oder zum Liefern und Laden ausgeschildert sind. Die Bewohner mit Bewohnerparkausweis "N" werden von der vorgegebenen Parkgebühr und der Höchstparkdauer befreit.

 Die Straßen

 Försterstraße

 Kupferstraße (bis Ende Bebauung)

 Lousbergstraße

 Nizzaallee

 Rütscher Straße

 Theresienstraße

 Weyhestraße

 werden als Bewohnerparkzone ausgeschildert.

 Die Parkstände auf der Ludwigsallee (zwischen Salvatorstraße und Roermonder Straße) und

 Roermonder Straße (zwischen Ludwigsallee und Rütscher Straße)

 werden mit Positivbeschilderung (StVO Z. 314) versehen.

 

3. Die Höhe der Parkgebühren richtet sich nach der Parkgebührenordnung in der jeweils geltenden Fassung. Auf die Einführung einer Höchstparkdauer wird zugunsten von Besuchern und Kunden innerhalb des Viertels verzichtet.

 

4.  Die Bedienpflichtzeit an den Parkscheinautomaten wird auf montags bis samstags 9:00 bis 21:00 Uhr festgesetzt.

 

5. Die Sonderparkberechtigung gilt von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr.

 

6. Die Einrichtung des Bewohnerparkbereiches "N" soll schnellstmöglich erfolgen.

 

7. Die Einführung ist durch eine Informationskampagne zu begleiten.

 

8. Für die im Viertel ansässigen Betriebe wird ein Job-Ticket-Programm unter Mitfinanzierung aus der Parkraumbewirtschaftung erarbeitet und bei Einführung der Parkraumbewirtschaftung offeriert.

 

 9. Die Verwaltung wird beauftragt, die personellen und organisatorischen Voraussetzungen zur Überwachung des ruhenden Verkehrs zu schaffen. Dazu erhält der Personal- und Verwaltungsausschuss eine gesonderte Vorlage.

 

10. Dem Rat wird empfohlen, die Sonderparkberechtigung für:

a) Hauptwohnsitzler mit auf den Hauptwohnsitz in Aachen zugelassenem Kfz,

b) Hauptwohnsitzler, die ein Firmenfahrzeug nutzen. Für Firmenfahrzeuge ist die dauerhafte dienstliche und private Nutzung lohnsteuerwirksam nachzuweisen,

c) Hauptwohnsitzler, die an einer Aachener Hoch- oder Fachhochschule immatrikuliert sind und denen ein Fahrzeug nicht nur vorübergehend von den Eltern zur Verfügung gestellt wird

zu beschließen.

 

11.  Die Gebühr für die Erteilung eines Bewohnerparkausweises wird auf 30,00 € festgesetzt.

 

Abstimmungsergebnis:

Einstimmig

 

 

Beschluss: (mit Punkt 10 d)

 

Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt für die in ihrer Zuständigkeit liegenden Straßen:

 

1. Der im beigefügten Plan dargestellte Bereich wird als Bewohnerparkbereich "N" mit Bewohnerparkausweis für Bewohner eingerichtet. Die Gebietsgrenzen werden entsprechend dem beigefügten Plan festgelegt.

 

2. Im Bewohnerparkbereich "N" werden alle im öffentlichen Straßenraum vorhandenen Parkstände mit Parkscheinbenutzungspflicht belegt, mit Ausnahme von Parkplätzen, die als Behindertenparkplätze oder zum Liefern und Laden ausgeschildert sind. Die Bewohner mit Bewohnerparkausweis "N" werden von der vorgegebenen Parkgebühr und der Höchstparkdauer befreit.

 Die Straßen

 Försterstraße

 Kupferstraße (bis Ende Bebauung)

 Lousbergstraße

 Nizzaallee

 Rütscher Straße

 Theresienstraße

 Weyhestraße

 werden als Bewohnerparkzone ausgeschildert.

 Die Parkstände auf der Ludwigsallee (zwischen Salvatorstraße und Roermonder Straße) und

 Roermonder Straße (zwischen Ludwigsallee und Rütscher Straße)

 werden mit Positivbeschilderung (StVO Z. 314) versehen.

 

3.    Die Höhe der Parkgebühren richtet sich nach der Parkgebührenordnung in der jeweils geltenden

       Fassung. Auf die Einführung einer Höchstparkdauer wird zugunsten von Besuchern und Kunden

       innerhalb des Viertels verzichtet.

 

4.    Die Bedienpflichtzeit an den Parkscheinautomaten wird auf montags bis samstags 9:00 bis

 21:00 Uhr festgesetzt.

 

5.    Die Sonderparkberechtigung gilt von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr.

 

6.    Die Einrichtung des Bewohnerparkbereiches "N" soll schnellstmöglich erfolgen.

 

7.    Die Einführung ist durch eine Informationskampagne zu begleiten.

 

8. Für die im Viertel ansässigen Betriebe wird ein Job-Ticket-Programm unter Mitfinanzierung aus der Parkraumbewirtschaftung erarbeitet und bei Einführung der Parkraumbewirtschaftung offeriert.

 

 9. Die Verwaltung wird beauftragt, die personellen und organisatorischen Voraussetzungen zur Überwachung des ruhenden Verkehrs zu schaffen. Dazu erhält der Personal- und Verwaltungsausschuss eine gesonderte Vorlage.

 

10. Dem Rat wird empfohlen, die Sonderparkberechtigung für:

a) Hauptwohnsitzler mit auf den Hauptwohnsitz in Aachen zugelassenem Kfz,

b) Hauptwohnsitzler, die ein Firmenfahrzeug nutzen. Für Firmenfahrzeuge ist die dauerhafte dienstliche und private Nutzung lohnsteuerwirksam nachzuweisen,

c) Hauptwohnsitzler, die an einer Aachener Hoch- oder Fachhochschule immatrikuliert sind und denen ein Fahrzeug nicht nur vorübergehend von den Eltern zur Verfügung gestellt wird

d) Hauptwohnsitzler, die ein Car-Sharing-Fahrzeug nutzen

zu beschließen.

 

11.  Die Gebühr für die Erteilung eines Bewohnerparkausweises wird auf 30,00 € festgesetzt.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

Mehrheitlich, 7 Gegenstimmen

 

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Anlagen zur Vorlage