Entscheidungsvorlage - FB 20/0309/WP17
Grunddaten
- Betreff:
-
Bestellung von Mitgliedern der Verbandsversammlung des Aachener Verkehrsverbundes (AVV)
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 20 - Fachbereich Finanzsteuerung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
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18.11.2020
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Rat entsendet mit Wirkung vom 01.12.2020 die folgenden 5 Personen in die AVV Verbandsversammlung bzw. wählt deren Stellvertreter/innen wie folgt:
Zweckverbandsmitglied:
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(Oberbürgermeisterin oder Vertretung)
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- ______________________________
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Stellvertreter/Stellvertreterin :
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(Oberbürgermeisterin oder Vertretung)
- ______________________________
- ______________________________
- ______________________________
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Der Rat benennt Frau Oberbürgermeisterin Sibylle Keupen als 2. stellvertretende Verbandsvorsteherin.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Ausgehend von den zunächst durch die Unternehmensverbünde getragenen Verkehrsverbünde wurde 1994 im damaligen Kooperationsraum Aachen durch Stadt und Kreis Aachen der AVV gegründet. Mit der Novellierung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW), das am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, hat das Land die Organisation und Förderung des ÖPNV umfassend neu geordnet und die bisherigen 9 Räume auf nunmehr drei Kooperationsräume reduziert. Seit dem 1. Januar 2008 gehört der Zweckverband AVV gemeinsam mit dem Verkehrsverbund Rhein-Sieg dem Zweckverband Nahverkehr Rheinland an (Anlage 1), der insbesondere die Bestellung und Kontrolle des Schienenpersonennahverkehrs übernahm.
Die kreisfreie Stadt Aachen, die Städteregion Aachen, der Kreis Düren und der Kreis Heinsberg bilden hierbei nun zusammen den kommunalen Aufgabenträgerverbund „Zweckverband Aachener Verkehrsverbund“ (ZV AVV).
Die Verbandsversammlung besteht aus den Vertretern der Verbandsmitglieder. Die Vertreter werden durch die Vertretungskörperschaft für deren Wahlzeit aus ihrer Mitte oder aus den Dienstkräften des Verbandsmitglieds gewählt. Für jeden Vertreter ist ein Stellvertreter für den Fall der Verhinderung zu wählen.
Jede Gebietskörperschaft entsendet gem. § 5 Abs. 2 der Zweckverbandssatzung fünf Mitglieder in die Zweckverbandsversammlung, hierunter ihren „…Hauptverwaltungsbeamten oder einen von diesem benannten Bediensteten.“.
Die Mitglieder der Gebietskörperschaften beraten in der Verbandsversammlung und treffen politische Entscheidungen über den Nahverkehr im Gebiet des AVV. Dies ist die politische Ebene. Die eigentliche Management-Ebene, in der die Aufgabenwahrnehmung stattfindet, wird durch die Aachener Verkehrsverbund GmbH gebildet. Das Management führt die Aachener Verkehrsverbund GmbH und setzt die politischen Entschlüsse praktisch um. Diese Gesellschaft ist im 100-prozentigen Eigentum des Zweckverbandes Aachener Verkehrsverbund. Im Gegensatz zum kommunalen Aufgabenträgerverbund, der nur vereinzelt zusammenkommt, ist sie ständig aktiv.
Die operative Ebene wird gebildet durch zehn Verkehrsunternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV), die durch Kooperationsverträge eingebunden sind. Die Kooperationen erstrecken sich hierbei auch auf Verkehrsunternehmen und Regionen im grenznahen Ausland wie z.B. Arriva und die Provinz Limburg.
Für die Entwicklung, Sicherung und Verbesserung des öffentlichen Nahverkehrs in der Region arbeitet der AVV in den Bereichen „Tarif und Vertrieb“, „Verkehrsplanung und Infrastruktur“ und Kundeninformation mit allen regionalen Akteuren koordinierend zusammen. Außerdem wickelt er die Finanzierung des Nahverkehrs mit den Kreisen, der StädteRegion Aachen und der kreisfreien Stadt Aachen ab.
Organe des Zweckverbandes sind gem. § 4 Abs. 1 der akt. Zweckverbandssatzung die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsteher.
