Entscheidungsvorlage - FB 56/0596/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Ausschuss für Soziales, Integration und Demographie empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, rückwirkend ab dem 07.01.2025 (Inkrafttreten) von der Opt-Out Regelung des § 4 Bezahlkartenverordnung NRW-BKV NRW Gebrauch zu machen und die Leistungen nach dem AsylbLG im Regelfall nicht in Form der Bezahlkarte zu erbringen.

 

Der Rat Stadt Aachen beschließt, rückwirkend ab dem 07.01.2025 (Inkrafttreten) von der Opt-Out Regelung des § 4 Bezahlkartenverordnung NRW-BKV NRW Gebrauch zu machen und die Leistungen nach dem AsylbLG im Regelfall nicht in Form der Bezahlkarte zu erbringen.

 

 

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Erläuterungen

Der Rat der Stadt Aachen hat in seiner Sitzung vom 09.10.2024 folgenden Beschluss gefasst: „ Die Einführung einer sogenannten Bezahlkarte für Geflüchtete bringt aus Sicht des Rates der Stadt Aachen keine Vorteile gegenüber der aktuellen Praxis der Stadt Aachen, jedoch viele Nachteile für die Nutzer*innen. Daher spricht sich der Rat der Stadt Aachen nachdrücklich dafür aus, die Einführung einer Bezahlkarte abzulehnen, falls die entsprechende Landesgesetzgebung das zulässt.“

 

Durch die Landesregierung wurde am 18.12.2024 das Gesetz zur Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetztes geändert und auf dieser Grundlage trat zum 07.01.2025 die Verordnung zur flächendeckenden Einführung einer Bezahlkarte im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) vom 02.01.2025 (Bezahlkartenverordnung NRW-BKV NRW) in Kraft (Anlage 1)

 

Diese Verordnung enthält in § 4 eine Opt-Out Regelung. Die Gemeinde kann abweichend von den Regelungen in der Verordnung beschließen, dass die Leistungen nach dem AsylbLG im Regelfall nicht in Form der Bezahlkarte erbracht werden.

 

Der Beschluss des Rates vom 09.10.2024 erfüllt die formellen Bedingungen für die Anwendung der Opt-Out Regelung nicht. Die Entscheidung wurde vor Inkrafttreten der Bezahlkartenverordnung getroffen und kann daher keine wirksame Entscheidung im Sinne des § 4 Bezahlkartenverordnung sein. Es besteht daher die Notwendigkeit, dass der Rat erneut über die Anwendung der Opt-Out Regelung im Sinne des § 4 Bezahlkartenverordnung entscheidet.

 

Im Rahmen von Informationsveranstaltungen hat die Landesregierung im Januar die Kommunen über folgende wesentliche Punkte zur Bezahlkartenverordnung informiert:

 

