Entscheidungsvorlage - FB 56/0363/WP17

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss nimmt die Ausführungen der  Verwaltung zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung mit der Aufstellung von Richtlinien zu einem kommunalen Arbeitsmarktförderungsprogramm und der Einplanung entsprechender Mittel für das Haushaltsjahr 2021.


 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

Einleitung

Die Förderungen des Teilhabechancengesetzes richten sich an alle Arbeitgeber, die langzeitarbeitslose Menschen beschäftigen wollen, ob in Teilzeit oder Vollzeit. Gefördert wird sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt. Einbezogen werden alle Arbeitgeber, unabhängig ihrer Art, Rechtsform, Branche oder Region.

Der Bund stellt zur Umsetzung des Gesamtkonzepts "MitArbeit" erhebliche zusätzliche Mittel durch die Aufstockung des Eingliederungstitels um insgesamt vier Milliarden Euro bereit. Außerdem ermöglicht er den Passiv-Aktiv-Transfer auf Bundesebene.  

 

Passiv-Aktiv-Transfer

Der Passiv-Aktiv-Transfer ist gesetzlicher Teil der Finanzierung. Grundgedanke: Mittel für "passive Leistungen" wie Arbeitslosengeld II,  die durch öffentlich geförderte Beschäftigung eingespart werden, fließen nicht an den Bundesgesamthaushalt zurück, sondern können zusätzlich zur Finanzierung der geförderten Beschäftigung herangezogen werden. Der Bund hat festgelegt, dass im Bundeshaushalt eingesparte Ausgaben für ALG II in Höhe 700 Mio. Euro für Beschäftigungsmaßnahmen verausgabt werden dürfen.

Auch die Kommunen werden bei den Kosten der Unterkunft und Heizung im Bereich des SGB II entlastet undnnen diese Entlastung freiwillig in die Finanzierung von Maßnahmen nach dem Teilhabechancengesetz einbringen oder für zusätzliche kommunale Eingliederungsleistungen verwenden. Der Umfang bemisst sich dabei nach den in jedem konkreten Förderfall eingesparten Mitteln für passive Leistungen im Rahmen des ALGII.

 

Einsparungen im Bereich der Stadt Aachen und Erstattungen des Bundes

Die Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II werden grundsätzlich aus kommunalen Mitteln gezahlt. Nach § 46 Abs. 6 und 7 SGB II erstattet der Bund seit 2016 einen Teil der  Kosten. Nach mehrmaligen Erhöhungen sollten ab 2020 61,1 % erstattet, der kommunale Anteil der Kosten der Unterkunft und Heizung betrüge somit 38,9 %.  

 

Zum 24.06.2020 hatten 198 in Aachen lebende Personen ein Beschäftigungsverhältnis im Rahmen des Teilhabechancengesetztes aufgenommen.

81 Hilfefälle wurden aus dem Programm sTAM in ein Arbeitsverhältnis nach § 16i SGB II überführt. In diesen Fällen ergibt sich laut JobCenter eine durchschnittliche mtl. Ersparnis von 180,04 Euro im Bereich des Kosten der Unterkunft.

117 Personen wurden direkt in ein Arbeitsverhältnis nach § 16i SGB II vermittelt. Für diesen Personenkreis ergibt sich eine durchschnittliche mtl. Ersparnis von 243,35 Euro im Bereich der Kosten der Unterkunft.

 

 

 

81 Hilfefälle * 180,04 Euro * 12 Monate = jährliche Ersparnis von  174.998,88 Euro

117 Hilfefälle * 243,35 Euro * 12 Monate = jährliche Ersparnis von  341.663,40 Euro

Insgesamt        516.662,28 Euro

 

Abzüglich der Bundeserstattung von 61,1 % verbleiben 38,9 % = 200.982,-  Euro

 

 

Erhöhung der Bundeserstattung auf Grund der Coronakrise

Zur Bekämpfung der Coronafolgen in den Kommunen wurde der Anteil der Bundeserstattung dauerhaft um weitere 25 % erhöht werden. Der Bundesanteil für NRW steigt somit auf insgesamt

86,1 %. Abzüglich dieser Bundeserstattung verbleiben nach derzeitigem Stand in 2020 13,9 % = 71.816 Euro an Einsparpotential bei der Stadt Aachen, die im Sinne eines Passiv-Aktiv-Transfers genutzt werden könnten. Die Zahl steigt, wenn weitere Personen in ein Beschäftigungsverhältnis nach dem Teilhabechancengesetz einmünden. 

 

In der Sitzung des AfSiD vom 27.06.2019 wurde erstmals über bestehenden Förderungslücken im Rahmen des Teilhabechancengesetztes berichtet. 

