Entscheidungsvorlage - FB 45/0019/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt Aachen wählt nachfolgende, stimmberechtigte Mitglieder sowie deren persönliche Stellvertretungen der im Bereich des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe  Stadt Aachen wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe in den Kinder- und Jugendausschuss:
 

 

Vertretungen der im Bereich des öffentlichen Trägers wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe

Stellvertretung

1

1

1

2

 

 

3

 

 

4

 

 

5

 

 

6

 

 

 

1 Ergänzung erfolgt nach Sitzungsverlauf.


 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

In der Sitzung vom 18.11.2020 hat der Rat der Stadt Aachen die Vorlage „Bildung von Ausschüssen des Rates der Stadt Aachen, hier: Kinder- und Jugendausschuss“ (Vorlagen-Nummer. FB 45/0806/WP17) behandelt.

Auf Grundlage der in dieser Vorlage benannten gesetzlichen Regelungen sollten die insgesamt 15 stimmberechtigten Mitglieder sowie je eine persönliche Stellvertretung in den Kinder- und Jugendausschuss gewählt werden.

 

Diese 15 stimmberechtigten Mitglieder setzen sich zum einen zusammen aus 9 Mitgliedern des Rates der Stadt Aachen und zum anderen aus 6 Personen, die von den in der Stadt Aachen wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe vorgeschlagen werden. Der Ratsvorlage beigefügt war eine Übersicht über die bei der Geschäftsstelle des Kinder- und Jugendausschusses eingegangenen Wahlvorschläge der freien Träger.

 

Der Rat der Stadt Aachen wählte ordnungsgemäß 9 Ratsmitglieder nebst je einer persönlichen Stellvertretung. Die ebenfalls notwendige Wahl der 6 Vertretungen der freien Jugendhilfe ist allerdings ausgeblieben.

Ohne diese zu wählenden 6 stimmberechtigten Mitglieder  aus dem Bereich der freien Jugendhilfe ist eine ordnungsgemäße konstituierende Sitzung des Kinder- und Jugendausschusses nicht möglich.

 

Daher muss die Wahl der 6 Vertretungen der freien Jugendhilfe sowie deren Stellvertretungen in der Ratssitzung am 16.12.2020 nachgeholt werden.

 

Nachstehend wird der entsprechende Auszug aus der Ratsvorlage zur Besetzung des Kinder- und Jugendausschusses wiedergegeben:

 

Auszug aus den Erläuterungen der Ratsvorlage FB 45/0806/WP17:

 

Die grundsätzlichen Regelungen zur Zusammensetzung des Kinder- und Jugendausschusses finden sich in § 71 des Achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII). Nach § 71  Abs. 5 werden nähere Regelungen (wie beispielsweise die Zugehörigkeit beratender Mitglieder) den Ländern übertragen. Neben dem SGB VIII ist somit für NRW das Erste Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG), sowie für die Stadt Aachen ergänzend die Satzung für das Jugendamt vom 21.08.1992, zuletzt geändert durch den 4. Nachtrag vom 02.07.2014 maßgeblich.

 

  1. Wahl der stimmberechtigten Mitglieder:

Nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB VIII sind die stimmberechtigten Mitglieder des Kinder- und Jugendausschusses durch die Vertretungskörperschaft (somit durch den Rat der Stadt Aachen) zu wählen.

Hervorzuheben ist, dass es sich beim Kinder- und Jugendausschuss um den einzigen kommunalen Ausschuss handelt, in dem sich die stimmberechtigten Mitglieder zusammensetzen aus den Mitgliedern der Vertretungskörperschaft und Vertreter/innen der freien Jugendhilfe. 

 

Den o. g. Regelungen folgend gehören dem Kinder- und Jugendausschuss als stimmberechtigte Mitglieder an:

  • Mit 3/5 des Anteils der Stimmen Mitglieder der Vertretungskörperschaft des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe oder von ihr gewählte Personen, die in der Jugendhilfe erfahren sind,
  • Mit 2/5 des Anteils der Stimmen Personen, die auf Vorschlag der im Bereich des öffentlichen Trägers wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von der Vertretungskörperschaft gewählt werden.

