Entscheidungsvorlage - FB 60/0175/WP17
Grunddaten
- Betreff:
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Anpassung der Wertgrenze für Vorabveröffentlichungen bei Baumaßnahmen nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A), UVgO, sonstige (HOAI)
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 60 - Vertrags-, Vergabe- und Fördermittelmanagement
- Beteiligt:
- FB 14 - Fachbereich Rechnungsprüfung; FB 30 - Fachbereich Recht und Versicherung; E 26 - Gebäudemanagement
- Verfasst von:
- FB 60
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
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16.09.2020
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt beschließt die Erhöhung der Wertgrenzen für Vorabveröffentlichungen aufgrund der Binnenmarktrelevanz bei Baumaßnahmen nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) von derzeit 50.000 € netto auf 200.000 € netto. Für Aufträge für Dienst- und Lieferleistungen, sowie freiberufliche Leistungen und Leistungen auf Grundlage der HOAI soll die Wertgrenze von 25.000 € netto auf 150.000 € netto angepasst werden.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Mit dem Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung wurden die Vergabegrundsätze für Gemeinden nach § 26 Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen reformiert.
Nr. 3.1 Satz 3 des v. g. Runderlasses schreibt vor, dass in Fällen, in denen für den Auftrag ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse im Sinne einer Binnenmarktrelevanz besteht, eine angemessene Veröffentlichung der Auftragsvergabe sowie der gleichberechtigte Zugang für Wirtschaftsteilnehmer aus allen Mitgliedsstaaten sicherzustellen ist.
Da der Runderlass keine Vorgabe enthält, wie oder in welcher Form die Binnenmarktrelevanz zu bewerten ist, hat die Verwaltung dies zum Anlass genommen, die „Binnenmarktrelevanz“ anhand des geschätzten Auftragswertes (netto) zu definieren.
Es wurde durch Ratsbeschluss festgesetzt, dass die Binnenmarktrelevanz ab einem geschätzten Auftragswert von 50.000 € netto greift. Dies bedeutet, dass vor jeder Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bzw. freihändigen Vergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb, die nach der VOB/A durchgeführt wird und den Wert von 50.000,00 € netto übersteigt, eine sog. Vorabveröffentlichung durchgeführt werden muss, um den gleichberechtigten Zugang für Wirtschaftsteilnehmer aus allen Mitgliedsstaaten sicherzustellen. Somit muss vor der eigentlichen Ausschreibung ein zusätzliches Verfahren erfolgen. Dies führt dazu, dass die entsprechende Ausschreibung zeitlich um mindestens 2 Wochen verlängert.
Evaluation der Verwaltung:
Vor dem Hintergrund, dass immer wieder bemängelt wird, dass öffentliche Ausschreibungsverfahren zu lange dauern und damit den Bauprozess insgesamt verzögern, hat die Verwaltung geprüft, ob die Wertgrenzen für Teilnahmewettbewerbe noch passend sind.
Von Anfang 2017 bis Mitte 2020 wurden insgesamt 94 Verfahren mit entsprechender Vorabveröffentlichung durchgeführt. Auf diese Vorabveröffentlichungen hat sich lediglich lediglich im Jahre 2020 1 Wirtschaftsteilnehmer aus einem anderen Mitgliedsstaat beworben, um bei dieser beabsichtigten Ausschreibung berücksichtigt zu werden. Zu bemerken ist in diesem Falle, dass dieser Bewerber (Wirtschaftsteilnehmer) bereits als Unternehmen für die entsprechende beschränkte Ausschreibung seitens des Bedarfsträgers gesetzt war. Er wäre also unabhängig von seiner Bewerbung zur Angebotsabgabe aufgefordert worden,.
Aufgrund der Corona Pandemie im Jahre 2020 wurde mit Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 12. Juni 2020 die zurzeit bestehenden Wertgrenzen, bis wann eine freihändige Vergabe bzw. eine Beschränkte Ausschreibung durchgeführt werden darf, angepasst.
Die zurzeit gültigen Wertgrenzen gelten noch bis zum 31.12.2024 und betragen für eine freihändige Vergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb 100.000,00 € netto bzw. für eine Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb 1.000.000,00 € netto. Bis zu diesen Wertgrenzen dürfen die v. g. Verfahren durchgeführt werden.
