Entscheidungsvorlage - FB 60/0009/WP18-1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der in der Sitzung am 27.01.2021 vom Hauptausschuss gefasste Beschluss zum Straßen- und Wegekonzept nach § 8 a Abs. 1 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG), Tagesordnungspunkt: Ö 5 wird wie folgt ergänzt:

 

Die Ziffern zu 2. und zu 3. gelten nicht für Straßenbaumaßnahmen in der Entwurfsphase oder in einem fortgeschritteneren Umsetzungsstadium, bis einschließlich der Ausführungsplanung. Die hiervon betroffenen Straßen sind in einer separaten Liste aufgeführt, die Bestandteil des Beschlusses ist.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Mit der Vorlage FB 60/0009/WP18 hat die Verwaltung dem Rat der Stadt das nach § 8a KAG zu beschließende Straßen- und Wegekonzept zur Entscheidung vorgelegt.

Dieses Straßen- und Wegekonzept ist u.a. Grundlage für die finanzielle Beteiligung des Landes an den so genannten beitragsfähigen Kosten sowie der Kostenbeteiligung der angrenzenden Eigentümer*innen.

 

In der Sitzung des Hauptausschusses, der an Stelle des Rates (Delegation) am 27.01.2021 tagte, wurde folgender um die Ziffer 2. und 3. ergänzter Beschluss gefasst:

 

1. Der Rat der Stadt beschließt das Straßen- und Wegekonzept nach § 8a Abs. 1 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG).

 

2. Er beauftragt die Verwaltung, in Abstimmung mit den Bezirksvertretungen die von beitragspflichtigen Straßenausbaumaßnahmen betroffenen Bürgerinnen und Bürger aktiv über den vorläufig vorgesehenen Zeitraum, die derzeit gültigen Finanzierungsmodelle sowie die Möglichkeiten der Beteiligung zu informieren.

 

3. Spätestens sechs Monate vor Beginn der Planungen ist mit den Bürgerinnen und Bürgern eine Dialogveranstaltung durchzuführen, bei der die Anregungen der Bürgerinnen und Bürger abgefragt und in die weitere Planung einfließen werden. Über die Ergebnisse der Dialogveranstaltungen sind die zuständigen Bezirksvertretungen sowie der Mobilitätsausschuss zu informieren.

 

Im Rahmen der Beitragspflicht zum KAG sind die Grundstückseigentümer*innen zu beteiligen, da diese einen Kostenanteil zu tragen haben (§ 8a Absatz 3 KAG).

 

Der vom Hauptausschuss zusätzlich gefasste Beschlussteil in Ziffer 2 geht deutlich über diesen Kreis hinaus. Nach allgemeinem Verständnis erfasst die Ziffer 2 sowohl Mieter*innen im Quartier, die ein Interesse an der Ausbauplanung haben (z.B. wegfallende Parkstände, Aufwertung durch Grün, Aufwertung der Fuß- und Radverkehrsinfrastruktur und weiteres) als auch möglicherweise Nutzer*innen einer Radvorrangroute.

Insgesamt ist die Verwaltung bestrebt, möglichst alle „Betroffenen“ im Rahmen der Bürger*innenbeteiligung einzubinden und aus allen Vorschlägen, dem zuständigen Ausschuss und dem Rat eine entsprechende Vorlage zur Beratung, Abwägung und Entscheidung vorzulegen.  

 

Da in der Formulierung Ziffer 3 keine Straßenbaumaßnahmen ausgenommen sind, sind hiervon alle für das Jahr 2021 vorgesehenen Straßenbaumaßnahmen betroffen, unabhängig davon, ob deren Umsetzung bereits einen fortgeschrittenen Stand erreicht hat oder sich noch im Anfangsstadium befindet.

Eine ergebnisoffene Bürgerbeteiligung, in der Wünsche und Vorstellungen der Bürger*innen abgefragt und eingebracht werden können, macht aber nur Sinn, wenn sie in einem Vorentwurfsstadium erfolgt.

 

Nach der Erhebung des Fachbereiches Stadtentwicklung, -planung und Mobilitätsinfrastruktur (FB 61) müssten somit rund 50 Straßenbaumaßnahmen in der weiteren Umsetzung gestoppt und von vorne begonnen werden. Daneben bedeutet eine so umfangreiche Bürgerbeteiligung auch für Straßenbaumaßnahmen, die bereits einen großen Umsetzungsstand erreicht haben, einen deutlich erhöhten Einsatz an zusätzlichen Ressourcen, die unter anderem auch zur Erhöhung der Kosten führen werden.

 

Entscheidend ist aber, dass für diese nicht umgesetzten Straßenbaumaßnahmen keinerlei Fördermittel akquiriert werden können. Neben den finanziellen Einnahmeverlusten wird sich die Entwicklung des Straßen- und Wegenetzes in der Stadt um mindestens 1 Jahr verzögern.

 

Die Verwaltung schlägt deshalb vor, dass die Beschlussteile zu Ziffer 2. und 3. nicht diejenigen Straßenbaumaßnahmen in der Entwurfsphase oder in einem fortgeschritteneren Stadium bis einschließlich der Ausführungsplanung erfassen.

 

Weitere Erläuterungen können in der Sitzung mündlich vorgetragen werden.

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Anlagen

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