Die Stadt Aachen entsendet gem. § 5 Abs. 2 der Zweckverbandssatzung AVV fünf Vertreter (darunter die Oberbürgermeisterin als Hauptverwaltungsbeamtin „…oder einen von diesem benannten Bediensteten.“ in die Verbandsversammlung.
Für den Fall der Verhinderung ist jeweils ein Stellvertreter zu wählen. Gem. § 5 Abs. 1
Zweckverbandssatzung i.V.m. § 15 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) müssen die in die Verbandsversammlung zu entsendenden Mitglieder der
Vertreterkörperschaft angehören (Ratsmitglieder) oder es muss sich um Dienstkräfte des Verbandsmitgliedes handeln.
Gemäß der am 17.05.1994 von den Hauptverwaltungsbeamten bzw. den politischen Repräsentanten der AVV-Zweckverbandsmitglieder vereinbarten und in der Sitzung der Verbandsversammlung am 31.05.1994 bestätigten Rotationsvereinbarung für die Gremienpositionen werden sowohl
- der / die Verbandsvorsteher/in und die beiden Stellvertretungen,
- der / die Vorsitzende der Verbandsversammlung und die beiden Stellvertretungen und
- der / die Aufsichtsratsvorsitzende und die Stellvertretungen
jeweils für eine halbe Legislaturperiode gewählt.
Der Stadt Aachen stehen gem. o.a. Rotationsvereinbarung zur Besetzung der Organe folgende Positionen zu (s. Anlage 2):
- 2. Stellvertreterposition Verbandsvorsteher/in
- 1. Stellvertreterposition Vorsitzende/r der Verbandsversammlung.
Die Position des Zweckverbandsvorstehers und seiner Stellvertreter wird gem. § 9 Abs. 1 der Zweckverbandssatzung aus dem Kreis der Hauptverwaltungsbeamten oder eines von ihm benannten Stellvertreters wahrgenommen. Gem. der o.a. Rotationsvereinbarung wird die 2. Stellvertreterposition des Verbandsvorstehers für die kommenden 2,5 Jahre von der Stadt Aachen gestellt.
In der abgelaufenen Wahlperiode waren die Funktionen besetzt wie in der Anlage 3 dargestellt:
- Zweckverbandsvorsteher Wolfgang Spelthahn,
- 1. Stellvertreter Dr. Timm Grüttemeier,
- 2. Stellvertreter Stephan Pusch
und
- Vorsitzender der Zweckverbandsversammlung Axel Wirtz,
- 1. Stellvertreter Willi Paffen
- 2. Stellvertreter Karl Schultheis.
Entsendung in den Zweckverband
Die letzte Zweckverbandsversammlung des AVV sowie die Veranstaltungen des NVR, (Zweckverbandsversammlung, Betriebs- und Vergabeausschuss) in 2020 sind auf den 27.11.2020 terminiert.
Die AVV GmbH geht nach Abstimmung mit den anderen Zweckverbandsmitgliedern davon aus, dass zu diesem Zeitpunkt eine Gremieneinladung unter Einhaltung der Ladungsfrist nicht möglich ist, sollte die Sitzung schon durchgehend von neuen Vertretern der Zweckverbandsmitglieder wahrgenommen werden.
In Abstimmung mit den anderen Zweckverbandsmitgliedern, der Rechtsabteilung des NVR und der Bezirksregierung Köln lädt die AVV GmbH daher zur letzten Sitzung in 2020 die bisherigen Vertreter der Zweckverbandsmitglieder zur Sitzung ein, soweit sie auch im künftigen Entsendungsgremium (Rat, Städteregionstag, Kreistag) vertreten sind. Die bisherigen Gremienmitglieder, die im neuen Entsendungsgremium nicht mehr vertreten sind, erhalten auch keine Einladung zu den Terminen am 27.11.2020. Dies entspricht der Regelung der Zweckverbandssatzung i.V.m. dem Regelungsinhalt des GkG.
