07.09.2005 - 1 Neuorganisation des KanalnetzbetriebesÜbertragu...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Beratung

Zunächst erläutert Herr Lindgens, dass der aktuell erstellte Sachstandsbericht hinsichtlich der Wirtschaftlichkeitsermittlung zur Übertragung der Betriebsführung an die STAWAG bzw. eine Tochter-Gesellschaft der STAWAG (Abwasser GmbH)  durch die Entscheidung des Aufsichtsrates der STAWAG am 29.08.2005 eine eigenständige Gesellschaft (Abwasser GmbH) zu gründen, erforderlich wurde.

Im weiteren Verlauf skizziert Herr Lindgens  die Konsequenzen der Satzungsänderung  der Rheinischen Zusatzversorgungskasse vom 19.05.2005,  wonach eine Ausgleichszahlung zwischen 2 – 3 Mio. € von der Stadt gefordert wird, wenn die überzuleitenden Beschäftigten aus dem Versichertenkreis der RZVK ausscheiden.

Die Überführung der Beschäftigten in die neu zu gründende Abwasser GmbH gewährleistet  die Überleitung nach dem Tarifvertrag für die Überleitung des BAT und des BMT-G in den TVöD  (bei Anwendung des Tarifrechtes für den öffentlichen Dienst)  und die Beibehaltung der Mitgliedschaft in der Zusatzversorgung bei der Rheinischen Zusatzversorgungskasse.

Nach der Rechtsauffassung der STAWAG  hätte die Übertragung der Betriebsführung direkt an die STAWAG zur Folge gehabt, dass die Beschäftigten ggf. Ansprüche sowohl gegenüber der RZVK als auch der eigenen Versorgungseinrichtung der STAWAG geltend machen können.

 

In dem vom Personalrat der allgemeinen Verwaltung in Auftrag gegebenen Gutachten des Rechtsanwaltes Michael W. Felser  wird die Auffassung vertreten, dass es sehr wohl möglich ist, die Beschäftigten mit ihren Ansprüchen aus der RZVK in die STAWAG überzuleiten, ohne dass dadurch ein Anspruch auf die Versorgung der STAWAG entsteht. Dieser könne einzelvertraglich ausgeschlossen werden.

 

Herr Emmerich erläutert anschließend die  wirtschaftlichen Konsequenzen, die sich aus der Übertragung der Betriebsführung an eine Tochter-Gesellschaft der STAWAG (Abwasser GmbH) ergeben. Demnach erfolgt die Finanzierung der Investitionen sowie Abschreibungen bei der GmbH  und nicht mehr bei der Stadt Aachen. Der dabei entstehende Fremdfinanzierungsaufwand führt insgesamt zu einem wirtschaftlichen Nachteil für die Stadt im Vergleich zum bisherigen Modell. Über die Höhe kann noch keine abschließende Aussage gemacht werden.

Als Vorteile der sich aus der Übertragung ergebenden Synergien (gem. Variante 1 in der Ratsvorlage vom 23.06.2004)  ist  der Wegfall der Kopplung an das  Haushaltssicherungskonzept  zu sehen und die aufgrund eines Urteils des OVG Münster vom Dezember 2004 erhöhte Gebührensicherheit.

Der  o.a. Finanzierungsnachteil soll im Übrigen durch die STAWAG ersetzt werden. 

Eine Wirtschaftlichkeit der Übertragung ist grundsätzlich gegeben, wobei die genaue Höhe durch modifizierte Berechnungen zu ermitteln ist.

 

Herr Ganser führt aus, dass das Betriebsführungsentgelt noch nicht endgültig festgelegt ist, jedoch durch die Regelungen im Entwurf des Betriebsführungsvertrages sichergestellt ist, dass es nicht zu einer Erhöhung des Gebührenbedarfes kommen wird.

Die Gründung einer Tochtergesellschaft ist bei der Bezirksregierung anzeigepflichtig. Ein Entwurf des Gesellschaftsvertrages ist seitens der  STAWAG zugesagt worden, liegt  aber noch nicht vor.

 

Herr Höffken  erläutert, dass nunmehr die Vertragsabstimmung zu erfolgen hat und das Mitbestimmungsverfahren einzuleiten ist.

 

Herr Schabram erwartet nach Abstimmung mit der STAWAG  genaue Angaben zur Gebührenstabilität und zur Wirtschaftlichkeit.

 

Frau Verheyen legt Wert auf die zeitige Beteiligung aller Fraktionen.

 

Herr Höffken erklärt, dass auch die STAWAG ihren Rechtsstandpunkt gutachterlich  habe überprüfen lassen. Herr Lindgens sichert eine Würdigung der Standpunkte zu.

 

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Beschluss:

Beschlussvorschlag:

Der Personal- und Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Rat die Betriebsführung des städtischen Kanalnetzes auf die STAWAG schnellstmöglich zu übertragen. Dies erfolgt vorbehaltlich eines positiven Anzeigeverfahrens und eines entsprechenden Beschlusses der Hauptversammlung der STAWAG zur Eintragung eines Beherrschungsvertrages mit der noch zu gründenden Abwasser-GmbH.

Das Mitbestimmungsverfahren nach dem LPVG-NW wird eingeleitet. Der Zeitpunkt der Fertigstellung des Überleitungsvertrages ist abhängig vom Abschluss des Mitbestimmungsverfahrens.

Unter dieser Voraussetzung wird das Vertragswerk, bestehend aus dem Betriebsführungsvertrag, dem Personalüberleitungsvertrag und dem Gesellschaftsvertrag der Abwasser-GmbH, dem PVA und Rat zusammen mit einer Wirtschaftlichkeitsdarstellung am 19.10.2005 vorgelegt.

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Abstimmungsergebnis:

 

Bei 2 Enthaltungen einstimmig beschlossen.

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