Entscheidungsvorlage - B 03/0010/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
Auf der EllAbrechnung der als Anliegerstraße ausgebauten Erschließungsanlagegemäß § 8 KAG NW zum Zwecke der Erhebung von Beiträgen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 60 - Vertrags-, Vergabe- und Fördermittelmanagement
- Verfasst von:
- B03/20
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Mobilitätsausschuss
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Entscheidung
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18.11.2004
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Erläuterungen
Erläuterungen:
Der Verkehrsausschuss des Rates der Stadt hat in seiner
Sitzung am 18.11.2004 auf Grund
S
der §§
1, 2 und 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom
21.10.1969 (GV. NW. S. 712/SGV NW 610) und seiner Änderungsgesetze sowie
S
der
Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW für straßenbauliche
Maßnahmen der Stadt Aachen vom 01.10.1971 in der Fassung des IV. Nachtrages vom
30.06.1988 (veröffentlicht in den Aachener Tageszeitungen am 12.07.1988)
folgenden Beschluss über die
Abrechnung der Erschließungsanlage
„Auf der Ell”
gefasst:
Die Straße „Auf der Ell” wurde
im Jahre 2001 in den Teileinrichtungen Fahrbahn, Parkstreifen, Gehweg und
Oberflächenentwässerung als Haupterschließungsstraße neu ausgebaut. Die
straßenbautechnische Abnahme erfolgte am 24.09.2001. Der
Ausbau war notwendig, weil sich die jeweiligen Teileinrichtungen in einem sehr
schlechten technischen Zustand befanden bzw. nicht vorhanden waren.
Durch die Baumaßnahme hat sich die
Erschließungssituation der angrenzenden Grundstücke insgesamt verbessert. Damit
gehen wirtschaftliche Sondervorteile für die betreffenden Grundstückseigentümer
einher. Zum Ausgleich dieser Vorteile sind gemäß § 8 KAG NW in Verbindung mit
der städtischen Ausbaubeitragssatzung (SBS) Beiträge zu erheben.
Die Fahrbahn, die vor dem
Ausbau mit einem verschlissenen Asphaltüberzug auf einem stark beschädigten
Unterbau versehen war, erhielt einen Komplettausbau bestehend aus Asphaltbeton
auf Asphaltbinder, einer bituminösen Tragschicht und einer Frostschutzschicht.
Im Zuge des Ausbaus wurden erstmals Längsparkstreifen
in Betonpflaster auf frostsicherem Unterbau als selbständige Teileinrichtung
angelegt. Durch die Erweiterung um diese Teileinrichtung und die damit
verbundene funktionale Neuaufteilung der Verkehrsfläche wurde eine höhere
Verkehrssicherheit erreicht.
Die Gehwege, die mit einem
schadhaften Asphaltbelag ohne ordnungsgemäßen Unterbau befestigt waren,
erhielten einen Komplettausbau bestehend aus einem Plattenbelag auf
frostsicherem Unterbau. Die Grundstücksein- und -ausfahrten wurden in
Betonsteinpflaster angelegt.
Der vorhandene Entwässerungskanal
stammte aus dem Jahre 1934 und befand sich in einem sehr schlechten baulichen
Zustand. Darüber hinaus war durch die stärkere Versiegelung des
Entwässerungsgebietes aus hydraulischen Gründen eine Vergrößerung der
Rohrleitung erforderlich. Der Entwässerungskanal musste daher vollständig
erneuert werden. Der abzurechnende beitragsfähige Aufwand ermittelt sich
hierbei aus dem Kostenanteil des Kanals, der sich ausschließlich auf die
Oberflächenentwässerung der Erschließungsanlage bezieht. Da die vorhandenen
alten und defekten Straßenentwässerungseinrichtungen ebenfalls nicht
mehr den technischen Anforderungen entsprachen, wurden sie durch neue
DIN-gerechte Abläufe ersetzt. Diese neuen Abläufe gewährleisten nunmehr für
einen langen Zeitraum einen raschen und reibungslosen Abfluss des
Oberflächenwassers.
1. Die Einstufung der
Erschließungsanlage „Auf der Ell” erfolgt gemäß § 3 Abs.5 Buchstabe b)
der städtischen Beitragssatzung als Haupterschließungs- straße.
2. Die beitragsfähigen Ausbaukosten
betragen insgesamt 164.233,37 €
Hiervon
entfallen auf
a)
die
Fahrbahn..................................................................................54.386,11 €
c) den Parkstreifen 21.430,46 €
d)
den Gehweg (incl. Begrünung)......................................................61.004,53 €
Der beitragsfähige Aufwand
beträgt nach Abzug der Kosten in Höhe von
960,70 € für die nicht
anrechenbare Überbreite von 0,04 m (anrechenbare
Breite 2,50 m)
...............................................................................60.043,83 €
e) die Oberflächenentwässerung 28.372,97 €
3. Der Anteil der Beitragspflichtigen
am vorgenannten beitragsfähigen Aufwand beträgt für
a) die Fahrbahn 16.315,83 €
(30% gem. § 3 Abs. 3 Nr. 2
Buchst. a) der städt. Satzung)
c) den Parkstreifen 10.715,23 €
(50% gem. § 3 Abs. 3 Nr. 2
Buchst. c) der städt. Satzung)
d) den Gehweg 30.021,91 €
(50% gem. § 3 Abs. 3 Nr. 2
Buchst. d) der städt. Satzung)
e) die Oberflächenentwässerung 8.511,89 €
(30% gem. § 3 Abs.
3 Nr. 2 Buchst. e) der städt.
Satzung)
gekürzter beitragsfähiger Aufwand insgesamt...................................65.564,86 €
4. Der vorgenannte gekürzte
beitragsfähige Aufwand ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke
unter Berücksichtigung ihrer Größe und Ausnutzbarkeit = 23.135 m² zu
verteilen (§ 4 der Beitragssatzung).
5. Die Verteilung ergibt einen
Beitragssatz von 2,83 € / m² Grundstücksfläche unter Berücksichtigung
der Ausnutzbarkeit.
6. Die
Grundstücke, die von dem o. a. Straßenabschnitt erschlossen sind und auf die
der beitragsfähige Aufwand zu verteilen ist (Abrechnungsgebiet), sind in einem
Lageplan, der Bestandteil der Abrechnung ist, ausgewiesen.