12.09.2019 - 14 Bewohnerparken "BU3" (Krugenofen)hier: Erweite...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Beratung

Herr Fischer bezieht sich auf den Bereich des aufgeschulterten Parkens mit einer sehr schmalen Restgehwegbreite und erklärt, dass die Breite von 1,50 m ein Mindestmaß sein sollte. Es sei nicht klar definiert, bis wo das aufgeschulterte Parken gehen soll. Er bitte, das bei der praktischen Umsetzung mit einzubeziehen.

 

Frau Conradt richtet eine Frage zum Parkberechtigungsausweis für pflegendes Personal an die Verwaltung, die Frau Ernst beantwortet. Die Pilotphase laufe noch. Nach Beendigung werde die Verwaltung dem Ausschuss berichten.

 

Es ergeht der folgende

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Beschluss:

Der Mobilitätsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt für die in seiner Zuständigkeit liegenden Straßen:

  1. Den im beigefügten Plan dargestellten Erweiterungsbereich “BU3” mit Bewohnerparkausweis für Bewohner einzurichten und die Gebietsgrenzen entsprechend dem beigefügten Plan festzulegen.
  2. Im Bewohnerparkbereich alle im öffentlichen Straßenraum vorhandenen Parkstände mit Parkscheinbenutzungspflicht zu belegen, die Bewohner mit Bewohnerparkausweis “BU3” von der Höchstparkdauer und der vorgegebenen Parkgebühr zu befreien und die folgenden Straßen als Bewohnerparkzone auszuschildern:

         Eynattener Straße Hausnummer 1-31/33 und 2-26

         Kamper Straße

         Wiesenstraße

  1. Die Gebührenpflicht an Parkscheinautomaten auf die Zeit von montags bis freitags von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr und samstags von 09.00 Uhr bis 14.00 Uhr festzusetzen und auf die Einführung einer Höchstparkdauer zugunsten von Besuchern und Kunden innerhalb des Viertels zu verzichten.
  2. Die Sonderparkberechtigung von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr gelten zu lassen.
  3. Den erweiterten Bewohnerparkbereich “BU3” schnellstmöglich einzurichten.
  4. Die Einführung durch eine Informationskampagne zu begleiten.
  5. Sonderparkberechtigt werden:
  1. Hauptwohnsitzler mit auf den Hauptwohnsitz in Aachen zugelassenem Kfz (Kennzeichenmitnahme möglich).
  2. Hauptwohnsitzler, die ein Firmenfahrzeug nutzen. Für Firmenfahrzeuge ist die dauerhafte dienstliche und private Nutzung lohnsteuerwirksam nachzuweisen.
  3. Hauptwohnsitzler, die an einer Aachener Hoch- oder Fachhochschule immatrikuliert sind und denen ein Fahrzeug nicht nur vorübergehend von den Eltern zur Verfügung gestellt wird.
  4. Hauptwohnsitzler, die ein CarSharing-Fahrzeug nutzen und eine Mitgliedschaft zu einer Organisation nachweisen.
  1. Die Gebühr für die Erteilung eines Bewohnerparkausweises auf 30,00 € festzusetzen.
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Abstimmungsergebnis:

einstimmig

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Anlagen zur Vorlage