Anhörung - E 18/0012/WP18

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, die Anpassung des Gebührentarifs des Krematoriums der Stadt Aachen zum 01.01.2021 durch die 15. Änderungssatzung der Friedhofsgebührenordnung der Stadt Aachen vom 13.12.2000 zu beschließen.

 

Der Rat der Stadt Aachen beschließt auf Empfehlung des Betriebsausschusses Aachener Stadtbetrieb die Anpassung des Gebührentarifs des Krematoriums der Stadt Aachen zum 01.01.2021 durch die 15. Änderungssatzung der Friedhofsgebührenordnung der Stadt Aachen vom 13.12.2000.


 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Nach § 1 Abs. 1 der Friedhofsgebührenordnung der Stadt Aachen vom 13.12.2000 in der Fassung der 14. Änderungssatzung werden für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Aachen und ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für die Inanspruchnahme der damit zusammenhängenden Leistungen Gebühren nach Maßgabe des als Bestandteil der Gebührenordnung beigefügten Gebührentarifs erhoben.

Nach § 1 Abs. 2 S. 2 wird für Leistungen des Krematoriums der jeweilige in die Gebühr entfallende Umsatzsteuerbetrag in einem separaten Gebührentarif für das Krematorium als Betrieb gewerblicher Art gesondert ausgewiesen.

 

Mit Beschlüssen des Bundestages und des Bundesrates vom 29.06.2020 wurde als wirtschaftliche Hilfsmaßnahme zur Bewältigung der Corona-Pandemie die zeitlich befristete Senkung des regelmäßigen Umsatzsteuersatzes von 19% auf 16% beschlossen. Diese Regelung gilt für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020.

 

Wegen dieser befristeten Änderung des Umsatzsteuersatzes wurden die Gebührensätze im Gebührentarif des Krematoriums für den Zeitraum der oben genannten Befristung angepasst. Der Gebührentarif für Leistungen des Krematoriums der Stadt Aachen ist als Anlage 2 Bestandteil der Friedhofsgebührenordnung (vgl. dort § 1) und wird vor dem Hintergrund der befristeten Umsatzsteuersenkung zum 01.01.2021 wieder an den Umsatzsteuersatz von 19% angepasst werden. Die in dem Gebührentarif für Leistungen des Krematoriums wegen des verminderten Umsatzsteuersatzes eingefügte Ziffer 2 „2.Gebührentarif für Leistungen des Krematoriums bei vermindertem Umsatzsteuersatz nach dem Zweiten Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) vom 29.06.2020 (BGBL 1 S. 1512) für Leistungen des Krematoriums in der Zeit vom 01.07.2020 bis 31.12.2020“ wird daher ersatzlos gestrichen.

 

Die übrigen Regelungen der Friedhofsgebührenordnung bleiben unverändert.

 

 

 

 

 

 

 

 


 

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Anlagen

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