Anhörung - FB 61/1492/WP17
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan Nr. 981 -Goffartstraße/Bergische Gasse-;hier: - Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB- Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB- Empfehlung zum Satzungsbeschluss
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Anhörung
- Federführend:
- FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung
- Verfasst von:
- Dez. III / FB 62/200
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Aachen-Mitte
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Anhörung/Empfehlung
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19.08.2020
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Erledigt
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Planungsausschuss
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Anhörung/Empfehlung
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20.08.2020
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung zur Kenntnis.
Sie empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange, die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden zur öffentlichen Auslegung, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen und den Bebauungsplan Nr. 981 –Goffartstraße/Bergische Gasse- gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen.
Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung zur Kenntnis.
Er empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange, die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden zur öffentlichen Auslegung, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen und den Bebauungsplan Nr. 981 –Goffartstraße/Bergische Gasse- gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen.
Erläuterungen
Erläuterungen:
hier: Bericht über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung
Empfehlung zum Satzungsbeschluss
- Bisheriger Verlauf des Planverfahrens /Beschlusslage
Aufstellungsbeschluss (Teilbereich) Bezirk: 14.05.2014 Allris FB 61/1131/WP16
Aufstellungsbeschluss (Teilbereich) PLA: 15.05.2014 Allris FB 61/1131/WP16
Veränderungssperre (Goffartstraße 26) Bezirk: 06.09.2017 Allris FB 61/0748/WP17
Veränderungssperre (Goffartstraße 26) PLA: 07.09.2017 Allris FB 61/0748/WP17
Veränderungssperre (Goffartstraße 26) Rat: 20.09.2017 Allris FB 61/0748/WP17
Verlängerung Veränderungssperre (Goffartstraße 26) Bezirk: 29.04.2019 Allris FB 61/1147/WP17
Verlängerung Veränderungssperre (Goffartstraße 26) PLA: 09.05.2019 Allris FB 61/1147/WP17
Verlängerung Veränderungssperre (Goffartstraße 26) Rat: 19.06.2019 Allris FB 61/1147/WP17
Programmberatung PLA: 12.01.2017 Allris FB 61/0596/WP17
Programmberatung Bezirk: 08.02.2017 Allris FB 61/0596/WP17
Aufstellungsbeschluss für den Ergänzungsber. u. Offenlagebeschluss Bezirk: 18.12.2019 Allris FB 61/1331/WP17
Aufstellungsbeschluss für den Ergänzungsber. u. Offenlagebeschluss PLA: 19.12.2019 Allris FB 61/1331/WP17
- Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Insbesondere Anwohner der Rehmannstraße haben in 6 Eingaben und mit 31 Unterschriften ihre Bedenken bezüglich der Bauleitplanung geäußert. Außerdem haben der Trägerverein der Burg Frankenberg und ein Eigentümer aus der Goffartstraße Bedenken gegen die Planung angemeldet. Allen Eingaben gemeinsam ist die Sorge, dass die Schallschutzwand nicht den erwünschten Erfolg bringt und ein städtebaulicher Missstand geschaffen wird, der das Quartier nachteilig verändert. Weiterhin werden Beschwerden über die als unzumutbar empfundenen Lärmimmissionen, verursacht durch die Gäste des Musikbunkers, geführt.
Die Möglichkeiten zur Lösung des Konfliktes durch einen Angebotsbebauungsplan sind sehr begrenzt. Eine konkrete Regelung von Veranstaltungsformaten, Versammlungsgrößen und Öffnungszeiten sind mangels Betreiberkonzept und fehlender Berechtigungsgrundlage nicht möglich. Ziel des Bebauungsplans ist es, einerseits die Art der baulichen Nutzung für das Grundstück des Musikbunkers und der umgebenden Bereiche zu definieren und andererseits die im Lärmgutachten erwogene Vorzugsvariante und die schalltechnischen Maßnahmen festzusetzen. Nach dem Inkrafttreten des Bebauungsplans ist es die Aufgabe des Musikbunkervereins, ein Betriebskonzept zu erarbeiten, das den planungsrechtlichen Rahmenbedingungen des Bebauungsplans entspricht, die schalltechnischen Anforderungen insbesondere der Rehmannstraße und der Goffartstraße berücksichtigt und ein wirtschaftlich tragfähiges Betreiberkonzept darstellt. Der Bebauungsplan schafft mit der Festsetzung der Schallschutzwand lediglich ein Angebot. Ob eine derartige Wand benötigt wird, ist abhängig von den Nutzungsvorstellungen des Musikbunkervereins, die im Baugenehmigungsverfahren dargestellt und geprüft werden. Sollten Änderungen zu der bestehenden Baugenehmigung notwendig werden, muss detailliert nachgewiesen werden, wie der Schallschutz bei der geänderten Nutzung für die umgebenden Nutzungen umgesetzt werden kann. Nur wenn dies nachgewiesen wird, kann eine entsprechende Baugenehmigung erteilt werden. In diesem Zusammenhang ist zu klären, ob die Wand benötigt wird und in welcher Art und Weise sie gebaut werden soll.
