Entscheidungsvorlage - BA 3/0225/WP17

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Beratungsfolge

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Die Wahl des/der Bezirksbürgermeisters/in bzw. seiner Stellvertreter/innen richtet sich nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S 666) mit späteren Änderungen.

 

Gemäß § 36 Abs. 3 in Verbindung mit § 67 Abs. 2 – 5 GO NW wählt die Bezirksvertretung aus ihrer Mitte unter der Leitung des/der Altersvorsitzenden ohne Aussprache den/die Bezirksbürgermeister/in und eine/n oder mehrere Stellvertreter/innen. Es wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang geheim abgestimmt. Bei der Wahl der Stellvertreter/innen sind die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen nach der Reihenfolge der Höchstzahlen zu verteilen, die sich durch Teilung der auf die Wahlvorschläge entfallenden Stimmenzahlen durch 1, 2, 3 usw. ergeben.

 

Bezirksbürgermeister/in ist, wer an erster Stelle des Wahlvorschlages steht, auf den die erste Höchstzahl entfällt, erste/r Stellvertreter/in ist, wer an vorderster noch nicht in Anspruch genommener Stelle des Wahlvorschlages steht, auf den die zweite Höchstzahl entfällt, zweite/r Stellvertreter/in ist, wer an vorderster noch nicht in Anspruch genommener Stelle des Wahlvorschlages steht, auf den die dritte Höchstzahl entfällt usw.; Zwischen Wahlvorschlägen mit gleichen Höchstzahlen findet eine Stichwahl statt; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.


 

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