Entscheidungsvorlage - E 88/0183/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Betriebsausschuss Eurogress nimmt die Ausführungen zur Kenntnis und beschließt die Richtlinie für das Zulassungsverfahren sowie die Entgeltordnung für den Historischen Jahrmarkt Kornelimünster.

 

 

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Erläuterungen

  1. Ausgangssituation

Der Historische Jahrmarkt ist gemäß § 68, Abs. 3 Gewerbeordnung (GewO) ein Spezialmarkt. Er ist eine im Allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren (in diesem Fall mit dem Schwerpunkt Kunsthandwerk) feilbietet. Gemäß § 68 Abs. 3 GewO dürfen zusätzlich die in § 55 Abs. 1 Nr. 2 GewO genannten unterhaltenden Tätigkeiten als Schausteller*innen oder nach Schausteller*innenart und die in § 60 b Abs. 1 GewO genannten Waren angeboten werden.

 

Für die Durchführung des Historischen Jahrmarkts muss gemäß § 69 GewO eine Festsetzung beantragt werden.

 

In § 70 Abs. 1 GewO ist geregelt, dass jede*r, die*der dem Teilnehmer*innenkreis der festgesetzten Veranstaltung angehört, nach Maßgabe der für alle Teilnehmer*innen geltenden Bestimmungen zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt ist. Dieser Anspruch wird gemäß § 70 Abs. 3 GewO unter anderem dadurch eingeschränkt, dass der*die Veranstalter*in aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller*innen, Anbieter*innen oder Besucher*innen von der Teilnahme ausschließen darf. Erfolgt der Ausschluss wegen Platzmangels, muss der zwischen den Bewerber*innen angelegte Verteilungsmaßstab sachlich gerechtfertigt sein. Was sachlich gerechtfertigt ist, bestimmt sich nach dem allgemeinen Gleichheitssatz unter Berücksichtigung des Lebenssachverhalts, in dessen Rahmen das Ermessen ausgeübt wird. Danach ist ein Auswahlverfahren nicht zu beanstanden, das den in § 70 Abs. 1 GewO niedergelegten Grundsatz der Marktfreiheit beachtet und jedem*jeder Bewerber*in die gleiche Zulassungschance einräumt.

 

Es gilt somit, bei der Auswahl der Anbieter*innen und Schausteller*innen ein transparentes und nachvollziehbares Auswahlverfahren anzuwenden.

 

 

2. Richtlinie zur Zulassung für den Historischen Jahrmarkt Kornelimünster

Mit der Richtlinie soll sichergestellt werden, dass das Eurogress als Veranstalter des Historischen Jahrmarkts Kornelimünster ein attraktives Angebot schaffen kann, aber auch ein transparentes und nachvollziehbares Auswahlverfahren anwendet, sofern die Nachfrage nach Standplätzen größer ist als das Angebot.

 

Im Rahmen des Auswahlverfahrens hat das Eurogress einen Ermessensspielraum. Das Ermessen bezieht sich auf die Festlegung des räumlichen Umfangs der Veranstaltung, die Aufteilung des insgesamt zur Verfügung stehenden Geländes, die Belegungsdichte und die Festlegung des gewünschten Gesamtbildes und umfasst unter anderem auch die Befugnis, die Art der zuzulassenden Betriebe (Branchen, Sparten) zu bestimmen und gleichzeitig die Anzahl der Geschäfte einer Branche zur Vermeidung eines einförmigen Erscheinungsbildes und im Interesse der Ausgewogenheit des Gesamtangebotes zu begrenzen. Die konkrete Entscheidung, welchem der Bewerber*innen der Vorzug zu geben ist und welche Bewerber*innen abzulehnen sind, steht ebenfalls im Ermessen des Eurogress. Ist die Kapazität beschränkt und übersteigt die Zahl der Interessenten die der zur Verfügung stehenden Plätze, wandelt sich der Zulassungsanspruch des einzelnen Teilnehmenden in einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Zulassungsantrag.

 

Die Kriterien, von denen sich ein*e Veranstalter*in bei ihren*seinen Entscheidungen nach § 70 Abs. 3 GewO leiten lässt, müssen transparent und nachvollziehbar sein, um allen Bewerber*innen eine hinreichende Chancengleichheit zu gewährleisten. Entscheidend ist dabei, dass durch die Verfahrensgestaltung eine sachwidrige Verengung des Bewerber*innenkreises vermieden und damit gewährleistet wird, dass die Auswahl tatsächlich unter allen potentiellen Bewerber*innen erfolgen kann.

 

Bei Auswahlentscheidungen, an denen – wie in Aachen in der Nähe des Dreiländerecks zwischen Deutschland, den Niederlanden und Belgien – auch ein grenzüberschreitendes Interesse besteht, ergibt sich die Pflicht transparenter und nachvollziehbarer Entscheidungen auch aus dem auf dem allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung beruhenden europarechtlichen Transparenzgebot. Die Verpflichtung zur Transparenz soll nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs insbesondere die Gefahr willkürlicher Entscheidungen ausschließen.

 

3. Entgeltordnung für den Historischen Jahrmarkt Kornelimünster

Für die Berechnung der Standgelder ist eine Entgeltordnung notwendig. Da der Historische Jahrmarkt Kornelimünster zuvor von einem anderen Veranstalter durchgeführt wurde, liegen keine Angaben zu den Entgelten vor, die bei den vorangegangenen Veranstaltungen erhoben worden sind.

 

Der Historische Jahrmarkt richtet sich an eine vielfältige Aussteller*innengruppe, darunter Schaustellende mit historischen Geschäften, Antikhändler*innen, Kunsthandwerker*innen sowie Gastronomen. Ziel ist es, einen möglichst hohen Kostendeckungsgrad zu erreichen, aber auch mit einer fairen und transparenten Entgeltstruktur die wirtschaftlichen Interessen der genannten Aussteller*innengruppe zu berücksichtigen und somit die Attraktivität der Veranstaltung langfristig sicher zu stellen.

 

Die Höhe der Entgelte wird im Rahmen einer Nachkalkulation nach der Durchführung des Historischen Jahrmarkts Kornelimünster 2026 überprüft und ggfls. angepasst.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

JA

NEIN

 

 

 

 

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

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0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

Keine


Klimarelevanz:

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

 

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

 

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

 

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

 

 

nicht bekannt

 

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