15.05.2013 - 8 Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung zu...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Beratung

Für die Fraktion in der BV Aachen-Haaren Bündnis 90/Die Grünen beantragt Bezirksvertreterin Becker nach Darstellung der Problematik aus ihrer Sicht (Umkreis von 20 m zu weit gefasst), die derzeitige Fassung des § 6 Abs. 2 Ziff. 2 wie folgt zu ergänzen:

 

„Alkoholkonsum, wenn es hierdurch zu aggressiven oder in sonstiger Weise gefährdenden Verhaltensweisen kommt (insbesondere Behinderung und Belästigung von Passanten, Versperren des Weges, Inbeschlagnahme von Busunterständen, Eingriffe in den Straßenverkehr, Grölen, Beschädigung von Gegenständen, Zertrümmern von Gläsern oder Flaschen, Vandalismus)“

 

Für die CDU-BVF weist Bezirksvertreter Kogel auf die Problematik des Aufenthaltes Jugendlicher und  Heranwachsender in Grünanlagen hin, die nach 22.00 Uhr damit begännen, sich durch hochprozentige alkoholische Getränke zu berauschen, und in der Folge – auf diese Weise enthemmt – immer wieder durch Vandalismus und Verschmutzungen auffielen.

 

Bezirksvertreter Kogel bittet die Verwaltung um Prüfung, ob nicht unter § 6 Abs. 2 Ziff. 3 – neu – ebenfalls der Konsum von Alkohol in Anlagen nach 23.00 Uhr oder 24.00 Uhr grundsätzlich untersagt werden kann.

 

Zunächst wird über den Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen abgestimmt. Der Antrag wird mit 1 Ja- und 9 Nein-Stimmen abgelehnt.

 

Über den Antrag der CDU wird in Zusammenhang mit dem Beschlussvorschlag der Verwaltung abgestimmt.

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Beschluss (mit einer Enthaltung):

 

Die Bezirksvertretung Aachen-Haaren nimmt den Änderungsvorschlag zustimmend zu Kenntnis und empfiehlt dem Hauptausschuss, dem Rat der Stadt den Beschluss der beiliegenden Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen der Stadt Aachen (Aachener Straßenverordnung) vom 19.03.2004 zu empfehlen.

 

Ergänzend soll die Verwaltung prüfen, ob nicht unter § 6 Abs. 2 Ziff. 3 – neu – ebenfalls der Konsum von Alkohol in Anlagen nach 23.00 Uhr oder 24.00 Uhr grundsätzlich untersagt werden kann.

 

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: http://ratsinfo.aachen.de/bi/to020?TOLFDNR=57120&selfaction=print