Nach den Erkenntnissen aus der Verhandlung vor dem OVG (Klage einer Anwohnerin gegen die Baugenehmigung Musikbunker) kann ein nachbarverträgliches Betreiberkonzept nur dann gelingen, wenn in den nächtlichen Ruhezeiten erhebliche Reduzierungen der Gästeanzahl bzw. der Öffnungszeiten insbesondere bei der Durchführung der Clubnächte erfolgen. Idealerweise wäre ein zeitlicher Gleichklang bestehend aus einem nachbarverträglichen Betriebskonzept und der Bauleitplanung parallel zum Bebauungsplanverfahren / Betriebskonzept erfolgt, um die zu erwartenden Fragen der Öffentlichkeit angemessen beantworten zu können und ggf. erforderliche planungsrechtliche Anpassungsmöglichkeiten bereitzustellen. Da das erforderliche Betriebskonzept und ein neuerlicher Bauantrag jedoch nicht vorgelegt wurden und sich das zur Verfügung stehende Zeitfenster der Bauleitplanung durch die Befristung der Veränderungssperre zusehends schloss, läuft nun der Angebotsbebauungsplan vor und schafft die planungsrechtlichen Rahmenbedingungen für den noch zu erstellenden Bauantrag durch den Musikbunkerverein. Jetzt muss sich das Konzept an die Vorgaben des Bebauungsplans halten.
Die Sorgen der Öffentlichkeit hinsichtlich der Festsetzung des Mischgebietes und der Ansiedlungsmöglichkeit von weiteren gastronomischen Betrieben ist insoweit unbegründet, da auch nach dem aktuellen Zulässigkeitsmaßstab gem. § 34 BauGB derartige Betriebe schon gegenwärtig grundsätzlich zulässig sind und der Bebauungsplan keine zusätzlichen Möglichkeiten über das schon zulässige Maß schafft.
Aufgrund der Nähe des Gewerbegebietes zu der umgebenden Wohnnutzung unterliegt die gewerbliche Nutzung aus Immissionsschutzgründen gewissen Beschränkungen. Zur Ermittlung und Einstufung der Beschränkung wurde in dem Bebauungsplan der Abstandserlass NRW angewendet. In der Begründung und den Schriftlichen Festsetzungen wurde eine Gliederung des Gewerbegebietes erwähnt. Da es jedoch aufgrund der räumlichen Begrenztheit und der nahen Wohnbebauung nur eine Zone und keine weitere Differenzierung gibt, kann die Verwendung des Wortes “gegliedert“ missverstanden werden. Auf diesen Umstand hat eine Stellungnahme abgestellt. Zur Klarstellung wurde der Sachverhalt in der Begründung ergänzend erläutert und in den Schriftlichen Festsetzungen folgende redaktionelle Klarstellung vorgenommen: […] wie folgt gegliedert: […] ersetzt durch […] wie folgt eingeschränkt: […]
Eine Eingabe befasst sich mit der Festsetzung des Sonder- und Gewerbegebietes und der Darstellung von gemischten Bauflächen im FNP AACHEN*2030. Diese wären, so die Eingabe, nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Bislang wurde davon ausgegangen, dass der Bebauungsplan 981 –Goffartstraße/Bergische Gasse- und die Neuaufstellung des Flächennutzungsplans FNP AACHEN*2030 verfahrensparallel verlaufen und der Flächen-nutzungsplan entweder zeitlich kurz vor oder zeitgleich mit dem Bebauungsplan Nr. 981 Rechtskraft erlangen wird.