Neben den am Jahresende typischen Tagesordnungspunkten (Verbundetat, Haushaltssatzung Zweckverband AVV, Wirtschaftsplan AVV GmbH, Jahresabschluss Zweckverband AVV) sind u.a. auch einige wenige Sachverhalte aus dem Bereich Tarif (u.a. zum NRW-Tarif) vorgesehen, die eine formale Beschlussfassung vor dem 1.1.2021 erfordern. Darüber hinaus werden aber auch weitere Tagesordnungspunkte (z.B. Fahrplanmaßnahmen, Verlängerung der AVV-Förderrichtlinie zum Mobil-Ticket, Sachstand ÖPNV-Rettungsschirm, Sachstand Digitalisierung) Gegenstand der Zweckverbandsversammlung sein.
Bei der Vertretung im AVV Zweckverband würden somit eingeladen:
- Frau Frauke Burgdorff (Verwaltung),
- Herr Holger Brantin (CDU),
- Frau Ye-One Rhie (SPD) und
- Herr Wilfried Fischer (Grüne).
Eine Vertretung, bislang wahrgenommen durch CDU-Vertreter, würde entfallen, da Herr Jörg Lindemann (Mitglied) und Herr Markus Schmidt-Ott (sein Vertreter) dem neuen Rat nicht mehr angehören.
In den NVR-Gremien (s. Anlage 4) wäre die Stadt Aachen lediglich vertreten durch die städtische Vertretung, Frau Frauke Burgdorff und Herrn Wilfried Fischer (Grüne).
Entsendung aus dem ZV AVV in den Zweckverband NVR
Entsprechend § 2 seiner Satzung bilden die Trägerzweckverbände
- Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Sieg (ZV VRS) und der
- Zweckverband Aachener Verkehrsverbund (ZV AVV)
zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung im Kooperationsraum Rheinland einen Zweckverband nach § 5 des ÖPNVG NRW und nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG).
Wesentliche Kernaufgaben des NVR sind u.a.
- die Planung, Organisation und Ausgestaltung des SPNV-Angebots,
- die Durchführung von Vergabeverfahren im SPNV und der Abschluss von Verkehrsverträgen,
- die Bestellung von Verkehrsleistungen im SPNV,
- Erstellung des Nahverkehrsplans für den SPNV auf Basis der regionalen Zielkonzepte bzw. der lokalen Nahverkehrspläne,
- die Investitionsförderung im gesamten straßen- und schienengebundenen öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV / SPNV) sowie
- die Erstellung bzw. Fortschreibung verschiedenster Planungen, wie z.B. der Bedarfs- und Ausbaupläne, der integrierten Gesamtverkehrsplanung gemäß § 7 Abs. 1 ÖPNVG NRW für den ÖPNV in NRW, oder des ÖPNV-Infrastrukturfinanzierungsplanes gemäß § 7 Abs. 2 ÖPNVG NRW.
Gemäß § 5 Abs. 2 der NVR-Satzung hat jedes Verbandsmitglied eines Trägerzweckverbandes je angefangene 100.000 Einwohner einen Vertreter in die Verbandsversammlung des Zweckverbandes NVR zu entsenden.
Damit stehen der Stadt - gemessen an der Einwohnerzahl - drei der Mandate sowie deren Stellvertreter zu. Die vom ZV AVV in die Verbandsversammlung des NV NVR entsandten Mitglieder müssen ordentliche Mitglieder der Verbandsversammlung des AVV sein. Die entsandten Stellvertreter können sowohl ordentliche, als auch stellvertretende Mitglieder der Verbandsversammlung des ZV AVV sein.
Aus Sicht des AVV haben die Erfahrungen aus den vergangenen Wahlperioden gezeigt, dass es bei der Besetzung der NVR-Gremien zwecks optimaler Vertretung der gemeinsamen AVV-Interessen ggf. erforderlich sein kann, dass sich die Fraktionen in der NVR-Verbandsversammlung hinsichtlich der Gremienbesetzung aus der Mitte der Verbandsversammlung untereinander im Sinne einvernehmlicher Kompromisse miteinander abstimmen.
Voraussetzung hierfür wäre jedoch u.a. die erforderliche Flexibilität der aus der Verbandsversammlung des ZV AVV in die Verbandsversammlung des ZV NVR entsandten Mitglieder bzw. stellvertretenden Mitglieder.
