Entscheidungsvorlage - FB 20/0356/WP18
Grunddaten
- Betreff:
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Anpassung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit der Städteregion Aachen zum öffentlichen Dienstleistungsauftrag (öDA) an die ASEAG bezüglich der Frist für das Befinden über eine Anschlussregelung
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 20 - Fachbereich Finanzsteuerung
- Beteiligt:
- Dezernat III
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
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18.06.2025
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Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt beauftragt die Verwaltung, abweichend zu § 5 Satz 1 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit der Städteregion vom 20.06.2017, mit der Städteregion Aachen bis zum 31.12.2025 Einvernehmen über eine Anschlussregelung zum aktuellen öDA der Stadt Aachen an die ASEAG gem. Art. 3 Abs. 1 VO (EG) 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007) herzustellen und zur Beschlussfassung vorzulegen.
Erläuterungen
Für Verkehrsleistungen, die auf dem Gebiet benachbarter Aufgabenträger i.S.v. § 3 Abs. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) erbracht werden, ist erforderlich, dass der jeweilige benachbarte Aufgabenträger sein Recht als zuständige Behörde zur Vergabe des öffentlichen Dienstleistungsauftrags (öDA) überträgt.
Als Standardverfahren zur Übertragung der entsprechenden hoheitlichen Aufgabenträgerzuständigkeit bzw. ggfls -teilzuständigkeit hat sich in der kommunalen Direktvergabepraxis in NRW die „delegierend-öffentlich-rechtliche Vereinbarung“ auf Grundlage von § 23 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) etabliert.
Kerninhalt, neben der Übertragung der Vergabezuständigkeit, ist regelmäßig auch die Finanzierung der jeweiligen Ausgleichsleistungen durch die beteiligten Aufgabenträger.
Dieses Instrument wurde bereits im Vorfeld für den bestehenden öDA der Stadt Aachen an die ASEAG gem. Art. 3 Abs. 1 VO (EG) 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007) im Jahr 2017 durch die Stadt Aachen im Verhältnis zur Städteregion genutzt. Die Städteregion hat dies ebenfalls im Städteregionstag beschließen lassen. Die Vereinbarung wurde von der Bezirksregierung genehmigt, am 20.06.2017 unterzeichnet und am 17.07.2017 im Amtsblatt bekannt gemacht.
Gemäß § 4 der Vereinbarung ist die Laufzeit zeitlich an den öDA gekoppelt, also bis zum Fahrplanwechsel 2027.
Auf Grund der langen Vorlaufzeiten haben Stadt und Städteregion in § 5 vereinbart, „… bis zum 31.12.2024 über eine Anschlussregelung …“ zu befinden.
Eine abschließende Verständigung ist aber erst mit Vorliegen der (fortgeschriebenen) Nahverkehrspläne und Abstimmung zur europaweiten Veröffentlichung möglich bzw. erforderlich. Daher soll der Zeitraum für die Vereinbarung einer Anschlussregelung in Abstimmung mit der Stadt Aachen gemäß Nr. 2 des Beschlussvorschlages entsprechend um ein Jahr auf den 31.12.2025 ausgeweitet werden.
Nach Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln vom 30.10.2024 bedarf es weder einer Änderung der Vereinbarung, noch eines erneuten Genehmigungsverfahrens, da inhaltlich keine Änderung an der Aufgabenübertragung erfolgt und diese bis Ende 2027 geregelt ist. Ein erneutes Verfahren wird erst beim Ende der Aufgabenübertragung erforderlich, wenn Inhalt und Laufzeit neu vereinbart werden.
