27.11.2019 - 9 Bewohnerparken;hier: Ergebnisse des Pilotproje...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Beratung

Herr Deloie ist zufrieden mit der neuen Regelung, da Auszubildende nunmehr auch berücksichtigt werden. Er fragt an, wie sich ein Carsharing-Nutzer ausweist.

 

Frau Kirchbach teilt mit, dass die Frage schriftlich beantwortet wird. Die Antwort der Verwaltung ist der Niederschrift beigefügt.

 

Frau Gaube stellt die Frage, ob die Preise für das Bewohnerparken noch zeitgemäß sind.

 

Herr Hasse schließt sich dem Beschlussvorschlag der Verwaltung an.

 

Herr Moselage merkt an, dass lediglich 18 Ausweise auf die neuen Berechtigtengruppen entfallen und stimmt ebenfalls dem Beschussentwurf zu.

 

Herr Dr. Otten weist auf die nun sinnvolle Variante dieses Pilotprojekts und auf das Verhältnis Anzahl Parkplätze und Bewohnerparkausweise hin. Im Frankenberger Viertel habe sich z. B. die Anzahl der beantragten Bewohnerparkausweise deutlich erhöht.

 

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Beschluss:

 

Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte nimmt die Ausführungen der Verwaltung über die Ergebnisse des Pilotprojektes im Frankenberger Viertel zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat die Ausweitung des Berechtigtenkreises für einen Bewohnerparkausweis auf das gesamte Stadtgebiet zu beschließen.

 

Sonderparkberechtigt werden:

a) Hauptwohnsitzler, die mit einem auf den Hauptwohnsitz in Aachen zugelassenem Fahrzeug fahren (Kennzeichenmitnahme möglich).

b) Hauptwohnsitzler, die ein Firmenfahrzeug nutzen. Für Firmenfahrzeuge ist die dauerhafte dienstliche und private Nutzung lohnsteuerwirksam nachzuweisen.

c) Hauptwohnsitzler, die an einer Hoch- oder Fachhochschule immatrikuliert sind und denen ein Fahrzeug nicht nur vorübergehend von Familienangehörigen zur Verfügung gestellt wird.

d)  Hauptwohnsitzler, die eine Ausbildung machen, ein ÖV Azubi-Abo nachweisen und denen ein Fahrzeug nicht nur vorübergehend von Familienangehörigen zur Verfügung gestellt wird.

e) Hauptwohnsitzler, die ein CarSharing-Fahrzeug nutzen und die Mitgliedschaft zu der Organisation nachweisen.

f) Familienangehörige und nahestehende Personen, die eine nachweislich häuslich pflegebedürftige Person unterstützen, die ihren Hauptwohnsitz in einer Bewohnerparkzone hat. Der Bewohnerparkausweis bezieht sich auf den Wohnsitz der pflegebedürftigen Person.

 

Jeder Berechtigte erhält nur einen Bewohnerparkausweis für ein Kraftfahrzeug.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

Einstimmig

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Anlagen