11.05.2016 - 13 Gestaltungssatzung - Rombachstraße/Vennbahnweg ...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Beratung

 

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Beschluss:

Der Rat beschließt aufgrund § 86 Abs. 1 und Abs. 2, Nr. 1 in Verbindung mit § 65 Abs. 1, Nr. 33 bis 36 der Bauordnung NRW in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen einstimmig die als Anlage beigefügte Gestaltungssatzung – Rombachstraße / Vennbahnweg – zu beschließen. Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.

 

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Anlagen zur Vorlage