Entscheidungsvorlage - FB 20/0347/WP18

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Aachen nimmt die Ausführungen zur Kenntnis und stimmt der in der Vorlage genannten Anpassung des Gesellschaftsvertrages der GWG Wohnungsbaugesellschaft für die StädteRegion Aachen mbH zu.

Die Oberbürgermeisterin wird ermächtigt, Änderungen in Form redaktioneller oder unwesentlicher Korrekturen sowie Änderungen, die von der Bezirksregierung im Rahmen des Anzeigeverfahrens veranlasst werden, vorzunehmen.

Die Beschlussumsetzung steht unter dem Vorbehalt eines positiv abgeschlossenen Anzeigeverfahrens bei der Bezirksregierung Köln gemäß § 115 GO NRW.

Reduzieren

Erläuterungen

 

Durch das am 28. Februar 2024 vom Landtag NRW beschlossene und mit Wirkung zum 31. Dezember 2023 in Kraft getretene 3. NKF-Weiterentwicklungsgesetz (3. NKFWG NRW) ergeben sich durch die Änderung des § 108 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 GO NRW und die Streichung des § 108 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 GO NRW auch Auswirkungen für die kommunalen Beteiligungen.

Der Rat der Stadt Aachen hat in seiner Sitzung am 09.10.2024 bereits den aus den Gesetzesänderungen resultierenden Anpassungen der Gesellschaftsverträge und Satzungen diverser Gesellschaften zugestimmt. Auf die entsprechenden inhaltlichen Ausführungen in der Vorlage (Vorlagenummer FB 20/0306/WP18) wird verwiesen.

Auch der Gesellschaftsvertrag der GWG Wohnungsbaugesellschaft für die StädteRegion Aachen mbH (GWG) soll nun angepasst werden. Die Stadt Aachen ist über die Aachener Straßenbahn und Energieversorgungs-Aktiengesellschaft (ASEAG) an der GWG beteiligt. Der Anteil der ASEAG an der GWG liegt bei 0,61 Prozent.

Bislang enthielt der Gesellschaftsvertrag der GWG in § 21 Abs. 5 folgende Formulierung:

Jahresabschluss und Lagebericht sind nach den gesetzlichen Vorschriften für große Kapitalgesellschaften zu erstellen und zu prüfen. Den Gesellschaftern stehen die Rechte nach den §§ 108, 109 Gemeindeordnung in Verbindung mit den §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes unter den dort genannten Voraussetzungen zu.

Die neue Formulierung des § 21 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages lautet:

Jahresabschluss und Lagebericht sind nach den gesetzlichen Vorschriften für mittelgroße Kapitalgesellschaften zu erstellen und zu prüfen. Den Gesellschaftern stehen die Rechte nach den §§ 108, 109 Gemeindeordnung in Verbindung mit den §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes unter den dort genannten Voraussetzungen zu.

Die Änderung des Gesellschaftsvertrages kann gemäß § 53 Abs. 1 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) nur durch Beschluss der Gesellschafter erfolgen.

Da es sich um eine wesentliche Änderung des Gesellschaftsvertrages handelt, dürfen die Vertreter der Gemeinde in einer Gesellschaft, an der Gemeinden, Gemeindeverbände oder Zweckverbände unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 25 Prozent beteiligt sind, nur nach vorheriger Entscheidung des Rates zustimmen (§ 108 Abs. 5 lit. b GO NRW).

Zudem ist die wesentliche Änderung des Gesellschaftsvertrages gemäß § 115 Abs. 1 lit. a GO NRW bei der Bezirksregierung Köln als Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

Reduzieren

Auswirkungen

 

Loading...