Aus § 6 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung des ZV AVV ergibt sich, dass die AVV-Verbandsversammlung ordentliche Mitglieder sowie deren Stellvertreter in die Verbandsversammlung des ZV NVR gem. § 15 GkG NRW entsendet und einen Vorschlag für die Wahl von Mitgliedern in die Ausschüsse der Verbandsversammlung des ZV NVR aus dem Kreis der entsandten Mitglieder macht. Dies wären derzeit
- Hauptausschuss,
- Vergabeausschuss und
- Betriebsausschuss.
Hinzu kommt noch die Entsendung in den Aufsichtsrat der NVR GmbH.
Es ist kein Satzungserfordernis, dass die von den AVV-Verbandsmitgliedern in die AVV-Verbandsversammlung entsandten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder im Hinblick auf die vorgenannte Entsendung in den Zweckverband NVR, oder Wahlvorschläge betreffend die NVR-Ausschüsse/den AR der NVR GmbH, formal an Vorgaben der AVV-Verbandsmitglieder gebunden sind, also an den Entscheidungen der Entsendungsgremien Rat, Städteregionstag und Kreistage.
Werden derlei Beschlussfassungen dem Grunde nach in den vorgenannten Gremien der Verbandsmitglieder herbeigeführt, so wird die gewünschte bzw. notwendige Flexibilität aus Sicht des AVV hierdurch grundsätzlich eingeschränkt.
Die Geschäftsführung der Verbundgesellschaft spricht sich im eigenen Interesse der AVV-Verbandsmitglieder daher ausdrücklich dafür aus, bei den die Besetzung der AVV- bzw. NVR-Gremien betreffenden Beschlussvorlagen der jeweiligen Entsendungsgremien der Verbandsmitglieder generell auf die Beschlussfassungen zu verzichten, die sich nicht zwingend aus den relevanten Satzungswerken ergeben, aus denen jedoch eine abschließende Bindungswirkung für die in die AVV-Verbandsversammlung entsandten Vertreter hervorgeht, welche im Widerspruch zu der angestrebten Flexibilität bei der Besetzung der NVR-Gremien stünde. Die Geschäftsführung geht davon aus, in der Zweckverbandsversammlung des AVV einvernehmliche Entscheidungen zum Wohl des AVV herbeiführen zu können.
Hieraus ergibt sich, dass die im Stadtrat Aachen, Städteregionstag Aachen und in den Kreistagen der Kreise Düren und Heinsberg einzubringenden formalen Entsendungsbeschlüsse der Verbandsmitglieder sich möglichst ausschließlich beziehen sollten auf:
a) für die AVV-Gremien
- die Entsendung von ordentlichen Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern in die AVV-Verbandsversammlung,
- Empfehlungen an die AVV-Verbandsversammlung zur Entsendung von ordentlichen Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern in den Aufsichtsrat der AVV GmbH,
sowie
- Wahlvorschläge und -empfehlungen (soweit gem. Rotationsvereinbarung vom 31.05.1994 für das jeweilige Verbandsmitglied zutreffend) betreffend die Position des Verbandsvorstehers bzw. einer seiner beiden Stellvertreter, des Vorsitzenden der Verbandsversammlung bzw. einer seiner beiden Stellvertreter und des Aufsichtsratsvorsitzenden bzw. einer seiner beiden Stellvertreter;
b) für die NVR-Gremien
In Bezug auf die Vorschläge der Verbandsmitglieder betreffend die Entsendung von Mitgliedern bzw. stellvertretenden Mitgliedern aus der AVV-Verbandsversammlung in die Gremien des NVR wäre die angestrebte Flexibilität aus Sicht der AVV GmbH dadurch zu gewährleisten, dass keine Vorgaben erfolgen und ein einstimmiger Entsendungsbeschluss auf AVV-Ebene gefasst wird, also mit Einverständnis der von der Stadt Aachen entsandten Mitglieder.
In der abgelaufenen Wahlperiode waren folgende Personen als Vertreter der Stadt Aachen vom ZV AVV als Mitglieder in die Verbandsversammlung des NVR entsandt:
Mietglieder:
- Herr Oberbürgermeister Marcel Philipp
- Herr Hans Jörg Lindemann (CDU)
- Herr Karl Schultheis (SPD)
Stellvertreter:
- Frau Beigeordnete Frauke Burgdorff
- Herr Fridrich Beckers (CDU)
- Herr Wilfried Fischer (Grüne)
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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