Entscheidungsvorlage - FB 36/0589/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen die 

"Förderrichtlinie Blühflächen in der Agrarlandschaft" zu beschließen.

Der Ratsantrag 092/18 vom 02.03.2021 ist damit erledigt.

 

Der Rat der Stadt Aachen beschließt die "Förderrichtlinie Blühflächen in der Agrarlandschaft".

Der Ratsantrag 092/18 vom 02.03.2021 ist damit erledigt.

 

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Erläuterungen

Hintergrund: 

Gemäß dem Ratsantrag 092/18 vom 02.03.2021 wurde die untere Naturschutzbehörde beauftragt, ein Förderprogramm zur Förderung von Blühstreifen auf und entlang von landwirtschaftlichen Flächen zu erarbeiten.

Neben dem ökologischen Erfordernis, die Agrarlandschaft mit Nahrungs- und Habitatressourcen für Insekten anzureichern, ist ein Kernaspekt des Ratsantrags die nicht ausreichende Attraktivität bereits bestehender Förderangebote u. a. der EU-Förderrichtlinie Kulap (Kulturlandschaftsprogamm) und anderer. Vor allem starre Vorgaben sowie ein hoher bürokratischer Aufwand dieser Angebote halten landwirtschaftliche Betriebe bislang davon ab, verstärkt Blühflächen anzulegen sowie zu erhalten.

 

Konzeption der Förderrichtlinie:

Bei der vorliegenden Förderrichtlinie wurde daher ein wesentliches Augenmerk auf eine flexible Anwendbarkeit gelegt. So sind keine festen Vorgaben über Form oder Art der Flächen enthalten, auf denen Blühstreifen angelegt werden sollen. Ebenfalls sind keine konkreten Vorgaben zum Bezug von Saatgut enthalten, sondern lediglich ein ökologischer Mindeststandard sowie die Möglichkeit, das Saatgut mit der Antragstellung direkt über die untere Naturschutzbehörde zu beziehen. Um zusätzliche ökologische Leistungen zu fördern und den so bei der Anlage und Unterhaltung von Blühflächen entstehenden erhöhten Arbeitsaufwand zu kompensieren, sind die vorgesehenen Zuwendungen gestaffelt. Blühstreifen, die mehrjährig erhalten bleiben oder große Ackerschläge verkleinern, werden durch höhere Zuwendungen kompensiert.
Um nicht langfristig mit bestehenden Förderangeboten in Konkurrenz zu treten, ist die Förderung einer Blühfläche für maximal drei Jahre möglich. 

Abgrenzung von bestehenden Förderangeboten:
Im Vergleich zu den bestehenden Förderangeboten ist die Mindestverpflichtungsdauer mit nur einer Vegetationsperiode deutlich kürzer. Ebenfalls sind die Vorgaben bei der Anlage und Pflege der Flächen weniger restriktiv, was interessierten landwirtschaftlichen Betrieben eine kurzfristigere und flexiblere Beteiligung ermöglicht.
Weiterhin erlaubt die vorliegende Förderrichtlinie nicht ausschließlich die Förderung der privilegierten Landwirtschaft, sondern ermöglicht allen Interessierten, die über ausreichend große Flächen und die Bereitschaft verfügen, eine geeignete Blühfläche unter naturschutzfachlicher Anleitung anzulegen. Der Landwirtschaft wird im Sinne des Ratsantrags jedoch Priorität eingeräumt. 

 

Zuwendungshöhe

Die Zuwendungshöhe orientiert sich an den bestehenden Angeboten des Vertragsnaturschutzes sowie der Ökoregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik GAP. Da die fachlichen Vorgaben der vorliegenden Förderrichtlinie geringer sind sowie der vorgesehene Verpflichtungszeitraum kürzer, fällt folgerichtig auch die Zuwendungshöhe niedriger aus.

Die Basiszuwendung beträgt 1300 Euro pro Hektar angelegter Blühfläche und Verpflichtungsjahr. Wird eine mehrjährige Blühfläche vereinbart und die Vegetation bleibt mindestens zwei aufeinanderfolgende Vegetationsperioden über bestehen, erhöht sich dieser Betrag auf 1450 Euro pro Hektar und Jahr. Sollte die Blühfläche darüber hinaus so angelegt werden, dass sie einen großen Ackerschlag teilt und somit als Vernetzungsbiotop fungiert, wird eine pauschale zusätzliche Zuwendung von 120 Euro pro Fläche und Jahr gewährt.
Bei kleinen Flächen unter 600m² wird eine pauschale Zuwendung von 75 Euro pro Fläche und Jahr gezahlt, die Bagatellgrenze liegt bei 200m². 

 

Einbindung bestehender Initiativen

Ungeachtet der positiven Unterstützung des Grundkonzeptes durch die Aachener Landwirtschaft stellt die festgelegte Zuwendungshöhe nicht sicher, dass eine breite Mitmachbewegung in der Landwirtschaft entsteht. Anlässlich der Vorstellung des erarbeiteten Förderkonzepts beim runden Tisch nachhaltige Landwirtschaft und Ernährung am 06.05.2025 wurde seitens der anwesenden Landwirte die unkomplizierte Antragstellung ausdrücklich gelobt. Es wurde jedoch in Frage gestellt, dass die Förderhöhe für eine Nutzung für Aachener landwirtschaftliche Betriebe ausreichend sein wird. Der Ausgleich für den Ertragsverlust sei zu gering.

Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, wurde in der Förderrichtlinie die Möglichkeit angelegt, dass auch private Initiativen, die ihrerseits die Anlage von Blühflächen auf landwirtschaftlichen Flächen unterstützen, gefördert werden können. So kann die Stadt Aachen mit bereits bestehenden Initiativen kooperieren, anstatt mit ihnen in Konkurrenz zu treten. Gleichzeitig werden die zur Verfügung stehenden Mittel effektiv genutzt, um den Förderzweck zu erfüllen. Voraussetzung für eine solche Kooperation ist auch hier die Einhaltung der fachlichen und ökologischen Mindeststandards, die in der Förderrichtlinie festgelegt sind.

Ob dieses Angebot von den lokalen Landwirtschaftsbetrieben angenommen wird, wird sich in den kommenden Vegetationsperioden herausstellen. Eine Evaluierung der Erfahrungen und gegebenenfalls eine Anpassung der Richtlinie ist für 2027 vorgesehen.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

JA

NEIN

 

 

X 

 

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

 

PSP-Element 4-130103-929-9 Programm Artenschutz in Kooperation mit Landwirtschaft

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

2025

Fortgeschriebener Ansatz 2025

Ansatz 2026 ff.

Fortgeschriebener Ansatz 2026 ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

10.000

0

 

50.000

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

10.000

 

0

50.000

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

 

Deckung ist gegeben

Deckung ist gegeben

 

 

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

Keine


Klimarelevanz:

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

 X

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

 X

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 X

 

 

 

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

 

 

nicht bekannt

 

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Anlagen

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