Kenntnisnahme - FB 61/0072/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Bezirksvertretung Aachen-Brand nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis, wonach die innerörtlichen Höchstgeschwindigkeiten auf der Krauthausener Straße und der Zehntstraße nicht verändert werden, weil weder das Unfallaufkommen noch die ermittelten Geschwindigkeiten eine Reduzierung rechtfertigen.

Der Antrag gilt damit als behandelt. 


 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

A)     Tempo-30-Zonen (Zeichen 274.1 StVO):

 

§ 45 Abs. 1c StVO legt zur Ausschilderung von Tempo-30-Zonen folgendes fest: “Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken.”

 

Vor ca. 20 Jahren hat die Verwaltung in einem stadtweiten flächendeckenden Konzept alle vertretbaren Straßen in Aachen in Tempo 30-Zonen zusammengefasst. Hiervon ausgenommen wurden lediglich klassifizierte Straßen (Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen), Vorfahrtsstraßen sowie Straßen in Gewerbe- oder Industriegebieten, in denen nach § 45 Abs. 1c StVO sowie den Verwaltungsvorschriften zu § 45 StVO Zonengeschwindigkeitsbe-schränkungen grundsätzlich nicht in Betracht kommen.

 

Die Krauthausener Straße ist eine Kreisstraße (K 13) und durch Zeichen 306 StVO als durchgehende Vorfahrtsstraße zwischen Trierer Straße und Breinig ausgeschildert, so dass für sie eine Einbeziehung in eine Tempo-30-Zone nicht zulässig ist.

 

Die Geschwindigkeit der Zehntstraße im freien Stück zwischen den Ortslagen Krauthausen und Kornelimünster wurde  im Oktober 2019 auf 50 km/h beschränkt. Eine Ausdehnung der Tempo-30-Zone der Klauser Straße in Kornelimünster auf die Zehntstraße ist nicht möglich, weil Tempo-30-Zonen außerhalb geschlossener Ortschaften nicht zulässig sind (siehe oben § 45 StVO). Die Zehntstraße in der geschlossenen Ortschaft Krauthausen ist nur 90m lang und verfügt auf der östlichen Seite über einen ausreichend breiten Gehweg. Das von den Anwohner*innen praktizierte einseitige Fahrbahnrandparken wirkt sich drosselnd auf die dort gefahrenen Geschwindigkeiten aus und bewirkt, dass auch jetzt schon die dort gefahrenen Geschwindigkeiten in der Regel nicht über 30 km/h liegen. Eine Veranlassung zu weiteren Verkehrsbeschränkungen besteht somit nicht.

 

 

B)     Streckengebote „30 km/h“ (Zeichen 274-30 StVO):

Neben der Einbeziehung in Tempo-30-Zonen gibt die Straßenverkehrsordnung auch noch die Möglichkeit von Streckengeboten „30 km/h“, die allerdings an bestimmte verkehrliche Voraussetzungen geknüpft sind.

Zum einen kann seit kurzem nach Einfügung des § 45 Abs. 9 Nr. 6 StVO auch auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten oder anderen schützenswerten Einrichtungen eine zeitlich befristete Geschwindigkeitsreduzierung erfolgen. Solche Einrichtungen liegen jedoch nicht an der Krauthausener Straße oder der Zehntstraße.

 

Weiterhin könnte eine Unfallhäufung, die auf eine zu hohe jetzt noch erlaubte Höchstgeschwindigkeit innerhalb der Ortslage zurückzuführen ist, die Unfallkommission zum Beschließen einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h veranlassen. Die Polizei hat in den letzten 5 Jahren (2016 bis 2020) innerhalb der Ortslage Kraut-hausen keinen einzigen Verkehrsunfall der Kategorie 1-4 aufgenommen. Gerade bei der Verkehrsbedeutung der Krauthausener Straße als Verbindung zwischen Aachen-Brand und den Randlagen Stolbergs ist dieser Umstand äußerst erfreulich und belegt, dass keine zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind.

 

Die wechselnden verfügbaren Breiten der öffentlichen Verkehrsfläche im Ortszentrum Krauthausen haben beim Ausbau der Straße in 1990 leider keine einheitliche Fahrbahnbreite ermöglicht. An insgesamt 5 Stellen musste die Fahrbahn auf 4,75m für den Begegnungsverkehr eingeengt werden, um beidseitig vertretbare Gehwegbreiten anzulegen. Damit ist bei auftretendem Begegnungsverkehr natürlich auch das Warten an geeigneten Stellen verbunden, bis der Gegenverkehr durch die Entstelle gefahren ist. Das ist aber nicht nur an den baulichen Engstellen erforderlich, sondern auch überall dort, wo die Anwohner*innen Möglichkeiten des Fahrbahnrand-Parkens nutzen. Auch an diesen geparkten Fahrzeugen kann der Begegnungsverkehr nicht zweispurig vorbei fahren. Die Autofahrer*innen und Anwohner*innen arrangieren sich offensichtlich seit 30 Jahren (siehe unauffällige Unfalllage), sodass auch hier kein Bedarf an zusätzlichen Verkehrslenkungsmaßnahmen besteht.

 

Die Verwaltung hat vom 01.09.2020,11h, bis zum 08.09.2020,10h, über einen Zeitraum von insgesamt 143  Stunden die Geschwindigkeit im Bereich des Hauses Krauthausener Straße 69a erfasst und dabei insgesamt 23.672 Fahrzeuge ( 12.267 in Richtung Dorff und 11.405 in Richtung Brand) gemessen. Die Durchschnittsgeschwindigkeit aller Fahrzeuge in diesem geraden und nur einseitig angebauten und damit zum schnelleren Fahren einladenden hinteren Teilstück der Krauthausener Straße lag bei 42 km/h und nur 2,3% aller gemessenen Fahrzeuge fuhren schneller als 60 km/h. Dieser Wert liegt deutlich unter denen vergleichbarer Vorfahrtsstraßen und belegt, dass es auf der Krauthausener Straße kein „Raser-Problem“ gibt.  In der Ortsmitte Krauthausen sind die gefahrenen Geschwindigkeiten wegen der Beeinträchtigungen durch parkende Fahrzeuge noch deutlich geringer.

 

Somit verbleibt es bei den Festlegungen nach § 45 Abs. 9 StVO, der lautet:

“Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt”.

 

Diese Voraussetzungen sind auf der Krauthausener Straße und der Zehntstraße in Krauthausen nicht gegeben, so dass weitere verkehrsbeschränkende Maßnahmen nicht zulässig sind.

 

Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass die Beschlusskompetenz für Maßnahmen auf der K 13 Krauthausener Straße beim Mobilitätsausschuss liegt und dieser gegebenenfalls noch zu beteiligen wäre.


 

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Anlagen

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