Entscheidungsvorlage - FB 60/0169/WP17
Grunddaten
- Betreff:
-
Jakobstraße von Kockerellstraße bis KlappergasseAbrechnung der teilweise als Fußgängerstraße und teilweise als Haupterschließungsstraße ausgebautenErschließungsanlage gemäß § 8 KAG zum Zwecke der Erhebung von Beiträgen
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 60 - Vertrags-, Vergabe- und Fördermittelmanagement
- Verfasst von:
- FB 60/200
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Mobilitätsausschuss
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Entscheidung
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03.09.2020
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Mobilitätsausschuss beschließt die Abrechnung der teilweise als Fußgängerstraße und teilweise als Haupterschließungsstraße ausgebauten Erschließungsanlage „Jakobstraße von Kockerellstraße bis Klappergasse“ zum Zwecke der Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG in Verbindung mit der städtischen Ausbaubeitragssatzung in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.12.2019 (SBS).
Vorbehaltlich der Entscheidung des Rates der Stadt über die Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für den Neuausbau der Teileinrichtung „Oberflächenentwässerung” der Erschließungsanlage „Jakobstraße“ in den als Fußgängerstraße ausgebauten Bereich von Kockerellstraße bis Judengasse können beide Abschnitte gemäß § 2 Absatz 3 der städtischen Ausbaubeitragssatzung (SBS) eine Einheit bilden und der Beitrag insgesamt ermittelt und erhoben werden.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Der aus dem Jahr 1897 stammende Mischwasserkanal in der Jakobstraße wurde im Bereich von Kockerellstraße bis Klappergasse in den Jahren 2015 bis 2016 erneuert, weil dieser in einem sehr schlechten baulichen Zustand war.
Der technische und betriebswirtschaftliche Abschreibungszeitraum für Kanäle von ca. 75 Jahren war bereits deutlich überschritten, so dass der Neuausbau eine erforderliche und zeitablaufbedingte Erneuerung darstellt, die eine Beitragspflicht gemäß § 8 KAG in der Form auslöst, dass der beitragsfähige Aufwand ausschließlich aus dem Anteil des Kanals resultiert, der sich auf die Oberflächenentwässerung bezieht.
Der Ausbaubereich gliedert sich in zwei Abschnitte. Zum einen in den als Fußgängerstraße ausgebauten Bereich von Kockerellstraße bis Judengasse, wonach gemäß § 4 Abs. 3 Ziff. 6 der städtischen Ausbaubeitragssatzung in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.12.2019 (SBS) der Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand durch eine besondere Satzung festzusetzen ist, welche dem Rat der Stadt zur Beschlussfassung vorgelegt wird. Da lediglich die Teileinrichtung „Oberflächenentwässerung” abzurechnen ist, muss die besondere Satzung keine anrechenbare Breite festlegen.
Bei dem als Fußgängerstraße ausgebauten Bereich von Kockerellstraße bis Judengasse muss sich der Anteil der Beitragspflichtigen an den Festsetzungen der SBS für Haupterschließungsstraßen orientieren, da der angrenzende Bereich von Judengasse bis Klappergasse, in dem die Teileinrichtung „Oberflächenentwässerung“ im Zuge der vorgenannten Baumaßnahme ebenfalls erneuert wurde gemäß § 4 Abs. 5 Buchstabe b) als Haupterschließungsstraße eingestuft ist.
Der Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand beträgt in diesem Abschnitt gem. § 4 Abs. 3 Nr. 2 SBS für die Teileinrichtung g) Oberflächenentwässerung 75 %.
Durch die Ausbaumaßnahme hat sich die Erschließungssituation der angrenzenden Grundstücke insgesamt verbessert. Damit gehen wirtschaftliche Sondervorteile für die betreffenden Grundstückseigentümer einher. Zum Ausgleich dieser Vorteile sind gemäß § 8 KAG in Verbindung mit der städtischen Ausbaubeitragssatzung in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.12.2019 (SBS) sowie der dem Rat der Stadt zur Beschlussfassung vorliegenden Einzelsatzung Beiträge zu erheben.
Die Ermittlung des gekürzten beitragsfähigen Aufwandes, des Anteils der Beitragspflichtigen sowie die Beitragssatzermittlung bitte ich der beigefügten Anlage zu entnehmen.
Die Grundstücke, die von der o. a. Straße erschlossen sind und auf die der beitragsfähige Aufwand zu verteilen ist (Abrechnungsgebiet), sind in einem Lageplan ausgewiesen, der Bestandteil der Abrechnung ist.
Obwohl für diese Abrechnung der Landeszuschuss in Höhe von 50 % der Beitragssumme nicht abgerufen werden kann, wird die laut Ratsbeschluss vom 11.12.2019 erfolgte Aufforderung an die Verwaltung, bei den bislang nicht rechtskräftig abgerechneten Verfahren den Betroffenen die Billigkeitsregelung in der Höhe der zu erwartenden Landesförderung zukommen zu lassen, in den Beitragsbescheiden Anwendung finden. Die Beitragssumme reduziert sich daher um 50 %.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
| JA | NEIN |
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| x |
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PSP 5-120102-900-02900-160-1, Kostenart 68870000 Erschließungsbeiträge
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Investive Auswirkungen | Ansatz 2020 | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Gesamtbedarf (alt) | Gesamtbedarf (neu) | |
Einzahlungen | 15092,94 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Auszahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | + 15092,94 | 0 |
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| Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | |||||
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konsumtive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Folgekosten (alt) | Folgekosten (neu) | |
Ertrag | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Personal-/ Sachaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Abschreibungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
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| Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | |||||
29.982,42 € Beiträge gem. § 8 KAG
Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 11.12.2019 reduziert sich dieser Betrag auf 15.092,94 €.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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63,4 kB
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