16.05.2018 - 5 Bewohnerparken "V" (Viktoriaallee) und "Z" (Zol...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Beratung

 

Der Oberbürgermeister weist auf die geänderten Beschlussfassungen in der Bezirksvertretung Aachen-Mitte und im Mobilitätsausschuss hin, die den Ratsmitgliedern vorliegen.

 

Ratsfrau Moselage, FDP, erklärt, dass ihre Fraktion grundsätzlich kein Problem mit der Vorlage habe, lediglich was die Sonderparkberechtigung betreffe. Im Gegensatz zu Studenten müssten Auszubildende ein ÖV-Monats-Ticket nachweisen, um eine Sonderparkberechtigung zu erhalten. Die FDP wünsche eine Streichung aus dem Beschlussvorschlag, damit es keine Ungleichbehandlung zwischen Studenten und Auszubildenden gebe.

 

Ratsfrau Lux, AfD, stimmt Frau Moselage in diesem Punkt zu. Des Weiteren weist sie darauf hin, dass unter Punkt 9 das Parkhaus am Justizzentrum als weiterer Stellplatz genannt werde. Dieses sei aber bereits ab acht Uhr morgens völlig zu, sodass selbst Mitarbeiter des Justizzentrums in umliegenden Straßen nach Parkplätzen suchen müssten. Sie schlägt vor, diesen Punkt herauszunehmen. Ansonsten stimme sie der Vorlage zu.

 

Da er nicht den Eindruck habe, dass die von Ratsfrau Moselage und Ratsfrau Lux geäußerten Änderungsvorschläge eine Mehrheit finden, so der Oberbürgermeister, lässt er sodann über die Beschlussempfehlung der Bezirksvertretung Aachen und des Mobilitätsausschusses abstimmen.

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Beschluss:

Der Rat der Stadt Aachen nimmt die Ausführungen der Verwaltung über die positive Wirkung der Einführung der Bewohnerparkzone „V“ und „Z“ zur Kenntnis und beschließt bei zwei Stimmenthaltungen für die Dauer von einem Jahr in den Bewohnerparkzonen „V“ und „Z“ die Ausweitung der Sonderparkberechtigten.

 

Sonderparkberechtigt werden:

a)Hauptwohnsitzler mit auf den Hauptwohnsitz in Aachen zugelassenem Kfz (Kennzeichenmitnahme möglich).

b)Hauptwohnsitzler, die ein Firmenfahrzeug nutzen. Für Firmenfahrzeuge ist die dauerhafte dienstliche und private Nutzung lohnsteuerwirksam nachzuweisen.

c)Hauptwohnsitzler, die an einer Hoch- oder Fachhochschule immatrikuliert sind und denen ein Fahrzeug nicht nur vorübergehend von Familienangehörigen zur Verfügung gestellt wird.

d) Hauptwohnsitzler, die eine Ausbildung machen, ein ÖV-Ticket im Jahresabonnement nachweisen und denen ein Fahrzeug nicht nur vorübergehend von Familienangehörigen zur Verfügung gestellt wird.

e)Hauptwohnsitzler, die ein CarSharing-Fahrzeug nutzen und die Mitgliedschaft zu der Organisation nachweisen.

f) Familienangehörige oder nahestehende Personen, die eine nachweislich häuslich, pflegebedürftige Person unterstützen, die ihren Hauptwohnsitz in einer Bewohnerparkzone hat. Der Bewohnerparkausweis bezieht sich auf den Wohnsitz der pflegebedürftigen Person.

 

Jeder Berechtigte erhält nur einen Bewohnerparkausweis für ein Kraftfahrzeug.

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Anlagen zur Vorlage