Entscheidungsvorlage - E 18/0229/WP17

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt Aachen genehmigt die am 30.06.2020 gemäß § 60 Abs. 1 GO NRW getroffene Dringlichkeitsentscheidung zur befristeten Anpassung der Gebührentarife des Krematoriums der Stadt Aachen vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 durch die XIV. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Aachen. 


 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Nach § 1 Abs. 1 der Friedhofsgebührenordnung der Stadt Aachen vom 13.12.2000 in der Fassung der XIII. Änderungssatzung werden für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Aachen und ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für die Inanspruchnahme der damit zusammenhängenden Leistungen Gebühren nach Maßgabe des als Bestandteil der Gebührenordnung beigefügten Gebührentarifs erhoben.

Nach § 1 Abs. 2 S. 2 wird für Leistungen des Krematoriums der jeweilige in die Gebühr entfallene Umsatzsteuerbetrag in einem separaten Gebührentarif für das Krematorium gesondert ausgewiesen, der Gebührentarif wird ausdrücklich als Bestandteil der Gebührenordnung deklariert.

Diese Regelung ist vor dem Hintergrund erfolgt, dass das Krematorium als Betrieb gewerblicher Art der Umsatzsteuerpflicht unterliegt. Die Ausweisung des Umsatzsteueranteils der Gebühr erfolgt nach Maßgabe des in § 12 Abs. 1 UStG festgelegten regelmäßigen Steuersatzes von 19%.

 

Der Koalitionsausschuss der Bundesregierung hat als wirtschaftliche Hilfsmaßnahme zur Bewältigung der Corona-Pandemie am 03.06.2020 die zeitlich befristete Senkung des regelmäßigen Umsatzsteuersatzes von 19% auf 16% beschlossen. Diese Regelung sollte kurzfristig in Kraft treten und vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 gelten.

 

Mit Beschlüssen des Bundestages und des Bundesrates vom 29.06.2020 wurde das Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) beschlossen. Nach Art. 3 Ziff. 3 dieses Gesetzes wird ein § 28 Abs. 1 UStG aufgenommen, wonach § 12 Abs. 1 UStG vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die Steuer für jeden steuerpflichtigen Umsatz 16 Prozent der Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Absatz 3 und § 25a Absatz 3 und 4) beträgt. Das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz wurde am 30.06.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. I S. 1512).

 

Wegen dieser befristeten Änderung der Umsatzsteuersätze mussten die Gebührensätze des Gebührentarifs Krematorium angepasst werden. Der Gebührentarif ist Bestandteil der Friedhofsgebührenordnung (vgl. dort § 1), weshalb eine Satzungsänderung erforderlich war.

 

Eine Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 Abs. 1 GO NRW war erforderlich um zu verhindern, dass der Gebührentarif als Bestandteil der Friedhofsgebührenordnung wegen Verstoßes gegen Bundesrecht unwirksam wird. Ein rückwirkendes Inkraftsetzen durch ordentlichen Ratsbeschluss in der Sitzung am 26.08.2020 war nicht möglich, weil die Gebührenbescheide zwecks Einhaltung umsatzsteuerlicher Voranmeldefristen nicht so lange zurückgehalten werden konnten. Deshalb musste parallel zur Änderung der Umsatzsteuersätze eine Änderung des Gebührentarifs Krematorium umgesetzt werden.


 

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Anlagen

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