  • Aufgrund der degressiven Förderung des Lohnkostenzuschusses beklagen die Arbeitgeber im Rahmen des Teilhabechancengesetzes eine Finanzierungslücke ab dem 3. Beschäftigungsjahr.  Im 3. Beschäftigungsjahr werden lediglich 90 %, im 4 Jahr 80 % und im 5. Beschäftigungsjahr nur 70 % der Lohnkosten erstattet.  Die Förderungslücken kommen bei den Beschäftigten, die aus dem Programm sTAM übergeleitet wurden bereits früher zum Tragen, weil hier die Zeiten im sTAM-Programm angerechnet werden.   
  • Im Rahmen des Teilhabechancengesetzten werden keine Overhead-Kosten berücksichtigt. Es werden weder  Personalkosten für Anleiter oder Betreuer übernommen, noch nnen Materialkosten oder Kosten für Berufskleidunge geltend gemacht werden.

Die Förderungslücken sind besonders problematisch bei den gemeinnützigen Arbeitgebern, deren Tätigkeit nicht profitorientiert ist.

 

Kommunales Arbeitsmarkförderungsprogramm

Die Verwaltung schlägt daher vor, ein kommunales Arbeitsmarktrderungsprogramm aufzustellen, welches die Leistungen des JobCenters nach § 16i SGB II ergänzt.

Die Höhe der jährlichen Förderung muss auf Grund der angespannten Haushaltslage auf die tatsächlich eingesparten Haushaltsmittel begrenzt werden. Es sollen daher im städtischen Haushalt 2021 70.000 Euro bereitgestellt werden.

 

 

Gefördert werden Stellen bei gemeinnützigen Trägern, die nicht profitorientiert sind. Derzeit sind ca. 70 % der nach § 16 i SGB II beschäftigten Personen bei gemeinnützigen Trägern beschäftigt.

 

 

 Dierderung soll folgende Positionen umfassen:

 

-          Einmaliger Zuschuss an gemeinnützige Träger zur Beschaffung von Arbeitsmitteln bei Einstellung eines neuen Beschäftigten in Höhe von maximal 300 Euro.

 

-          Einmaliger Zuschuss an gemeinnützige Träger zur Deckung zusätzlicher Personalkosten, die durch die Einrichtung von Arbeitsstellen nach § 16 i SGB II entstehen in Höhe von 600 Euro pro Stelle.

 

Eine Notwendigkeit zur Deckung der Finanzierungslücken im Bereich der Lohnkosten ab dem 3. Beschäftigungsjahr wird, auch nach Rücksprache mit der Kämmerei, aus Sicht der Verwaltung nicht gesehen. Die degressive Ausgestaltung der Förderung berücksichtigt, dass die Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers in Bezug auf die ausgeübte Tätigkeit im Regelfall mit zunehmender Dauer des Arbeitsverhältnisses ansteigt, sich damit eine gewisse Produktivität und damit auch eine Vorteil für den Arbeitgeber einstellt, der  rechtfertigt, den Anreiz für die Beschäftigung nach und nach abzusenken.

 

Die Förderung ist einmalig, sie erfolgt jeweils ckwirkend im Einzelfall, wenn der Träger nachweist, dass ein neuer Mitarbeiter im Rahmen von § 16 i SGB II eingestellt wurde und dieser für mindestens 12 Monate beschäftigt ist. Neueinstellungen ab dem 01.01.2020 werden gefördert. Nach Ablauf eines Jahres soll eine Evaluation des Programmes durchgeführt werden und in Abhängigkeit des Ergebnisses über die Fortführung entschieden werden.

   

 

Kommunale Arbeitsmarktförderung in anderen Kommunen

Über kommunale Arbeitsmarktförderung wird auch in anderen Kommunen diskutiert. Die Städte Bielefeld, Gera und Remscheid z.B. haben entsprechende Programme schon aufgestellt und orientieren sich bei den eingesetzten Mitteln an den eingesparten Transferleistungen im Bereich der Kosten der Unterkunft. Die StädteRegion Aachen hat für 2021 70.000 Euro für das „Kommunalprogramm zur Förderung der sozialen Teilhabe“ im Haushalt eingeplant.    

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

x

 

 

 

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

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Auszahlungen

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Ergebnis

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+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folgekosten (alt)

Folgekosten (neu)

Ertrag

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Personal-/

Sachaufwand

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Abschreibungen

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Ergebnis

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+ Verbesserung /

- Verschlechterung

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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

Finanzielle Auswirkungen ergeben sich i.H.v. 70.000,- Euro für das Haushaltsjahr 2021.

Minderaufwendungen in gleicher Höhe bei den Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II.

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Anlagen

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