Entscheidungsvorlage - B 03/0010/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

 

Der Verkehrsausschuss beschließt die Abrechnung der als Haupterschließungsanlage ausgebauten Erschließungsanlage „Auf der Ell“ zum Zwecke der Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW.

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

Der Verkehrsausschuss des Rates der Stadt hat in seiner Sitzung am 18.11.2004 auf Grund

 

S           der §§ 1, 2 und 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21.10.1969 (GV. NW. S. 712/SGV NW 610) und seiner Änderungsgesetze sowie

S           der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Aachen vom 01.10.1971 in der Fassung des IV. Nachtrages vom 30.06.1988 (veröffentlicht in den Aachener Tageszeitungen am 12.07.1988)

 

folgenden Beschluss über die Abrechnung der Erschließungsanlage

 

 

„Auf der Ell”

 

gefasst:

 

Die Straße „Auf der Ell” wurde im Jahre 2001 in den Teileinrichtungen Fahrbahn, Parkstreifen, Gehweg und Oberflächenentwässerung als Haupterschließungsstraße neu ausgebaut. Die straßenbautechnische Abnahme erfolgte am 24.09.2001. Der Ausbau war notwendig, weil sich die jeweiligen Teileinrichtungen in einem sehr schlechten technischen Zustand befanden bzw. nicht vorhanden waren.

 

Durch die Baumaßnahme hat sich die Erschließungssituation der angrenzenden Grundstücke insgesamt verbessert. Damit gehen wirtschaftliche Sondervorteile für die betreffenden Grundstückseigentümer einher. Zum Ausgleich dieser Vorteile sind gemäß § 8 KAG NW in Verbindung mit der städtischen Ausbaubeitragssatzung (SBS) Beiträge zu erhe­ben.

 

Die Fahrbahn, die vor dem Ausbau mit einem verschlissenen Asphaltüberzug auf einem stark beschädigten Unterbau versehen war, erhielt einen Komplettausbau bestehend aus Asphaltbeton auf Asphaltbinder, einer bituminösen Tragschicht und einer Frostschutzschicht.

 

Im Zuge des Ausbaus wurden erstmals Längsparkstreifen in Betonpflaster auf frostsicherem Unterbau als selbständige Teileinrichtung angelegt. Durch die Erweiterung um diese Teileinrichtung und die damit verbundene funktionale Neuaufteilung der Verkehrsfläche wurde eine höhere Verkehrssicherheit erreicht.

 

Die Gehwege, die mit einem schadhaften Asphaltbelag ohne ordnungsgemäßen Unterbau befestigt waren, erhielten einen Komplettausbau bestehend aus einem Plattenbelag auf frostsicherem Unterbau. Die Grundstücksein- und -ausfahrten wurden in Betonsteinpflaster angelegt.

 

Der vorhandene Entwässerungskanal stammte aus dem Jahre 1934 und befand sich in einem sehr schlechten baulichen Zustand. Darüber hinaus war durch die stärkere Versiegelung des Entwässerungsgebietes aus hydraulischen Gründen eine Vergrößerung der Rohrleitung erforderlich. Der Entwässerungskanal musste daher vollständig erneuert werden. Der abzurechnende beitragsfähige Aufwand ermittelt sich hierbei aus dem Kostenanteil des Kanals, der sich ausschließlich auf die Oberflächenentwässerung der Erschließungsanlage bezieht. Da die vorhandenen alten und defekten Straßenentwässerungseinrichtungen ebenfalls nicht mehr den technischen Anforderungen entsprachen, wurden sie durch neue DIN-gerechte Abläufe ersetzt. Diese neuen Abläufe gewährleisten nunmehr für einen langen Zeitraum einen raschen und reibungslosen Abfluss des Oberflächenwassers.

 

 


 

 

1.   Die Einstufung der Erschließungsanlage „Auf der Ell” erfolgt gemäß § 3 Abs.5 Buchstabe b) der städtischen Beitragssatzung als Haupterschließungs- straße.

 

2.            Die beitragsfähigen Ausbaukosten betragen insgesamt   164.233,37 

 

              Hiervon entfallen auf

                     a) die Fahrbahn..................................................................................54.386,11 

c) den Parkstreifen  21.430,46 

                     d) den Gehweg (incl. Begrünung)......................................................61.004,53 

                         Der beitragsfähige Aufwand beträgt nach Abzug der Kosten in Höhe von

                         960,70 € für die nicht anrechenbare Überbreite von 0,04 m (anrechenbare

                         Breite 2,50 m) ...............................................................................60.043,83 

e) die Oberflächenentwässerung  28.372,97 

 

3.        Der Anteil der Beitragspflichtigen am vorgenannten beitragsfähigen Aufwand beträgt für

 

a) die Fahrbahn 16.315,83  

                          (30%  gem. § 3  Abs. 3  Nr. 2 Buchst. a) der städt. Satzung)

                    

c) den Parkstreifen  10.715,23 

                          (50%  gem. § 3  Abs. 3  Nr. 2 Buchst. c) der städt. Satzung)

 

d) den Gehweg  30.021,91 

                          (50%  gem. § 3  Abs. 3  Nr. 2 Buchst. d) der städt. Satzung)

 

                      e) die Oberflächenentwässerung            8.511,89 

   (30%  gem. § 3  Abs. 3  Nr. 2 Buchst. e) der städt. Satzung)          

 

                     gekürzter beitragsfähiger Aufwand insgesamt...................................65.564,86 

 

4.   Der vorgenannte gekürzte beitragsfähige Aufwand ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke unter Berücksichtigung ihrer Größe und Ausnutzbarkeit = 23.135 m² zu verteilen (§ 4 der Beitragssatzung).

 

5.   Die Verteilung ergibt einen Beitragssatz von 2,83 € / m² Grundstücksfläche unter Berücksichtigung der Ausnutzbarkeit.

 

6.         Die Grundstücke, die von dem o. a. Straßenabschnitt erschlossen sind und auf die der beitragsfähige Aufwand zu verteilen ist (Abrechnungsgebiet), sind in einem Lageplan, der Bestandteil der Abrechnung ist, ausgewiesen.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

keine

 

Maßnahmebezogene Einnahmen

 

65.564,86 € Beiträge gem. § 8 KAG NW

 

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