Entscheidungsvorlage - FB 60/0171/WP17

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Aachen beschließt die „Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG  für den Neuausbau der Teileinrichtung „Oberflächenentwässerung“ der Erschließungsanlage Jakobstraße von Kockerellstraße bis Judengasse (Fußgängerstraße)“.


 

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Erläuterungen

Erläuterungen:


Da im August keine Sitzung des Mobilitätsausschusses stattfindet, der Satzungsbeschluss des Rates jedoch als Grundlage für die Durchführung des Beitragserhebungsverfahrens, das im September planmäßig durchgeführt werden soll, erforderlich ist, wird der Satzungsbeschluss ausnahmsweise ohne vorherige Beteiligung des Mobilitätsausschusses in den Rat eingebracht.

 

Der aus dem Jahr 1897 stammende Mischwasserkanal in der Jakobstraße wurde in dem als Fußgängerstraße ausgebauten Bereich von Kockerellstraße bis Judengasse in den Jahren 2015 und 2016 erneuert, weil dieser in einem sehr schlechten baulichen Zustand war.

 

Der technische und betriebswirtschaftliche Abschreibungszeitraum für Kanäle von ca. 75 Jahren war bereits deutlich überschritten, so dass der Neuausbau eine erforderliche und zeitablaufbedingte Erneuerung darstellt, die eine Beitragspflicht gemäß § 8 KAG in der Form auslöst, dass der beitragsfähige Aufwand ausschließlich aus dem Anteil des Kanals resultiert, der sich auf die Oberflächenentwässerung bezieht.

 

Durch die Ausbaumaßnahme hat sich die Erschließungssituation der angrenzenden Grundstücke insgesamt verbessert. Damit gehen wirtschaftliche Sondervorteile für die betreffenden Grundstückseigentümer einher. Zum Ausgleich dieser Vorteile sind gemäß § 8 KAG in Verbindung mit der städtischen Ausbaubeitragssatzung in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.12.2019 (SBS) Beiträge zu erheben. Die Beitragsbescheide werden noch in diesem Jahr ergehen. Zur voraussichtlichen Höhe der Vorausleitungen bzw. der Ablösungsbeträge können zzt. noch keine Angaben gemacht werden.

 

Nach § 4 Abs. 3 Ziff. 6 SBS ist für Fußgängerstraßen der Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand durch eine besondere Satzung festzusetzen. Da lediglich die Teileinrichtung „Oberflächenentwässerung” erneuert wurde, muss die besondere Satzung keine anrechenbare Breite festlegen.

 

Da die Oberflächenentwässerung den Anliegern  in dem als Fußgängerstraße ausgebauten Bereich von Kockerellstraße bis Judengasse den gleichen maßnahmenbedingten und grundstücksbezogenen Sondervorteil im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG vermittelt wie den Anliegern der Jakobstraße im Bereich von Judengasse bis Klappergasse, in dem die Teileinrichtung „Oberflächenentwässerung“ im Zuge der vorgenannten Baumaßnahme ebenfalls erneuert wurde und der als Haupterschließungsstraße einzustufen ist, und der Straßenbaubeitrag der Abgeltung dieser Sondervorteile dient, sollte sich der Anteil der Beitragspflichtigen an den Festsetzungen der Straßenbaubeitragssatzung für Haupterschließungsstraßen orientieren.

 

Für die Straße „Jakobstraße von Kockerellstraße bis Judengasse “ wird für die Teileinrichtung „Oberflächenentwässerung“ daher der Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand auf 70 v.H. festgesetzt.

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

 

keine

 

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Anlagen

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