Entscheidungsvorlage - FB 45/0004/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Schule und Weiterbildung empfiehlt dem Rat eine/n sachkundige/n Einwohner/in aus der Bezirksschülervertretung in der 18. Wahlperiode in den Schulausschuss zu wählen.

 

Der Rat beschließt die Aufnahme einer/s sachkundige/n Einwohner/in für die Bezirksschülervertretung in der 18. Wahlperiode in den Ausschuss für Schule und Weiterbildung.

 


 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

  1. Ausgangslage

In den Sitzungen des Schulausschusses am 04.06.2020 und am 20.08.2020 wurde die Frage der Mitgliedschaft der Bezirksschülervertretung im städtischen Schulausschuss aufgeworfen, s. Auszug der Sitzungsniederschrift vom 04.06.2020: „Herr Giancoli teilt mit, dass er die Information erhalten habe, dass die Bezirksschülervertretung nicht im Schulausschuss vertreten sein dürfe, weil sie sich entweder für den Schulausschuss der Stadt Aachen oder der StädteRegion Aachen hätte entscheiden müssen. Diesen Zwang zur Entscheidung zwischen den beiden Ausschüssen könne er nicht nachvollziehen. Herr Brötz erläutert, dass in der Vergangenheit die Schülervertretung im Schulausschuss vertreten war, dass dies aber bei der Gründung des Bildungsbüros und der Ansiedelung der Bezirksschülervertretung an das Bildungsbüro der StädteRegion Aachen nicht mehr stattgefunden hätte.  Es gäbe seitens der Verwaltung keine Einwände gegen die Teilnahme am Schulausschuss der Stadt Aachen.

Frau Schwier bestätigt, dass seitens der Verwaltung die rechtlichen Möglichkeiten einer Teilnahme geprüft und dann Kontakt mit der Bezirksschülervertretung aufgenommen werde.“

 

Die Bezirksschülervertretung (BSV) ist ein überörtliches Gremium zur Interessenvertretung der Schüler/innen. Das SchulG NRW enthält in § 74 Abs. 8 hierzu lediglich die Regelung, dass Schülervertretungen auf örtlicher oder überörtlicher Ebene zusammenwirken können und ihre Interessen gegenüber Schulträgern und Schulaufsicht vertreten. Nähere Vorschriften zur Zusammensetzung und Verfasstheit der BSV enthält das SchulG NRW nicht.

 

 

  1. Zusammensetzung des Schulausschusses

In seiner konstituierenden Sitzung am 04.11.2020 sowie in seiner Sitzung am 18.11.2020 hat der Rat der Stadt im Rahmen seiner rechtlichen Befugnisse gemäß der Gemeindeordnung NRW über die Zusammensetzung des Schulausschusses/ Ausschusses für Schule und Weiterbildung für die neue 18. Wahlperiode beschlossen.

Hierbei wurde von Seiten der Verwaltung auch die Aufnahme einer Vertreterin/eines Vertreters der Stadtschulpflegschaft Aachen als sachkundige/r Einwohner/in vorgelegt, da die Stadtschulpflegschaft bereits in der 17. Wahlperiode in dieser Form vertreten war.

Siehe dazu:

  1. Ratsvorlage vom 04.11.2020 „Entscheidung über Art, Anzahl, Größe und Zusammensetzung der zu bildenden Ausschüsse“ (FB 01/0728/WP17) und
  2. Ratsvorlage vom 18.11.2020 „Besetzung des Schulausschusses - Wahl sachkundiger Einwohner/innen“ (FB 45/0807/WP17)

Der Beschluss aus der Sitzung vom 18.11.2020 liegt zum Zeitpunkt dieser Vorlagenerstellung noch nicht vor.

