27.06.2017 - 6 Das neue Landesnaturschutzgesetz
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6
- Gremium:
- Naturschutzbeirat
- Datum:
- Di., 27.06.2017
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 17:00
- Anlass:
- Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Kenntnisnahme
- Federführend:
- FB 36 - Fachbereich Klima und Umwelt
- Beschluss:
- zur Kenntnis genommen
Beratung
Herr Mayr ist der Auffassung, dass weder das LNatSchG noch das bisherige BNatSchG den Anforderungen der Aarhus-Konvention (insb. Art. 9 Abs.3 – Zugang zu Gerichten) genügen und bittet die Verwaltung in dieser Sache um ihre rechtliche Auffassung.
Herr Meiners gibt dazu bekannt, dass es sich beim LNatSchG um ein Landesgesetz handele und seitens der Verwaltung im Gesetzgebungsverfahren keine Einwirkungsmöglichkeit bestanden habe.
Da das LNatSchG hinter den Anforderungen der Aarhus-Konvention zurückbleibt, möchte Herr Mayr wissen, wie sich die Verwaltung im Konfliktfall verhalte. Bricht das höherrangige Recht (hier: EU-Recht) das niederrangiges Recht (hier: Landesrecht)?
Herr Meiners möchte diese Frage an die Bezirksregierung weitergeben.
Herr Kirchübel ist der Auffassung, dass zur Umsetzung des neuen LNatSchG erhöhtes Personal notwendig ist und möche im Beschluss die Empfehlung an die Verwaltung aussprechen, ausreichend Personal zur Verfügung zu stellen.
Her Meiners gibt dazu bekannt, dass zunächst abzuwarten bleibe, inwieweit sich die Umsetzung des neuen LNatSchG personell auswirke, bevor Personal angefordert werde (s. Seite 28, letzter Absatz der Vorlage).
Herr Kirchübel möchte die Empfehlung jedoch ungeachtet dessen aussprechen.
Frau Jonczyk-Stoll spricht die in § 34 LNatSchG geforderten Kompensationsverzeichnisse an und fragt, ob diese bei der UNB aktuell seien.
Dazu gibt Herr Meiners bekannt, dass die Verzeichnisse nach BauBG vollständig und aktuell seien, die nach BNatSchG allerdings nicht.
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
2,5 MB
|