  •           Die Bezahlkarte findet Anwendung auf alle Leistungsbezieher nach dem AsylbLG, also für Grundleistungsbezieher und Analogleistungsbezieher. Ausnahmen sind nur für Erwerbstätige und Auszubildende möglich. Für Bestandsfälle gibt es eine Übergangsregelung bis zum 31.12.2025.
  •           Die Bezahlkarte ist eine VISA Card. Die Verwaltung kann über ein Onlineportal die Karten anlegen und verwalten. Der Leistungsempfänger kann über eine App oder ein Onlineportal die Karte verwalten. Den Bargeldanteil kann der Leistungsempfänger kostenlos im Supermarkt abheben oder gegen eine Gebühr von 0,65 Euro an jedem Geldautomaten. Mit der Karte kann bundesweit überall dort gezahlt werden, wo eine Visa Card akzeptiert wird. Auch Online Einkäufe sind möglich. Gesperrt sind jedoch Geldtransferdienstleistungen in das Ausland, Glücksspielangebote und sexuelle Dienstleistungen.  
  •           Überweisungen von der Karte sind möglich und für den Leistungsberechtigten auch notwendig, da Zahlungen an z.B. Vermieter, Energieversorger, ASEAG, Vereine oder Handyprovider geleistet werden müssen. Die Überweisungen müssen jedoch von der Behörde erlaubt werden, da ansonsten der beabsichtigte Effekt, Zahlungen ins Ausland zu verhindern, nicht greifen würde. Die Kontrolle ist mit einer Blacklist (bestimmte Zahlungsempfänger werden gesperrt) oder einer Whitelist (Zahlungsempfänger werden freigeschaltet) möglich. Genauere Informationen von Seiten der Landesregierung fehlen noch, aber hier ist mit einem erheblichen Verwaltungsmehraufwand zu rechnen.
  •           Die Kosten für die Nutzung der Bezahlkarte werden komplett durch das Land übernommen bzw. erstattet. Personalkosten, die durch einen höheren Verwaltungsaufwand entstehen, werden nicht erstattet. Auch das Abrechnungsverfahren mit dem Anbieter und das Erstattungsverfahren mit dem Land stellt einen Verwaltungsmehraufwand dar. Auch zu diesem Verfahren fehlen noch genaue Informationen durch das Land.
  •           Der Bargeldanteil pro Person beträgt gemäß § 5 der Verordnung monatlich 50 Euro. Dieser kann bzw. muss jedoch erhöht werden bei berechtigten Mehrbedarfen, Aufwandentschädigungen nach § 5 AsylbLG für Arbeitsgelegenheiten oder bei abweichenden Bedarfen z.B. im Bereich Bildung und Teilhabe. Diese Abweichungen müssen durch die Verwaltung im Onlineportal für jede Karte einzeln hinterlegt werden. Auch hier ist mit einem erheblichen Verwaltungsmehraufwand zu rechnen.
  •           Dringende Zahlungen müssen weiterhin per Scheck erfolgen, da Adhoc-Buchungen auf die Bezahlkarte nur in sehr wenigen Ausnahmefällen möglich sind.  
  •           Die Regelung in § 4 Bezahlkartenverordnung gibt den Kommunen die Möglichkeit von einer Opt-Out Regelung Gebrauch zu machen. Opt-Out bedeutet, dass die Kommune entscheidet, die Leistungen nach dem AsylbLG nicht in Form der Bezahlkarte zu erbringen. Diese Entscheidung muss durch den Rat getroffen werden. Die Bezahlkartenverordnung erlaubt nicht nur den vollständigen Verzicht auf die Bezahlkarte, sondern auch einen sogenannten Teil-Opt-Out. Die Kommune könnte also die Bezahlkarte nur für einen bestimmten Personenkreis einführen, z.B. alle Neuzuweisungen, alle Bewohner von Sammelunterkünften, alle Grundleistungsbezieher. Die Kommunen könnten auch zunächst die Opt-Out Varianten wählen und die Karte zu einem späteren Zeitpunkt einführen. Genauere Informationen zum sog. Teil-Opt-Out hat die Landesregierung bisher nicht veröffentlicht

 

Das Land hat Ausführungsbestimmungen zur Bezahlkartenverordnung angekündigt. Diese wurden bisher nicht veröffentlicht. Es bestehen daher weiterhin viele Unklarheiten im Bezug auf die Einführung. Lediglich FAQs zur Bezahlkarte wurden bisher veröffentlicht (Anlage 2)

Viele Kommunen haben bereits von der Opt-Out-Regelung Gebrauch gemacht bzw. beabsichtigen dies. Eine aktuelle Übersicht hat der Flüchtlingsrat NRW erstellt ( https://www.frnrw.de/top/nein-zur-bezahlkarte-ratsbeschluesse-aus-nordrhein-westfaelischen-kommunen.html )

 

Die Stadt Aachen zahlt die Leistungen regelmäßig auf die Girokonten der Leistungsberechtigten. Scheckzahlungen erfolgen nur in begründeten Ausnahmefällen. Die Einführung der Bezahlkarte würde nach aktuellem Stand zu einem erheblichen Verwaltungsmehraufwand führen.

 

Die Verwaltung schlägt daher vor, durch einen erneuten Beschluss von der Opt-Out Regelung des § 4 Bezahlkartenverordnung NRW-BKV NRW Gebrauch zu machen und die Leistungen nach dem AsylbLG im Regelfall nicht in Form der Bezahlkarte zu erbringen.

 

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

JA

NEIN

 

 

 

x

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

Keine


Klimarelevanz:

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

 

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

 

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

 

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

 

 

nicht bekannt

 

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Anlagen

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