Die Anpassungen der Wertgrenzen aus dem v. g. Runderlass vom 12. Juni 2020, die bis zum 31.12.2021 Gültigkeit besitzen, sind lediglich geringfügig.
Die wesentliche Änderung betrifft hierbei der Direktkauf, der von ursprünglich 3.000,00 € netto auf 15.000,00 € netto angehoben worden ist. Hier möchte die Verwaltung die bisherige Grenze von 5.000 € netto auch um eine gleiche Größe mit den Vorgaben gem. UVgO bestehen lassen.
Die Werte für freihändige Vergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb bzw. Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahewettbewerb haben sich wie folgt verändert:
- Freihändige Vergabe von ursprünglich 100.000,00 € netto auf 75.000,00 € netto für Einzelauftragswerte und auf 125.000,00 € netto für Gesamtauftragswerte.
- Beschränkte Ausschreibung von ursprünglich 1.000.000,00 € netto auf 750.000,00 € netto für Einzelaufträge und auf 1.250.000,00 € netto für Gesamtauftragswerte.
Der Runderlass vom 12.06.2020 wird in Abstimmung mit dem Fachbereich Recht und dem Fachbereich Rechnungsprüfung vollumfänglich bei der Stadt Aachen umgesetzt.
Jedoch hat der v. g. Runderlass keine Auswirkung auf den von der Stadt Aachen festgelegten Wert für die Vorabveröffentlichung im Zuge der Binnenmarktrelevanz (50.000,00 € netto).
Da jedoch, wir bereits dargelegt, von Anfang 2017 bis Mitte 2020 lediglich 1 Wirtschaftsteilnehmer sich auf die Vorabveröffentlichungen beworben hat, liegt augenscheinlich eine Binnenmarktrelevanz für Auftrage ab 50.000,00 € netto nicht vor. Dies wird dadurch bekräftigt, dass sogar bei öffentlichen Ausschreibungen (bis zum Auftragswert Schwellenwert für EU Vergaben) sich bis heute kein Wirtschaftsteilnehmer aus anderen Mitgliedsstaaten beteiligt hat.
Der überwiegende Teil der Vorabveröffentlichungen, die von Anfang 2017 bis Mitte 2020 durchgeführt wurden, betrafen beschränkte Ausschreibungen, die von der Ausführungszeit her eher zeitkritisch, d. h. relativ schnell durchgeführt werden mussten. Jedoch war die Vorabveröffentlichung aufgrund der internen Vorgaben zwingend erforderlich.
Aufgrund dieser Erfahrungen schlägt die Verwaltung vor, dass die Wertgrenze für Vorabveröffentlichungen bei Baumaßnahmen nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A), die als freihändige Vergaben mit oder ohne Teilnahmewettbewerb bzw. als Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb erfolgen sollen, von zurzeit 50.000,00 € netto auf 200.000 € netto erhöht wird.
Zwar ist zu berücksichtigen, dass durch die Anhebung der Grenze für ein durchzuführendes öffentliches Interessensbekundungsverfahren der Wettbewerb in hinnehmbarem Maße eingeschränkt wird; die Verwaltung geht jedoch davon aus, dennoch eine im Sinne des Wettbewerbs gewünschte ausgewogene Firmenbeteiligung bei beschränkten Ausschreibungen gewährleisten zu können,
Die Verwaltung wird in Abstimmung mit der Rechnungsprüfung eine angemessene Streuung konzeptionell sicherstellen sowie das vorgeschlagene Vorgehen evaluieren und bei erkennbarem weiteren Handlungsbedarf konzeptionell nachsteuern.
Durch die Anpassung der Wertgrenze auf 200.000,00 € netto können die entsprechenden Baummaßnahmen in Form einer freihändigen Vergabe bzw. Beschränkter Ausschreibung zeitlich schneller vergeben werden, sowie auf kurzfristige Ereignisse, wie z. B. Corona, flexibler reagiert werden.
Die beschränkten Ausschreibungen stellen ein Großteil der Maßnahmen im Baubereich bei der Stadt Aachen da. Durch die Anhebung der Wertgrenze kann hier ein deutlicher zeitlicher Vorteil generiert werden.
Gleiches gilt auch für die Vergabe von Aufträgen nach der UVgO bzw. die freiberuflichen Leistungen bzw. HOAI.
Hier soll der Wert von derzeit 25.000 € auf 150.000 € angehoben werden.