10.10.2018 - 8 Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht gem. ...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 8
- Gremium:
- Rat der Stadt Aachen
- Datum:
- Mi., 10.10.2018
- Status:
- gemischt (Niederschrift freigegeben)
- Uhrzeit:
- 17:00
- Anlass:
- Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beratung
Ratsherr Baal, CDU-Fraktion, verweist auf einen Empfehlungsbeschluss des Planungsausschusses, der mit einer Enthaltung angenommen wurde sowie auf einstimmige Beschlüsse der Bezirksvertretungen Aachen-Mitte und Kornelimünster-Walheim. Auf Grund von aktuellen Presseveröffentlichungen betont er, dass es sich um einen planungsrechtlichen Aufstellungsbeschluss handele. Er halte es für fahrlässig, der Presse Glauben zu schenken, dass mit dem heutigen Beschluss die Zustimmung zur rückwirkenden Inkraftsetzung einer Ergänzung zur Vorkaufsrechtssatzung dazu führen würde, dass die Stadt Aachen über mehr Gewerbegrundstücke verfüge. Dies sei rechtlich falsch und inhaltlich missverständlich.
Ratsherr Lübben, Grüne-Fraktion, bekräftigt die Ausführungen seines Vorredners und erklärt, dass seine Fraktion der Satzung zustimmen werde. Allerdings sei seine Fraktion der Meinung, dass der Eicher Stollen als Wassergewinnungsanlage nicht vollständig aufgegeben werden sollte, sondern als Reservebrunnen behalten werden sollte.
Bürgermeister Plum, SPD-Fraktion, lobt die sehr gute Arbeit des Rechtsamtes und stimmt den Ausführungen von Ratsherr Baal zu . Auch er spricht sich dafür aus, den Eicher Stollen nicht vollständig aufzugeben.
Ratherr Pütz, Piraten-Fraktion, bekundet, dass er sich enthalten werde, da er Zweifel an der Möglichkeit der Rückwirkung des Beschlusses habe.
Beschluss:
Der Rat der Stadt nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.
Er beschließt bei 2 Enthaltungen einstimmig, die bestehende Satzung zur Ausübung eines besonderen gemeindlichen Vorkaufsrechts gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB für den Bereich zwischen A 44, Augustinerwald, Augustinerweg und Hitfelder Straße vom 15.03.2005 im Wege eines ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend zum 30.10.2017 zu ergänzen.
Anlagen zur Vorlage
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