06.02.2019 - 6 Geschwindigkeitsreduzierende/sicherheitsfördern...

Beschluss:
zur Kenntnis genommen
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Beratung

 Zunächst stellt Frau Claßen die zwischen der Gaststättenbetreiberin und dem Liegenschaftsmanagement getroffene Vereinbarung vor. Danach werden durch die Gaststättenbetreiberin transportable Blumenkästen auf beiden Seiten entlang der Außengastronomie aufgestellt und an wenigen Stellen werden Durchgänge geschaffen. Die Kosten dieser Maßnahme werden von der Gaststättenbetreiberin getragen.

 

Herr Havertz nimmt Bezug auf die Sitzung der Bezirksvertretung vom 26.09.2018, in der zu der Angelegenheit Vorschläge von Seiten der Politik gemacht wurden. Diese Vorschläge wurden zwischenzeitlich von der Verwaltung geprüft; in der Verwaltungsvorlage wird hierzu Stellung bezogen. Die ursprünglich angedachte Einfriedung durch einen Zaun wird nun durch das Aufstellen transportabler Blumenkästen ersetzt. Herr Havertz geht nochmals auf die wesentlichen Inhalte der Verwaltungsvorlage ein.

 

Auf Nachfrage von Frau Keller zu Nutzung des Weges und farblichen Flächen antwortet Herr Havertz, dass es eine Umwidmung der Vennbahntrasse zwischen Fuß- und Radweg nicht gegeben hat. Es handelt nach wie vor um einen gemeinsamen Geh-/Radweg. Aber die den Weg nutzenden Fußgänger sind nicht das Gefahrenproblem, sondern die Rad fahrenden Nutzer. Die Straßenverkehrsordnung besagt, die Markierungsfarbe ist weiß und in Baustellenbereichen darf auch gelbe Farbe verwendet werden, die dann die weiße Markierung außer Kraft setzt. Es gibt in der StVO nur weiße Fahrbahnmarkierungen und keine anderen Markierungen die irgendeine straßenverkehrsrechtliche Bedeutung hätten. Die in der Stadt an vielen Stellen existierenden roten Radfahrstreifen sind reine optische Aufmacher, die keine rechtliche Bedeutung haben. Es handelt sich dabei um reine Aufmerksamkeitsfelder.

 

Für Frau Keller stand die Idee hinter dem Vorschlag einer farblichen Markierung, um bei den Radfahrern auf die Gefahrenstelle hinzuweisen und dadurch mehr Aufmerksamkeit auf die Fußgänger zu erreichen.

 

Herr Havertz verdeutlicht nochmal, dass die Roteinfärbung von Radwegen nur dort gemacht wird wo andere Verkehrsteilnehmer einen Radweg kreuzen müssen und dort Aufmerksamkeit auf die Radfahrer gelegt werden soll, weil diese die schwächeren Verkehrsteilnehmer sind. An der besagten Stelle vor der Gaststätte fährt der Radfahrer durch. Das Ziel der Maßnahme ist, den Fußgänger beim queren des Radweges aufmerksam zu machen. Dafür hat die Verwaltung vorgeschlagen, das Fahrradpiktogramm in Höhe der künftigen Fußgängerquerungsstelle auf den Asphalt aufzubringen, damit der querende Fußgänger, der beim Queren wartepflichtig ist, den Radfahrer in Erinnerung gebracht bekommt und berücksichtigt. Die Vennbahntrasse ist ein durchgehender Premiumradweg mit einem bestimmten Qualitätsstandart und die Fußgänger, die ihn queren, müssen die Radfahrer beachten.

 

Die SPD-BF zeigt sich aber insgesamt mit dieser Verwaltungsvorlage zufrieden, weil es doch einige Verbesserungen für die Verkehrssicherheit der Fußgänger an dieser Stelle gibt. Die von der Verwaltung vorgeschlagenen und mit der Gaststättenbetreiberin vereinbarten Maßnahmen sollten daher so schnell wie möglich umgesetzt werden. Im Hinblick auf künftig geplante Verbreiterung und Verschwenkung der Vennbahntrasse ist dies sicherlich ein Provisorium, aber dadurch ist es möglich eine der wenigen Flächen für die Außengastronomie, die im Stadtbezirk vorhanden sind, weiterhin an der Stelle zu erhalten. Sie wird daher dem Beschlussvorschlag zustimmen.

 

Herr von Thenen macht deutlich, dass die Vennbahntrasse ein Premiumradweg ist, er ist aber auch ein Premiumfußweg. Unter Hinweis auf § 1 der StVO ist der Fahrradfahrer verpflichtet im Zweifelsfall anzuhalten und abzusteigen, wenn sich Personen auf dem Weg befinden. In solchen Fällen hat sich der Fahrradfahrer defensiv zu verhalten, auch auf einem Premiumradweg.

 

Dem gegenüber führt Herr Havertz aus, dass es in der StVO zum Paragrapf „Fußgänger“ auch die Norm gibt, dass Fußgänger die Straße unter Berücksichtigung des fließenden Verkehres auf der kürzesten Strecke zu queren haben.

 

Hierzu entgegnet Herr von Thenen abschließend, dass schuldunfähige Kinder nur begrenzt an die Vorschriften der StVO gebunden sind. Soweit die Erziehungsberechtigten die Kinder frei laufen lassen und hinreichend der Kontrolle nachgekommen sind, können Kinder mehr oder weniger tun was sie wollen.

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Beschluss:

Die Bezirksvertretung Kornelimünster/Walheim nimmt die Ausführungen der Verwaltung und die darin enthaltenen Lösungsvorschläge zur Verbesserung der Verkehrssicherheit im Bereich Vennbahntrasse/ Bahnhofsvision Kornelimünster einstimmig zustimmend zu Kenntnis.

Der Antrag gilt damit als behandelt.

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Anlagen zur Vorlage