Ein Kriterium bei der Neuaufstellung des Flächennutzungsplans ist die Darstellungstiefe, die abgeleitet aus der immanenten Parzellenunschärfe der vorbereitenden Bauleitplanung und dem Darstellungsmaßstab 1:20.0000 eine kleinflächige Darstellung grundstücksbezogener Flächennutzungen in der Regel nicht vorsieht. Diesem Grund-gedanken folgend sollen abweichende Einzelnutzungen innerhalb des Gesamtkontextes bis zu einer Flächengröße von 5.000 m² nicht explizit als Einzelnutzung im FNP AACHEN*2030 dargestellt werden. Diesem Verständnis folgte bislang der Bebauungsplan Nr. 981 und betrachtete die Sonder- und Gewerbegebietsfestsetzung als aus dem FNP AACHEN* 2030 entwickelt. An dieser Vorgehensweise bestehen seitens des Einwenders Bedenken. Unabhängig davon, ob die zukünftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans Aachen*2030 oder der zum Zeitpunkt der Offenlage rechtkräftige Flächennutzungsplan 1980 zur Beurteilung herangezogen werden, ist dies hier unerheblich.
Das Bebauungsplanverfahren wird nach § 13 a BauGB geführt. Insoweit ist es möglich, einen Bebauungsplan der von den Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, aufzustellen und den Flächennutzungsplan nach Rechtskraft des Bebauungsplans zu berichtigen. Da sich aber die Planung sowohl aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans 1980 als auch aus den geplanten Darstellungen des Flächennutzungsplans Aachen*2030 entwickeln lässt haben sich die Bedenken des Einwenders im Fortlauf des Verfahrens relativiert. Die Darstellung des Sachverhaltes wurde in die Begründung aufgenommen.
Die Eingaben der Öffentlichkeit sowie die Stellungnahmen der Verwaltung hierzu sind der Vorlage als Anlage (Abwägungsvorschlag Öffentlichkeit) beigefügt.
- Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Parallel wurden 19 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt. Bedenken gegen die Planung wurden nicht geäußert. Das Polizeipräsidium Aachen hat aus kriminalpräventiver Sicht keine Bedenken, hat aber eine grundsätzliche Stellungnahme zur Gestaltung von Freiräumen beigefügt, die hinsichtlich der Gestaltung der Schallschutzwand berücksichtigt werden sollte. Dies betrifft insbesondere die nächtliche Ausleuchtung der Bereiche vor und hinter der Schallschutzwand. Auch wenn eine konkrete Festsetzung zur Art und Weise der Gestaltung der Schallschutzwand und deren nächtliche Ausleuchtung nicht im Bebauungsplan geregelt werden kann, soll das Erfordernis zur Abstimmung mit der Kriminalprävention in die Begründung aufgenommen werden.
Die Eingaben der Behörden sowie Stellungnahmen der Verwaltung hierzu sind der Vorlage ebenfalls als Anlage (Abwägungsvorschlag Behörden) beigefügt.
- Klimanotstand
In der Vorlage zum Aufstellungs- und Offenlagebeschluss wurde unter dem Aspekt des Klimanotstandsbeschlusses der Vorschlag des Fachbereiches Umwelt zur Begrünung der Dachfläche des Musikbunkers und die Vorteile für den Klimaschutz thematisiert. Da sich die Immobilie im Eigentum der Stadt Aachen befindet, ist eine explizite Festsetzung im Bebauungsplan nicht erforderlich. Der Planungsausschuss hat diesen Vorschlag aufgegriffen und erwartet eine Umsetzung der Maßnahme. In der Bau- und Umweltkonferenz am 20.01.2020 wurde die Begrünung thematisiert. Auf Wunsch des Eigenbetriebes Gebäudemanagement soll eine Belegung der Dachfläche auch mit einer PV-Anlage geprüft werden. In Abstimmung zwischen dem Fachbereich Umwelt und dem Gebäudemanagement wird nun eine Kombination aus Gründach und PV-Anlage geprüft und soll umgesetzt werden. Insoweit ist die Maßnahme sowohl im Sinne der Klimaanpassung durch eine Reduzierung der sommerlichen Aufheizung von Dachflächen, als auch des Klimaschutzes in Bezug auf die Produktion regenerative Energie zur Reduktion der schädlichen Klimagase positiv.
- Empfehlung zum Satzungsbeschluss
Die Verwaltung empfiehlt, den Bebauungsplan Nr. 981 –Goffartstraße/Bergische Gasse- als Satzung zu beschließen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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2,2 MB
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2
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(wie Dokument)
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4,3 MB
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3
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(wie Dokument)
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1 MB
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4
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(wie Dokument)
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2,3 MB
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5
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(wie Dokument)
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1,1 MB
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6
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(wie Dokument)
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10,7 MB
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7
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(wie Dokument)
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6,1 MB
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8
|
(wie Dokument)
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1.017,5 kB
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