Entscheidungsvorlage - A 61/0259/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.

Sie empfiehlt dem Planungsausschuss zur Ausweisung einer Fläche für den Gemeinbedarf im Bereich Monheimsallee / Stadtgarten, die Aufstellung des Bebauungsplanes

- Monheimsallee - im Stadtbezirk Aachen-Mitte zu beschließen.

Weiterhin empfiehlt sie dem Rat der Stadt den Erlass einer Satzung über ein besonderes gemeindliches Vorkaufsrecht nach § 25 (1) Satz 1 Nr. 2 BauGB für den im zugehörigen Lageplan dargestellten Bereich.

 

Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.

Er beschließt gemäß § 2 Abs.1 BauGB zur Ausweisung einer Fläche für den Gemeinbedarf im Bereich Monheimsallee / Stadtgarten, die Aufstellung des Bebauungsplanes

- Monheimsallee - im Stadtbezirk Aachen-Mitte.

Weiterhin empfiehlt er dem Rat der Stadt den Erlass einer Satzung über ein besonderes gemeindliches Vorkaufsrecht nach § 25 (1) Satz 1 Nr. 2 BauGB für den im zugehörigen Lageplan dargestellten Bereich.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Das Gebäude der Knappschaft, das sich in der Monheimsallee befindet und vom Stadtpark umgrenzt wird, steht zur Zeit zum Verkauf an.

 

Auf der nordöstlichen Seite der Monheimsallee herrscht eine Konzentration von öffentlichen Infrastruktureinrichtungen auf kulturellem und sozialem Sektor vor, die um das Haus der Musik erweitert werden soll. Zur Zeit steht hierfür die Fläche oberhalb der Tiefgarage Monheimsallee zur Verfügung.

Um diese Planung auch durch eine kulturell beziehungsweise soziale Nutzung auf dem Gelände der Knappschaft weiter entwickeln zu können, empfiehlt die Verwaltung für die Grundstücke der Knappschaft einen Bebauungsplan aufzustellen zwecks Ausweisung einer Fläche für den Gemeinbedarf und gleichzeitig für die im Geltungsbereich befindlichen Grundstücke ein Vorkaufsrecht gemäß § 25 Satz 1 Nr. 2  BauGB zu erlassen.

Die Vorkaufsrechtsatzung mit Lageplan ist als Anlage beigefügt.

 

Die Verwaltung weist darauf hin, dass diese besondere Vorkaufsrechtssatzung die Stadt nicht verpflichtet, die Grundstücke in jedem Fall zu erwerben.

 

 

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Anlagen

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