Entscheidungsvorlage - B 03/0041/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
6. Nachtrag zur Satzung über die Entleerung von Kläreinrichtungen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 60 - Vertrags-, Vergabe- und Fördermittelmanagement
- Beteiligt:
- FB 36 - Fachbereich Klima und Umwelt; Fachbereich Verkehr und Tiefbau; FB 20 - Fachbereich Finanzsteuerung
- Verfasst von:
- B 03/10
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanzausschuss
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Anhörung/Empfehlung
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29.11.2005
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Erledigt
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Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz
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Anhörung/Empfehlung
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06.12.2005
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Geplant
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Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
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07.12.2005
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Finanzausschuss:
Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt den Erlass
des 6. Nachtrages zur Satzung über die Entleerung von Kläreinrichtungen.
Die Satzung sowie die Gebührenbedarfsberechnung 2006 sind
Bestandteil des Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.
Umweltausschuss:
Der Umweltausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt den Erlass
des 6. Nachtrages zur Satzung über die Entleerung von Kläreinrichtungen.
Rat der Stadt:
Der
Rat der Stadt Aachen beschließt den Erlass des 6. Nachtrages zur Satzung über
die Entleerung von Kläreinrichtungen.
Die Satzung sowie die Gebührenbedarfsberechnung 2006 sind
Bestandteil des Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.
Erläuterungen
Erläuterungen:
I. Allgemeine Satzungsänderung
Die Satzung schreibt in § 6 Abs. 2 eine mindestens einmal
jährliche Entleerung vor. Der technische Standard hat sich zwischenzeitlich
verändert. Hierdurch kann bei neuen oder modernisierten Anlagen auf eine
jährliche Leerung verzichtet werden, was den Gebührenpflichtigen finanziell
entgegenkommt.
Die Satzung muss entsprechend geändert werden.
II. Gebührenanpassung
Außerdem ist eine Gebührenerhöhung notwendig. Auf die
beiliegende Begründung zur Gebührenkalkulation wird verwiesen.
Erläuterungen zur
Gebührenkalkulation:
Die Entleerung von Kleinkläranlagen erfolgt durch ein von
der Stadt Aachen beauftragtes Privatunternehmen. Kontrollfunktionen sowie
administrative Arbeiten werden durch den Fachbereich FB 68 A Verkehr und Tiefbau A wahrgenommen.
In 2001 betrug die Gebühr € 41,31. Zum 1.1.2002 konnte eine
Gebührensenkung um 13,99 v.H. erreicht werden, was zu einem Gebührensatz i.H.v.
35,53 €/cbm führt. Diese Gebührensenkung resultierte aus einer hohen
Überschußverrechnung aus dem Jahr 1999.
Seitdem ist der Gebührensatz unverändert.
Im Rahmen der Beratungen im Jahre 2001 wurde bereits darauf hingewiesen, dass
zukünftig wieder mit Gebührensteigerungen gerechnet werden müsse.
In den Folgejahren konnte die Gebührensatz stabil gehalten
werden.
Das Jahr 2003 wurde mit einem Fehlbetrag von 6.801,04 €
abgeschlossen.
Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 Kommunalabgabengesetz sollen
Kostenunterdeckungen innerhalb eines kalkulationszeitraumes von drei Jahren
ausgeglichen werden.
In der beigefügten Gebührenkalkulation ist der Fehlbetrag
aus dem Jahr 2003 berücksichtigt, was zu einer Gebührenerhöhung von 11,05 €/cbm
(31,1 %) führt.
Diese Erhöhung führt zu einer durchschnittlichen
Mehrbelastung von ca. 45,--€/jährlich pro Kleinkläranlage; was im Verhältnis zu
den Kosten einer Abwasserbeseitigung über das Kanalnetz vertretbar erscheint.
Aufgrund der Verlustverrechnung aus 2003 und der weiterhin
sinkenden Anzahl von Entleerungen, ist die Gebühr zum 1.1.2006 anzuheben.
Aufgrund der neu durchgeführten Kalkulation für das Jahr
2006 wurde ein Gebührensatz in Höhe von
46,58 € / m3
ermittelt. Dieser Gebührensatz ist notwendig, um eine
Kostendeckung zu erreichen.
Zu den einzelnen Kostenarten:
Unternehmerlohn:
Die Kosten für den Unternehmerlohn resultieren aus einer
Ausschreibung und betragen 16,12
€/cbm.
Die Kosten für Schlauchlängen bis 23 m sind in der
Kalkulation enthalten. Darüberhinausgehende Längen werden separat mit den
Kunden abgerechnet, so dass kein
Kostenansatz hierfür in der Kalkulation erscheint.
Klärschlammbehandlung:
Der vom Wasserverband Eifel-Rur den anliefernden Kommunen in
Rechnung gestellte Betrag von 7,30 i
pro m; Klärschlamm
wird sich laut Auskunft des WVER für 2006 nicht ändern.
Personalkosten:
Hierbei handelt es sich um die anteiligen Personalkosten des
mit der Kontrolle der Kleinkläranlagen beauftragten städtischen Mitarbeiters,
die aufgrund der tatsächlichen Arbeitsanteile neu ermittelt wurden.
Sachkosten:
In den Sachkosten sind Raumkosten, Reisekosten, Kosten für
fachbezogene Fortbildung und sonstige Sachmittel des städtischen Mitarbeiters enthalten.
Verwaltungskostenbeitrag:
Der Verwaltungskostenbeitrag wurde nach Prüfung der
entstehenden Kosten innerhalb der Verwaltung neu festgesetzt.
Gebührenkalkulation
Kleinkläranlagen |
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2006 |
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Kostenart |
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Unternehmerlohn |
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8.900,00 € |
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Klärschlammbehandlung |
4.015,00 € |
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ant.
Personalkosten |
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2.761,62 € |
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Sachkosten |
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639,87 € |
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Abschreibungen |
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0,00 € |
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Zinsen |
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0,00 € |
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Verw.kostenbeitrag |
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2.500,00 € |
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Gesamtkosten |
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18.816,49 € |
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Ausgleich Vorjahres BAB |
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2003 |
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6.801,04 € |
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Durch Gebühr zu deckende Kosten |
25.617,53 € |
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Entleerungsmenge |
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550 m³ |
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Einzelentleerung |
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46,58 € |
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Gebührenvorschlag: |
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46,58 € |
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6. Nachtrag
zur Satzung über die Entleerung von Kläreinrichtungen
vom
Aufgrund der §§ 7 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) vom 14. Juli 1994, der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.Januar 2005 (BGBl. I S. 114), der §§ 53, 64, 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) sowie der §§ 1, 4, 6, 10 und 20 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712) jeweils in der derzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen:
1.
§ 6 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(2)
Die Entleerung der Kläreinrichtungen erfolgt nach
den allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN 4261) insbesondere
jedoch nach der Bauartzulassung. In einer wasserrechtlichen
Genehmigung/Erlaubnis können kürzere Entleerungsintervalle vorgeschrieben
werden.
2.
§ 10 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Die Gebühr für die Entsorgung von Kläreinrichtungen beträgt
€ 46,58 /m3.
3.
Dieser
6. Nachtrag tritt am 01.01.2006 in Kraft.