Entscheidungsvorlage - FB 60/0172/WP17

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Mobilitätsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen die beigefügte Satzung zu beschließen. Die Anlage ist Bestandteil dieses Beschlusses.

 

Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen die beigefügte Satzung zu beschließen. Die Anlage ist Bestandteil dieses Beschlusses.

 

Der Rat der Stadt Aachen beschließt die „Satzung über die Festlegung besonderer Merkmale der endgültigen Herstellung für die Erschließungsanlage „Naumburger Straße“.  Die Anlage ist Bestandteil dieses Beschlusses.


 

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Erläuterungen

Erläuterungen:


Bei der Naumburger Straße handelt es sich um eine Baustraße, die in Kürze endgültig hergestellt werden soll. Nach der Herstellung ist die Erschließungsanlage entsprechend den Bestimmungen der §§ 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB) abzurechnen.

 

Die Verwaltung beabsichtigt, noch in diesem Jahr nach § 12 der Erschließungsbeitragssatzung Vorausleistungen auf die endgültigen Erschließungsbeiträge zu erheben und den beitragspflichtigen Grundstückseigentümern nach § 13 die vorzeitige Ablösung der Erschließungsbeitragspflicht anzubieten. Zur voraussichtlichen Höhe der Vorausleitungen bzw. der Ablösungsbeträge können zzt. noch keine Angaben gemacht werden.

 

Der Ausbau der Naumburger Straße erfolgt als niveaugleiche Mischfläche in Betonsteinpflaster ohne bauliche Abgrenzung von Teileinrichtungen und damit in Abweichung von den allgemeinen und besonderen Herstellungsmerkmalen der §§ 10 und 11 der Erschließungsbeitragssatzung vom 12.03.1968 in der Fassung des 7. Nachtrages.

 

Gemäß § 10 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung gelten Straßen, Wege, Plätze und Parkflächen erst dann als endgültig hergestellt,

 

                        wenn

                        -  die dafür erforderlichen Flächen freigelegt,

 -  die Flächen den Verkehrserfordernissen entsprechend nach Maßgabe des

                        § 11 Erschließungsbeitragssatzung befestigt sind und

 

                        - mit Entwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen

 

versehen sind.

 

§ 11 der Erschließungsbeitragssatzung bestimmt u. a., wie Fahrbahnen, Gehwege, Parkflächen und Plätze beschaffen und gegeneinander abzugrenzen sind, um als endgültig hergestellt zu gelten.

Da § 11 der städt. Erschließungsbeitragssatzung eindeutig auf eine Abgrenzung der Teileinrichtungen gegeneinander als besonderes Herstellungsmerkmal abstellt, wird ein Ausbau als Mischfläche nicht von den Satzungsbestimmungen der §§ 10 und 11 erfasst.

 

Folglich bedarf es - um die Beitragspflicht gemäß § 133 Abs.1 BauGB i. S. der vorgenannten Bestimmungen entstehen zu lassen - für den Ausbau der Naumburger Straße als niveaugleiche Mischfläche einer ergänzenden Einzelsatzung.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

Keine; diese ergeben sich erst bei der vorgesehenen Abrechnung der Maßnahme.

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Anlagen

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