Entscheidungsvorlage - FB 60/0174/WP17

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Finanzielle Auswirkungen

 

Ergeben sich erst mit der Abrechnung.

 

 

Beschlussvorschlag:


Die Bezirksvertretung Aachen-Brand empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen die beigefügte Satzung zu beschließen. Die Anlage ist Bestandteil dieses Beschlusses.

 

Der Mobilitätsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen die beigefügte Satzung zu beschließen. Die Anlage ist Bestandteil dieses Beschlusses.

 

Der Rat der Stadt Aachen beschließt die beigefügte „Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG  für den Ausbau der Straße Marktplatz von Hsnr. 5 bis 11 als Fußgängergeschäftsstraße“. Die Anlage ist Bestandteil dieses Beschlusses.

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:


Die Straße Marktplatz von Hsnr. 5 bis 11 wurde im Jahr 2016 neu ausgebaut. Der Ausbau war notwendig, da sich die Straße, die nach dem Separationsprinzip ausgebaut war, insgesamt in einem sehr schlechten baulichen Zustand befand.

 

Mit dem niveaugleichen Ausbau als „Fußgängergeschäftsstraße ging eine Neuaufteilung der Verkehrsfläche einher. Die Ausbaumaßnahme stellt eine Verbesserung nach § 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) dar. Durch die Ausbaumaßnahme hat sich die Erschließungssituation der angrenzenden Grundstücke insgesamt verbessert. Damit gehen wirtschaftliche Sondervorteile für die betreffenden Grundstückseigentümer einher. Zum Ausgleich dieser Vorteile sind gemäß § 8 KAG NW in Verbindung mit der städtischen Ausbaubeitragssatzung (SBS) Beiträge zu erheben. Die Beitragsbescheide werden noch in diesem Jahr ergehen. Zur voraussichtlichen Höhe der Vorausleitungen bzw. der Ablösungsbeträge können zzt. noch keine Angaben gemacht werden.

 

Nach § 4 Abs. 3 Ziff. 6 SBS sind für Fußgängergeschäftsstraßen die anrechenbaren Breiten und der Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand durch eine besondere Satzung festzusetzen.

Für die Straße „Marktplatz von Hsnr. 5 bis 11“ wird eine anrechenbare Breite von 7,00 m und ein Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand von 70 v.H. festgesetzt.

 

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Anlagen

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