 

 

 

  1. Rechtliche Würdigung

Der städtische Fachbereich Recht und Versicherung (FB 30) wurde um Prüfung der rechtlichen Möglichkeiten zur Aufnahme eines Vertreters/einer Vertreterin der BSV in den Schulausschuss gebeten. Nach Prüfung und Mitteilung des FB 30 ist dies ausschließlich über zwei Varianten möglich:

a) die Wahl eines sachkundigen Einwohners/einer sachkundigen Einwohnerin nach § 58 Abs. 4 GO NRW

b) im Rahmen der Hinzuziehung von Sachverständigen gemäß § 58 Abs. 3 S. 6 GO NRW.

 

Zu a): Gemäß § 58 Abs. 4 GO NRW können dem Schulausschuss als weitere Mitglieder mit beratender Stimme volljährige Einwohner angehören, die in entsprechender Anwendung des § 50 Abs. 3 GO NRW zu wählen sind. Sachkundige Einwohner/innen müssen volljährig sein und in der Gemeinde (Stadtgebiet Aachen) wohnen. Sie sind berechtigt an allen Sitzungen des Schulausschusses beratend teilzunehmen, sie sind aber nicht stimmberechtigt. 

Zu beachten ist dabei, dass, bei Aufnahme eines Mitglieds der BSV als sachkundiger/e Einwohner/in auf Grundlage von § 58 Abs. 4 GO NRW vom Rat als beratendes Mitglied in den Schulausschuss, diese Person nicht als Vertretung des Gremiums aufgenommen wird.  Anders als die durch die Kirchen auf Grundlage von § 85 Abs. 2 S. 2 SchulG NRW benannten Vertreter/innen, ist der/die jeweilige Einwohner/in demnach keine "offizielle " Vertretung der BSV.

 

Zu b): Eine Beteiligung der BSV im Einzelfall - also nicht im Rahmen ständiger Mitgliedschaft - ist im Rahmen des § 58 Abs. 3 S. 6 GO NRW möglich. Danach können die Ausschüsse Vertreter/innen derjenigen Bevölkerungsgruppen, die von ihrer Entscheidung vorwiegend betroffen werden, zu den Beratungen hinzuziehen. Die Entscheidung über die jeweilige Hinzuziehung obliegt dem Ausschuss.

 

 

  1. Vorschlag der Verwaltung

In Abwägung der beiden rechtlichen Möglichkeiten wird seitens der Verwaltung die Variante a) vorgeschlagen.

Begründung: Absicht der Politik und Verwaltung ist es, die Perspektive der BSV permanent bei den Beratungen einzubeziehen. Eine einzelfallbezogene Hinzuziehung zu einzelnen Sitzungen oder Tagesordnungspunkten ist auch aus verwaltungsökonomischen Gründen nachteilig.

Auch kann aus Sicht der Verwaltung davon ausgegangen werden, dass die von der BSV vorgeschlagenen Vertreter/innen im Interesse der BSV agieren und deren Auffassungen und Ziele in den Beratungen entsprechend zum Ausdruck bringen werden.

Des Weiteren gelten für Ausschussmitglieder nach Maßgabe von § 58 Abs. 2 S. 1 GO NRW die für Ratsmitglieder relevanten Vorschriften entsprechend. Daher darf ein/e sachkundige Einwohner/in im Falle einer Interessenkollision nach Maßgabe des § 31 GO NRW an der Beratung des Ausschusses nicht teilnehmen (§ 50 Abs. 6 GO NRW).

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

 

X

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folgekosten (alt)

Folgekosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz

/ die Klimafolgenanpassung

 

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

 

positiv

 

negativ

 

nicht eindeutig

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

 

mittel

 

groß

 

nicht ermittelbar

 

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz

keine

 

positiv

 

negativ

 

nicht eindeutig

 

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

( ) gering – unter 80 t / Jahr (0,1% des jährlich Einsparziels)

( ) mittel – 80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

( ) groß – mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

( ) gering – unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

( ) mittel – 80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

( ) groß – mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

vollständig

 

überwiegend

(50-99%)

 

teilweise

(1-49%)

 

nicht

 

nicht bekannt

 

 

 

 

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