Entscheidungsvorlage - FB 61/0002/WP18-1
Grunddaten
- Betreff:
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Bebauungsplan Nr. 995 -Blondelstraße/Promenadenstraße-;hier: Offenlagebeschluss
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung
- Verfasst von:
- FB 61/200 // Dez. III
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Planungsausschuss
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10.12.2020
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis. Er stellt fest, dass auf die frühzeitige Bürgerbeteiligung verzichtet werden kann und beschließt, gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes zur Innenentwicklung nach § 13 a BauGB Nr. 995 - Blondelstraße / Promenadenstraße - in der vorgelegten Fassung mit der in den Erläuterungen aufgeführten geänderten Festsetzung zum Urbanen Gebiet.
Erläuterungen
Erläuterungen:
In Vorbereitung des Offenlagebeschlusses wurde festgestellt, dass die im Plangebiet vorhandene Discothek (Blondelstraße 9) durch einen Ausschluss von Vergnügungsstätten nicht mehr langfristig gesichert ist. Ziel der Festsetzung ist aber, insbesondere diejenigen Vergnügungsstätten auszuschließen, die sich nachteilig auf das Quartier auswirken und zu densogenannten Trading-Down-Effekten führen.
Aus diesem Grund schlägt die Verwaltung vor, die Schriftlichen Festsetzungen unter Punkt 1 „Art der baulichen Nutzung“ wie folgt zu ändern:
1.2 Urbanes Gebiet
Für den mit MU bezeichneten Teil des Plangebietes wird Urbanes Gebiet festgesetzt.
Im MU sind Vergnügungsstätten mit den folgenden Zweckbestimmungen nicht zulässig:
Sex-Darbieten und/oder Sex-Filme und/oder Sex-Videovorführungen,
Spielhallen und Vergnügungsstätten, die zur Erzielung von Gewinnen durch Wetten o.ä. dienen und Einrichtungen, die dem Aufenthalt und / oder der Bewirtung von Personen dienen und in denen gleichzeitig Glückspiele nach § 284 Strafgesetzbuch, Wetten, Sportwetten oder Lotterien angeboten werden.
− Im MU sind Bordelle oder bordellartige Nutzungen unzulässig.
− Im MU sind Ferienwohnungen nicht zulässig.