Kenntnisnahme - FB 61/1558/WP17
Grunddaten
- Betreff:
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Einrichtung von Tempo 30 im gesamten Stadtgebiet Aachen-HaarenGemeinsamer Antrag der CDU- und SPD-Fraktion in der Bezirksfraktion Aachen-Haaren vom 30.08.2019
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Kenntnisnahme
- Federführend:
- FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung
- Verfasst von:
- Dez. III / FB 61/400
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Aachen-Haaren
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Kenntnisnahme
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25.11.2020
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Haaren nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis, wonach eine Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h auf den bisher noch nicht durch Tempo 30 erfassten Vorfahrtstraßen rechtlich nicht zulässig ist.
Der Antrag gilt damit als behandelt.
Erläuterungen
Erläuterungen:
A) Tempo-30-Zonen:
Vor ca. 20 Jahren hat die Verwaltung in einem stadtweiten flächendeckenden Konzept alle vertretbaren Straßen in Tempo 30-Zonen zusammengefasst. Hiervon ausgenommen wurden lediglich klassifizierte Straßen (Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen) sowie Straßen in Gewerbe- oder Industriegebieten, in denen nach den Verwaltungsvorschriften zu § 45 XI.2 der Straßenverkehrsordnung Zonengeschwindigkeitsbeschränkungen grundsätzlich nicht in Betracht kommen.
Im Bezirk Haaren/Verlautenheide sind aktuell noch folgende Straßen ohne Einbeziehung in eine Tempo 30-Zone:
- L 136 Alt-Haarener-Straße
- L 222 Haarener Gracht
- L 23 Verlautenheidener Straße
- Strangenhäuschen/Hergelsbendenstraße im Teilabschnitt des Gewerbegebietes
- Straßen des Gewerbegebietes Auf der Hüls/Charlottenburger Allee/Neuköllner Straße ohne vorrangige
Wohnbebauung.
Diese Straßen dürfen aufgrund ihrer Klassifizierung oder ihrer Lage in Gewerbegebieten verkehrsrechtlich auch weiterhin nicht in Tempo-30-Zonen einbezogen werden.
B) Streckengebote „30 km/h“
Neben der Einbeziehung in Tempo 30-Zonen gibt die Straßenverkehrsordnung auch noch die Möglichkeit von Streckengeboten „30 km/h“, die allerdings an bestimmte verkehrliche Voraussetzungen geknüpft sind.
Zum einen kann seit kurzem nach Einfügung des § 45 Abs. 9 Nr. 6 StVO auch auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten oder anderer schützenswerter Einrichtungen eine zeitlich befristete Geschwindigkeitsreduzierung erfolgen. Solche Einrichtungen liegen jedoch nicht an den oben genannten jetzt noch mit 50 km/h zu befahrenden Haarener Durchgangsstraßen.
Weiterhin könnte eine Unfallhäufung, die auf eine zu hohe jetzt noch erlaubte Höchstgeschwindigkeit innerhalb der Ortslage zurückzuführen ist, die Unfallkommission zum Beschließen einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h veranlassen. Hierfür gibt es jedoch auf den noch verbliebenen Straßen mit Tempo 50 ebenfalls keine Erkenntnisse. Somit verbleibt es bei den Festlegungen nach § 45 Abs. 9 StVO, wonach Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen sind, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrenzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Beschränkungen des fließenden Verkehrs dürfen nur an Stellen mit einer besonderen örtlichen Gefahrenlage erfolgen. Diese Voraussetzungen sind auf den verbliebenen Landesstraßen mit Tempo 30 nicht gegeben, sodass eine Reduzierung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit nicht gerechtfertigt ist.
C) Streckengebote „30 km/h“ zum Schutz der Bevölkerung vor Abgasen
Die Straßenverkehrsordnung gibt darüber hinaus gem. § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 die Möglichkeit, verkehrsrechtliche Beschränkungen zum Schutz der Bevölkerung vor Abgasen und entsprechende Beschilderungen vorzunehmen.
Dies setzt einerseits ein Schutzbedürfnis und andererseits eine Schutzwirkung der entsprechenden Maßnahme voraus. Im Stadtgebiet von Aachen ist dabei vor allem die Belastung der Luft mit Stickstoffdioxid von Relevanz. Den Grenzwert für eine unschädliche Belastung hat der Bundesgesetzgeber dabei bei 40 Mikrogramm je Kubikmeter festgelegt.
Nach Auskunft des Fachbereichs Umwelt lagen in der Alt-Haarener Straße die Messwerte an der Messstelle des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) in den ersten sechs Monaten des Jahres 2020 bei durchschnittlich 32 Mikrogramm pro Kubikmeter. Auch die Prognose für die Jahre 2020 ff lassen keine Grenzwertüberschreitung erwarten.
In der Haarener Gracht und in der Verlautenheidener Straße befinden sich zwar keine Messstellen, aber auch hier waren bisher und sind auch zukünftig nach fachlicher Einschätzung des Fachbereichs Umwelt unter anderem wegen der lockeren Bebauung in den folgenden Jahren keine Grenzwertüberschreitungen zu erwarten.
Vor dem Hintergrund mangelt es bei den genannten Straßenzügen bereits an einem Schutzbedürfnis.
Insofern ist eine Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h gem. § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr 3 StVO nicht zulässig.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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