Entscheidungsvorlage - E 18/0038/WP15-2
Grunddaten
- Betreff:
-
Friedhofsgebührenordnung der Stadt Aachenhier:Erhöhung der FriedhofsgebührenFührung des Krematoriums als Betrieb gewerblicher ArtErneute Ergänzung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- E 18 - Aachener Stadtbetrieb
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
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22.12.2005
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Aachen beschließt den 7. Nachtrag der Friedhofsgebührenordnung der Stadt Aachen einschließlich des Gebührentarifs für das Jahr 2006.
Die Gebührenbedarfsberechnung und der 7. Nachtrag sind Bestandteil dieses Beschlusses und daher der Originalniederschrift beigefügt.
Der Rat beschließt ferner, dass die im Jahr 2006 auf der Grundlage der hier beschlossenen Friedhofsgebührenordnung ergehenden Gebührenbescheide bis zum rückwirkenden Inkrafttreten der Friedhofsgebührenordnung für das Jahr 2007 zum 01.01.2006 vorläufig festgesetzt werden.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Eine am 15.12.2005 im Aachener Stadtbetrieb zur Vorbereitung der Entscheidung über die Friedhofsgebührenordnung 2006 stattgefundene interfraktionelle Besprechung aller Ratsfraktionen hatte zum einvernehmlichen Ergebnis, dass der vom Aachener Stadtbetrieb erarbeitete und kurz vor der Besprechung nochmals überarbeitete Entwurf einer Friedhofsgebührenordnung für das Jahr 2006 politisch gefolgt werden und demgemäß der Rat der Stadt in seiner Sondersitzung am 22.12.2005 die Zustimmung dazu empfohlen werden könne.
Inhaltliche Neuerung der überarbeiteten Entwurfsfassung ist die Neuregelung der Gebühren für die Bestattung von nicht bestattungspflichtigen Kindern und von bestattungspflichtigen Kindern bis zum 14. Lebensjahr (bisher: bis zum 5. Lebensjahr) ohne Änderung des derzeit noch rechtsverbindlichen Gebührentarifs.
Diese einvernehmliche Meinungsbildung erfolgte unter der ebenso einvernehmlichen Maßgabe, der Schaffung einer satzungsrechtlichen Möglichkeit der Korrektur der im Jahre 2006 ergehenden Gebührenbescheide bei Inkrafttreten der auf einem neuen Gebührenmodell beruhenden Friedhofsgebührenordnung für das Jahr 2007.
Zur Gewährleistung dessen werden die im Jahre 2006 ergehenden Gebührenbescheide entsprechend der Norm des § 165 der Abgabenordnung (AO) für vorläufig erklärt.
Die endgültige Festsetzung erfolgt sodann auf der Grundlage der Friedhofsgebührenordnung für das Jahr 2007, die rückwirkend zum 01.01.2006 in Kraft zu setzen sein wird. Im Rahmen dieser endgültigen Festsetzung werden Über- oder Unterzahlungen automatisch reguliert. Durch die Vorläufigkeit der Gebührenbescheide im Jahr 2006 erübrigt sich für die Gebührenschuldner/Gebührenpflichtigen die Notwendigkeit der vorsorglichen Einlegung von Rechtsbehelfen (Widersprüchen).
Der Grund für diesen besonderen Verfahrensgang ist darin zu sehen, dass die eingehenden Beratungen des für die Friedhofsgebührenordnung 2006 neu entwickelten Gebührenmodells zahlreiche und im Ergebnis rechtlich sowie wirtschaftlich durchschlagende zusätzliche Fragestellungen aufgeworfen haben, die vor dem 31.12.2005 definitiv nicht mehr zu klären gewesen wären.
Angesichts der bei Nichtentscheidung über die Friedhofsgebührenordnung für das Jahr 2006 eintretenden erheblichen Unterdeckung (rd. 147.000,00 EURO pro lfd. Monat) und in Anbetracht der bei positiver Klärung der zusätzlichen Fragestellungen zu erwartenden, nachhaltig gerechteren Kostenverteilung ist eine Interimslösung unerlässlich, die in der Lage ist, die im Jahre 2006 eintretenden Gebührenfälle in den Genuss des Gebührenmodells 2007 zu bringen.
Abschließend wird noch zu § 1 Abs. 2 des Entwurfes des 7. Nachtrages zur Friedhofsgebührenordnung hingewiesen, dass die Einfügung dieser zusätzlichen Satzungsbestimmung erforderlich wurde, um auch gebührentechnisch der Entscheidung der Finanzverwaltung NRW, dass das städtische Krematorium als Betrieb gewerblicher Art zu führen sei, nachzukommen. Zweckentsprechend ist der einschlägige Gebührentarif angepasst und neu gefasst worden.