Anhörung - E 49/0188/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag Kinder- und Jugendausschuss:

Der Kinder- und Jugendausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, die Änderungsfassung der Schul- und Schulgeldordnung der Musikschule sowie den neu gefassten Anhang „Zusammenarbeit mit Bildungspartnern und Tarifierung von Bildungskooperationen“ in der vorliegenden Fassung zur Beschlussfassung.

Die Ausführungen sowie die beigefügten Fassungen der Kooperationsvereinbarungen für die Zusammenarbeit mit Schulen und Kitas werden zur Kenntnis genommen.

 

Beschlussvorschlag Ausschuss für Schule und Weiterbildung:

Der Ausschuss für Schule und Weiterbildung empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, die Änderungsfassung der Schul- und Schulgeldordnung der Musikschule sowie den neu gefassten Anhang „Zusammenarbeit mit Bildungspartnern und Tarifierung von Bildungskooperationen“ in der vorliegenden Fassung zur Beschlussfassung.

Die Ausführungen sowie die beigefügten Fassungen der Kooperationsvereinbarungen für die Zusammenarbeit mit Schulen und Kitas werden zur Kenntnis genommen.

 

Beschlussvorschlag Betriebsausschuss Kultur und Theater:

Der Betriebsausschuss Kultur und Theater empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, die Änderungsfassung der Schul- und Schulgeldordnung der Musikschule sowie den neu gefassten Anhang „Zusammenarbeit mit Bildungspartnern und Tarifierung von Bildungskooperationen“ in der vorliegenden Fassung zur Beschlussfassung.

Die Ausführungen sowie die beigefügten Fassungen der Kooperationsvereinbarungen für die Zusammenarbeit mit Schulen und Kitas werden zur Kenntnis genommen.

 

Beschlussvorschlag Rat:

Der Rat der Stadt Aachen beschließt die Änderungsfassung der Schul- und Schulgeldordnung sowie den neu gefassten Anhang „Zusammenarbeit mit Bildungspartnern und Tarifierung von Bildungskooperationen“ in der vorliegenden Fassung.

Die Ausführungen sowie die beigefügten Fassungen der Kooperationsvereinbarungen für die Zusammenarbeit mit Schulen und Kitas werden zur Kenntnis genommen.

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Erläuterungen

In der gemeinsamen Sitzung von KJA und ASW am 8.10.2024 sowie in der Sitzung des BAKUT am 10.10.2024 wurde ein Konzept zur „Neutarifierung und Finanzierung der Bildungskooperationen der Musikschule mit Kitas und Schulen“ (Vorlage E49/0141/WP18) vorgestellt und zur Kenntnis genommen. Hintergrund hierfür war wiederum ein Beschluss des KJA aus der Sitzung vom 12.03.2024, mit dem die Verwaltung beauftragt wurde, für die Zusammenarbeit der Musikschule mit Kitas und Schulen „ein tragfähiges Finanzierungskonzept der Kooperationsprojekte zu entwickeln“ (Niederschrift zur Vorlage E49/0079/WP18).

Mit der Genehmigung des Haushalts 2025 sind die notwendigen Mittel zur Umsetzung des Finanzierungskonzepts verfügbar. Um dieses in einem Tarifsystem abzubilden, ist eine Ergänzung der „Schul- und Schulgeldordnung der Musikschule“ durch die Verabschiedung eines Anhangs für den Bereich der Bildungskooperationen notwendig. Die Änderungsfassung soll zu Beginn des Schuljahrs 2025/26, also zum 01.8.2025 in Kraft treten.

 

Anhang zur Schul- und Schulgeldordnung der Musikschule „Zusammenarbeit mit Bildungspartnern und Tarifierung von Bildungskooperationen“

Der neu gefasste Anhang zur Schul- und Schulgeldordnung regelt das Zustandekommen von Bildungskooperationen, setzt den Rahmen für deren Durchführung und weist das neue Tarifsystem aus. Letzteres basiert auf „Unterrichtsbausteinen“, die je nach Kooperationspartner (Kita, Grundschule, weiterführende Schule) und eingesetzter Unterrichtsart unterschieden und mit entsprechenden Tarifen belegt werden.

In Ziff. 10 werden die Kosten der einzelnen Unterrichtsbausteine für die Kooperationspartner benannt. Je nach Art und Umfang der angestrebten Zusammenarbeit wird sich ein Projekt aus einem, oft aber auch aus mehreren dieser Bausteine zusammensetzen.

 

Ermäßigte Tarife für Kitas und Grundschulen

Grundsätzlich wird bei der Kalkulation der Tarife im Bereich der Bildungskooperationen das Prinzip der Vollkostenrechnung zugrunde gelegt. Davon ausgehend wird entsprechend des in der Vorlage E49/0141/WP18 vorgestellten Konzepts hier allerdings berücksichtigt, dass durch die zusätzlichen Mittel, die in FB45 bzw. FB54 bereitstehen, Kitas und Grundschulen ein um 75% ermäßigter Tarif gewährt werden kann.

