Kenntnisnahme - BA 2/0157/WP17

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Erläuterungen

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Gemäß § 67 der Gemeindeordnung NRW werden die Stellvertreter/-innen der Bezirksbürgermeisterin / des Bezirksbürgermeisters zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Wahrnehmnung ihrer Aufgaben verpflichtet.

 

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