Kenntnisnahme - FB 61/1533/WP17

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte nimmt die Ausführungen der Verwaltung, wonach eine Ausweisung der unteren Harscampstraße als Anliegerstraße durch Beschilderung nicht erforderlich ist, zur Kenntnis. Der Antrag gilt damit als behandelt.


 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Die Fraktionen CDU und SPD in der Bezirksvertretung Aachen-Mitte beantragen die Ausweisung der unteren Harscampstraße als Anliegerstraße.

 

Die Verwaltung hat diesen Antrag zum Anlass genommen, die Fahrbeziehungen in der unteren Harscampstraße zu prüfen.

 

Die untere Harscampstraße liegt zwischen den Einmündungen Adalbertstraße und Suermondtplatz. Der Straßenabschnitt zwischen den Einmündungen Reihstraße und Adalbertstraße ist als Fußgängerzone mit Kinderspielangebot ausgebaut und gehört zum Fußgängerzonenbereich Adalbertstraße. Die restlichen Straßenabschnitte sind als Wohn- und Geschäftsstraße ausgebaut. Die Reihstraße (Straßenabschnitt zwischen Harscampstraße und Kaufhof-Gebäude) sowie die Siederstraße sind nur über die untere Harscampstraße zu erreichen.

 

In der unteren Harscampstraße ist das Fahrbahnrandparken nach den Kriterien des Bewohnerparkens (eingeschränkte Haltverbotszone mit Parkraumbewirtschaftung durch Bewohnerparkausweis bzw. Parkschein, Bewohnerparkzone S) in Fahrrichtung Adalbertstraße möglich. Lediglich im Bereich des Geschäftes TK-MAX befindet sich eine auf die Kerngeschäftszeiten ausgerichtete zeitlich befristete Ladezone. Außerhalb dieser Zeiten gelten wieder die Kriterien des Bewohnerparkens. In Fahrtrichtung Suermondtplatz gilt Haltverbot durch Beschilderung, um den Verkehrsfluss und somit auch die Abfallentsorgung und rettungstechnische Erschließung sicher zu stellen.

 

In der Reihstraße ist in Fahrtrichtung Kaufhof-Gebäude teilweise das Parken mit Parkschein oder Bewohnerparkausweis halb auf dem Gehweg, ansonsten bis in Höhe der Siederstraße das Fahrbahnrandparken, möglich. Dieser Bereich ist auch als Einbahnstraße ausgewiesen, da ein Begegnungsverkehr wegen der geringen Straßenbreite nicht möglich ist. Auch in der Siederstraße ist nur einseitiges Fahrbahnrandparken zugelassen.

 

Über die untere Harscampstraße werden Wohn- und Geschäftshäuser erschlossen, welche weitgehend über Stellplätze auf den jeweiligen Grundstücken verfügen. Dies trifft auch für die Reih- und Siederstraße zu.

 

Bei einer "Anliegerstraße" handelt es sich um eine Straße, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder durch eine Zuwegung mit ihr verbundenen Grundstücke dient. Als Anliegerverkehr ist derjenige Verkehr anzusehen, der zu diesen Grundstücken hinführt und von ihnen ausgeht. Somit erfüllt die untere Harscampstraße heute schon die Funktion einer Anliegerstraße unter der Annahme, dass die Reihstraße und die Siederstraße auch als Anliegerstraßen gesehen werden.

 

Soll eine Anliegerstraße für den Durchgangsverkehr mit der Ausnahme der „Anlieger“ gesperrt werden, so ist zu bedenken, dass diese Regelung nicht nur für Bewohner gilt. „Anlieger“ ist nach gängiger Rechtsprechung jeder, der dort etwas privat, geschäftlich oder dienstlich zu besorgen hat, z.B. Kunde eines Geschäfts, Hotelgast, Besucher einer Arzt- oder Anwaltspraxis, eines Restaurants, eines Bewohners, Abholen eines Bewohners oder dessen Besuchers (Quelle: Kommentar Schurig zu § 41 StVO). Diese Auflistung dürfte sicherlich nicht abschließend sein.

 

Bei einer Sperrung der Straße mit Zeichen 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art) oder Zeichen 260 (Verbot für Kraftfahrzeuge) StVO umfasst das ausgesprochene Verbot sowohl den fließenden als auch den ruhenden Verkehr. Somit darf der zuvor genannte Anliegerpersonenkreis die untere Harscampstraße, Reihstraße und Siederstraße befahren und auch ihre Fahrzeuge nach den Kriterien des Bewohnerparkens abstellen. Sollten die Reihstraße und die Siederstraße nicht als Anliegerstraßengesamtheit angesehen werden, so ist die Sperrung der unteren Harscampstraße zu Gunsten von Anliegern, da die Straßen sonst nicht mehr erreicht werden können, nicht zulässig.

 

An dieser Stelle muss angemerkt werden, dass das „Parkplatz suchen“ ohne dass das Ziel im gesperrten Teilstück liegt nach allgemein herrschende Meinung nicht durch den „Anliegerbegriff“ berücksichtigt wird. Dies bedeutet zum Beispiel auch, dass ein Bewohner mit seinem Bewohnerparkausweis S, der nicht in der unteren Harscampstraße, der Reihstraße oder Siederstraße wohnt, nicht die Bewohnerparkplätze der gesperrten Straßen nutzen darf.  Ein Bewohner vom Suermondtplatz dürfte nicht mehr um die Ecke in der unteren Harscampstraße parken darf.

 

Die Kontrolle der beispielhaft genannten Beschilderung obliegt der Polizei. Aufgrund der diversen Möglichkeiten rechtlich als Anlieger zu gelten, werden durchzuführende Kontrollmaßnahmen nur wenig zielführend sein. Weiterhin ist aus polizeilicher Sicht nicht zu erwarten, dass die beispielhaft benannte Beschilderung einer besseren Orientierung von Ortsunkundigen und Auswärtigen beiträgt, da die Verkehrsführung, auch bedingt durch die Nutzung von Navigationsgeräten, irreführend sein kann.

 

Ein Schutz von Fußgängern und Radfahrern ist aus polizeilicher Sicht grundsätzlich immer zu begrüßen. Die vorgeschlagene Maßnahme trägt aus hiesiger Sicht jedoch so gering zur Minderung der Verkehrszahlen des Kraftfahrzeugverkehrs bei, dass nicht auf eine erhöhte Sicherheit für Radfahrer und Fußgänger rückgeschlossen werden kann. Es besteht zudem die Möglichkeit, dass die Einführung einer Anliegerstraße den Kraftfahrzeugführer in der engen Verkehrssituation zum Wenden o.Ä. veranlasst und es zu gefährlichen Situationen für Radfahrer und Fußgänger kommt.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich der Verkehr in der unteren Harscampstraße nicht wesentlich verringern wird. Es ist anzunehmen, dass der heutige Verkehr nahezu auch der Anliegerverkehr ist. Nur für die Bewohner der Bewohnerparkzone S gehen durch die Anliegerstraße Parkplatzangebote verloren.

 

Nach Würdigung der Gesamtumstände ist das Ausweisen einer Anliegerstraße im unteren Bereich der Harscampstraße aus verwaltungsfachlicher und polizeifachlicher Sicht nicht zu empfehlen.

 

Die Verwaltung schlägt vor, auf die Ausweisung der unteren Harscampstraße als Anliegerstraße durch Beschilderung zu verzichten.


 

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Anlagen

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