      Gemäß § 4 Abs. 4 AG-KJHG sind die Vorschläge der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, insbesondere der Wohlfahrts- und der Jugendverbände, angemessen zu berücksichtigen. Hierzu wurde über den Fachbereich Presse und Marketing der Stadt Aachen am 29.08.2020 eine öffentliche Bekanntmachung in beiden Aachener Tageszeitungen veröffentlicht.

      Die bei der Geschäftsstelle des Kinder- und Jugendausschusses bis zum 18.09.2020 eingegangenen Wahlvorschläge sind in der Anlage 1 aufbereitet.

 

Gemäß § 4 Abs. 1 AG-KJHG dürfen dem Kinder- und Jugendausschuss nicht mehr als 15 stimmberechtigte Mitglieder angehören. Folglich sind durch den Rat der Stadt Aachen 9 Mitglieder der Vertretungskörperschaft sowie 6 Vertretungen der freien Jugendhilfe als stimmberechtigte Mitglieder in den Ausschuss zu wählen.

 

Nach § 4 Abs. 2 S. 4 AG-KJHG ist Voraussetzung, dass nur Personen zu stimmberechtigten Mitgliedern gewählt werden können, die auch der Vertretungskörperschaft angehörig sein können. Die Personen müssen somit das 18. Lebensjahr vollendet haben, wahlberechtigt i. S. d. § 7 Kommunalwahlgesetz NRW sein und ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde (Stadt Aachen) haben.

 

Darüber hinaus ist unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 3 S. 1 AG-KJH für jedes stimmberechtigtes Mitglied eine persönliche Stellvertretung zu wählen. Hieraus folgt, dass bei einer gleichzeitigen Verhinderung des Mitglieds und dessen Stellvertretung der betreffende Platz im Ausschuss unbesetzt bleibt. Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertretung vor Beendigung der Wahlperiode aus, ist von der Stelle, die das ausgeschiedene Mitglied vorgeschlagen hatte, ein Ersatzmitglied vorzuschlagen und durch den Rat zu wählen (§ 4 Abs. 2 S. 3 AG-KJHG). 

 

Nach § 4 Abs. 2 S. 5 AG-KJHG ist bei der Wahl der stimmberechtigten Mitglieder auf ein paritätisches Geschlechterverhältnis hinzuwirken.

 

 

Wahl des Ausschussvorsitzes in der 1. Sitzung des neu gebildeten Kinder- und Jugendausschusses

Die/der Vorsitzende des Kinder- und Jugendausschusses wird nach § 4 Abs. 1 AG-KJHG als ein stimmberechtigtes Mitglied der höchstens 15 stimmberechtigten Mitglieder des Ausschusses aufgeführt.

 

Gewählt wird die/der Vorsitzende des Kinder- und Jugendausschusses und die Stellvertretung von den stimmberechtigten Mitgliedern des Ausschusses aus den Mitgliedern, die der Vertretungskörperschaft angehören (§ 4 Abs. 5 AG-KJHG).

Entscheidend ist demzufolge die tatsächliche Angehörigkeit zur Vertretungskörperschaft und die Stimmberechtigung.


 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

 

x

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folgekosten (alt)

Folgekosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 


Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz

/ die Klimafolgenanpassung

 

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

x

positiv

 

negativ

 

nicht eindeutig

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

 

mittel

 

groß

 

nicht ermittelbar

x

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz

keine

x

positiv

 

negativ

 

nicht eindeutig

 

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

( ) gering – unter 80 t / Jahr (0,1% des jährlich Einsparziels)

( ) mittel – 80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

( ) groß – mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

( ) gering – unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

( ) mittel – 80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

( ) groß – mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

vollständig

 

überwiegend

(50-99%)

 

teilweise

(1-49%)

 

nicht

 

nicht bekannt

 

 

 

 

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Anlagen

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