Über die Förderung durch die Gewährung des ermäßigten Tarifs wird im Rahmen des Antragsverfahren bei der Gründung einer Bildungskooperation verwaltungsintern in FB45 bzw. FB54 entschieden. In diesen Fällen erhält die Musikschule den Zuschuss aus diesen Fördermitteln als zusätzlichen Deckungsausgleich. Ein Anspruch auf die Gewährung des ermäßigten Tarifs seitens der Bildungspartner besteht nicht. Aus diesem Grund werden in Ziff. 10 des Anhangs die Kosten für die Tarifbausteine parallel sowohl „mit Förderung“ als auch „ohne Förderung“ ausgewiesen.

 

Kooperationsvereinbarungen

Während der neue Anhang der Schul- und Schulgeldordnung Eckpunkte für die Bildungskooperationen und deren Finanzierung festlegt, bedürfen die individuell zugeschnittenen Projekte mit dem jeweiligen Bildungspartner einer zusätzlichen Kooperationsvereinbarung, die wiederum auf die Schul- und Schulgeldordnung Bezug nimmt. In der Kooperationsvereinbarung werden Inhalte, Struktur und Umfang des jeweiligen Kooperationsprojekts konkret benannt sowie die Zusammenarbeit und Aufgaben der Partner geregelt. In der Anlage sind zur Kenntnisnahme je eine Kooperationsvereinbarung für die Zusammenarbeit mit Schulen und mit Kitas beigefügt. Die textliche Gestaltung folgt dem Prinzip von Textbausteinen, die auf das jeweilige Projekt hin individuell angepasst werden können.

 

Schul- und Schulgeldordnung

Um Form und Lesbarkeit der bisherigen „Schul- und Schulgeldordnung“ der Musikschule zu erhalten, wurde die Neuregelung der Bildungskooperationen als Anhang zum bestehenden Text verfasst.

Seit Verabschiedung der vollständig überarbeiteten Schul- und Schulgeldordnung im Jahr 2022 sind kleinere Anpassungen notwendig geworden. Neben der Verknüpfung mit dem neuen Anhang (Ziff. 8.2) berücksichtigt die Änderungsfassung Ergänzungen für die Sondertarife für das Landesprogramm „Jedem Kind Instrumente, Tanzen, Singen“ (JeKits) (Ziff. 7.7. ff) sowie den aktuellen Regelungsbedarf für den Onlineunterricht (Ziff. 5.2).

Daher ist mit dem neuen Anhang auch die Änderungsfassung der Schul- und Schulgeldordnung zu verabschieden.

 

Finanzielle Auswirkungen:

Bei FB45 bzw. bei FB 54 werden die bereitgestellten zusätzlichen Fördermittel in Höhe von insgesamt 85.000 Euro (55.000 Euro bei 4-060101-963-1, SK 52910000 für Bildungskooperationen mit Kitas sowie zusätzliche weitere 30.000 Euro zu den bestehenden Mitteln bei 4-030101-917-5, SK 52790000 für die Zusammenarbeit mit Grundschulen) pro Jahr bei Vollumsetzung des Finanzierungskonzepts durch entsprechende Kooperationsprojekte abgerufen. Mit Inkrafttreten der Regelung zum 01.08.2025 ergibt sich für das Jahr 2025 daraus ein anteiliger Förderbetrag i.H.v. 42.500 Euro (50%).

Durch die Tarifumstellung fließen aus diesen Fördermitteln 50.000 Euro als zusätzliche Schulgeldeinnahmen in den Teilwirtschaftsplan Musikschule/Kulturbetrieb zur Stabilisierung der finanziellen Grundlagen des Kooperationsbereichs. Die aus den bereitgestellten Fördermitteln verbleibenden 35.000 Euro dienen im neuen Tarifsystem zur Reduzierung des bisherigen Kostenanteils der Kitas und Grundschulen.

Weitere Einnahmen entstehen mit Inkrafttreten der Änderungsfassung der Schul- und Schulgeldordnung im Bereich der weiterführenden Schulen.

Mit den notwendigen Übergangsregelungen – bei den derzeitigen 5. Jahrgängen in den Kooperationsklassen der weiterführenden Schulen sind mit Übergang in die 6. Klasse noch Vereinbarungen mit der bisherigen Tarifierung bis Ende Schuljahr 2025/26 einzuhalten – ergeben sich für die Jahre 2025 bis 2027 in der Summe folgende Zuwächse:

 

Jahr

2025

2026

2027 ff.

Geförderte Projekte
(Kitas und Grundschulen)

21.000

50.000

50.000

Projekte in den weiterführenden Schulen

7.000

23.000

31.000

Jährlicher Aufwuchs Schulgeldeinnahmen (Euro)

28.000

73.000

81.000

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

JA

NEIN

 

 

x

 

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

2025

Fortgeschriebener Ansatz 2025

Ansatz 2026

Ansatz 2027 ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

28.000

0

73.000

81.000

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

28.000

0

73.000

81.000

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

 

 

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

Siehe Text


Klimarelevanz:

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

x

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

x

 

nicht bekannt

 

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