04.04.2019 - 5 Änderung der Rechnungsprüfungsordnung aufgrund ...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Beratung

Herr Emmerich erläutert, dass der Rechnungsprüfung nun verbindlich vorgegeben ist, die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems zu prüfen (§ 104 Abs. 1 Nr. 6 GO NRW). Ebenso ist die bislang pflichtige Aufgabe der Prüfung der Jahres- und Gesamtabschlüsse in der RPO als vom Rat übertragene Aufgabe definiert. Sofern die eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen das gleiche Rechnungswesen haben wie die Kernverwaltung, kann die örtliche Rechnungsprüfung den Jahresabschluss prüfen. Er macht insbesondere auf die im Vergleich zur Vorlage redaktionelle Änderungen in § 10 Abs. 4 Satz 2 aufmerksam: „ Zugleich beschließt der Rat (vorher: „er“) über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrages.“

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Beschluss:

Der Rechnungsprüfungsausschuss nimmt die geänderte Rechnungsprüfungsordnung zur Kenntnis und empfiehlt sie dem Rat der Stadt zur Beschlussfassung.

 

 

 

 

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Anlagen zur Vorlage

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