Entscheidungsvorlage - B 03/0041/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Finanzausschuss:

Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt den Erlass des 6. Nachtrages zur Satzung über die Entleerung von Kläreinrichtungen.

Die Satzung sowie die Gebührenbedarfsberechnung 2006 sind Bestandteil des Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.

 

Umweltausschuss:

Der Umweltausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt den Erlass des 6. Nachtrages zur Satzung über die Entleerung von Kläreinrichtungen.

 

Rat der Stadt:

Der Rat der Stadt Aachen beschließt den Erlass des 6. Nachtrages zur Satzung über

die Entleerung von Kläreinrichtungen.

Die Satzung sowie die Gebührenbedarfsberechnung 2006 sind Bestandteil des Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.

 

 

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

I. Allgemeine Satzungsänderung

 

 

Die Satzung schreibt in § 6 Abs. 2 eine mindestens einmal jährliche Entleerung vor. Der technische Standard hat sich zwischenzeitlich verändert. Hierdurch kann bei neuen oder modernisierten Anlagen auf eine jährliche Leerung verzichtet werden, was den Gebührenpflichtigen finanziell entgegenkommt.

 

Die Satzung muss entsprechend geändert werden.

 

 

 

 

II. Gebührenanpassung

 

 

Außerdem ist eine Gebührenerhöhung notwendig. Auf die beiliegende Begründung zur Gebührenkalkulation wird verwiesen.

 

Erläuterungen zur Gebührenkalkulation:                                                              

 

 

 

Die Entleerung von Kleinkläranlagen erfolgt durch ein von der Stadt Aachen beauftragtes Privatunternehmen. Kontrollfunktionen sowie administrative Arbeiten werden durch den Fachbereich FB 68 A Verkehr und Tiefbau A wahrgenommen.

 

In 2001 betrug die Gebühr € 41,31. Zum 1.1.2002 konnte eine Gebührensenkung um 13,99 v.H. erreicht werden, was zu einem Gebührensatz i.H.v. 35,53 €/cbm führt. Diese Gebührensenkung resultierte aus einer hohen Überschußverrechnung aus dem Jahr 1999.

Seitdem ist der Gebührensatz unverändert.

Im Rahmen der Beratungen im Jahre 2001 wurde bereits darauf hingewiesen, dass zukünftig wieder mit Gebührensteigerungen gerechnet werden müsse.

In den Folgejahren konnte die Gebührensatz stabil gehalten werden.

Das Jahr 2003 wurde mit einem Fehlbetrag von 6.801,04 € abgeschlossen.

Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 Kommunalabgabengesetz sollen Kostenunterdeckungen innerhalb eines kalkulationszeitraumes von drei Jahren ausgeglichen werden.

In der beigefügten Gebührenkalkulation ist der Fehlbetrag aus dem Jahr 2003 berücksichtigt, was zu einer Gebührenerhöhung von 11,05 €/cbm (31,1 %) führt.

 

Diese Erhöhung führt zu einer durchschnittlichen Mehrbelastung von ca. 45,--€/jährlich pro Kleinkläranlage; was im Verhältnis zu den Kosten einer Abwasserbeseitigung über das Kanalnetz vertretbar erscheint.

 

 

 

Aufgrund der Verlustverrechnung aus 2003 und der weiterhin sinkenden Anzahl von Entleerungen, ist die Gebühr zum 1.1.2006 anzuheben.

Aufgrund der neu durchgeführten Kalkulation für das Jahr 2006 wurde ein Gebührensatz in Höhe von

 

46,58 € / m3

 

ermittelt. Dieser Gebührensatz ist notwendig, um eine Kostendeckung zu erreichen.

 

 

 

 

Zu den einzelnen Kostenarten:

 

Unternehmerlohn:

Die Kosten für den Unternehmerlohn resultieren aus einer Ausschreibung und betragen 16,12  €/cbm.

 

Die Kosten für Schlauchlängen bis 23 m sind in der Kalkulation enthalten. Darüberhinausgehende Längen werden separat mit den Kunden abgerechnet, so dass  kein Kostenansatz hierfür in der Kalkulation erscheint.

 

 

Klärschlammbehandlung:  

Der vom Wasserverband Eifel-Rur den anliefernden Kommunen in Rechnung gestellte Betrag von 7,30 i pro m; Klärschlamm wird sich laut Auskunft des WVER für 2006 nicht ändern.

 

 

 

 

Personalkosten:

Hierbei handelt es sich um die anteiligen Personalkosten des mit der Kontrolle der Kleinkläranlagen beauftragten städtischen Mitarbeiters, die aufgrund der tatsächlichen Arbeitsanteile neu ermittelt wurden.

 

 

Sachkosten:

In den Sachkosten sind Raumkosten, Reisekosten, Kosten für fachbezogene Fortbildung und sonstige Sachmittel  des städtischen Mitarbeiters enthalten.

 

Verwaltungskostenbeitrag:

Der Verwaltungskostenbeitrag wurde nach Prüfung der entstehenden Kosten innerhalb der Verwaltung neu festgesetzt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Gebührenkalkulation Kleinkläranlagen

 

 

 

 

 

 

 

2006

 

 

Kostenart

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Unternehmerlohn

 

8.900,00 €

 

 

 

 

 

 

 

Klärschlammbehandlung

4.015,00 €

 

 

 

 

 

 

 

ant. Personalkosten

 

2.761,62 €

 

 

 

 

 

 

 

Sachkosten

 

639,87 €

 

 

 

 

 

 

 

Abschreibungen

 

0,00 €

 

 

 

 

 

 

 

Zinsen

 

0,00 €

 

 

 

 

 

 

 

Verw.kostenbeitrag

 

2.500,00 €

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtkosten

 

18.816,49 €

 

 

 

 

 

 

 

Ausgleich Vorjahres BAB

 

 

 

 

2003

 

6.801,04 €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Durch Gebühr zu deckende Kosten

25.617,53 €

 

 

 

 

 

 

 

Entleerungsmenge

 

550 m³

 

 

 

 

 

 

 

Einzelentleerung

 

46,58 €

 

 

 

 

 

 

 

Gebührenvorschlag:

 

46,58 €

 

 

 

 

 

 

 


 

6. Nachtrag zur Satzung über die Entleerung von Kläreinrichtungen

vom

 

Aufgrund der §§ 7 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nord­rhein-Westfalen (GO) vom 14. Juli 1994, der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.Januar 2005 (BGBl. I S. 114), der §§ 53, 64, 65 des Wassergesetzes für das Land Nord­rhein-Westfalen (Landeswasser­gesetz - LWG) vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) sowie der §§ 1, 4, 6, 10 und 20 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfa­len (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712) jeweils in der derzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am                     folgende Satzung beschlossen:

 

 

 

1.

 

§ 6 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

 

(2)        Die Entleerung der Kläreinrichtungen erfolgt nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN 4261) insbesondere jedoch nach der Bauartzulassung. In einer wasserrechtlichen Genehmigung/Erlaubnis können kürzere Entleerungsintervalle vorgeschrieben werden.

 

 

 

2.

 

§ 10 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

 

Die Gebühr für die Entsorgung von Kläreinrichtungen beträgt € 46,58 /m3.

 

 

 

3.

 

Dieser 6. Nachtrag tritt am 01.01.2006 in Kraft.

 

 

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

Ergeben sich nicht, da weiterhin Vollkostendeckung erwartet wird.

 

 

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