Entscheidungsvorlage - FB 45/0028/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Kinder- und Jugendausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt, die unter Punkt 3 aufgeführten Kriterien zur Erstellung eines Rankings der zu fördernden Einrichtungen.

 

In der Folge beschließt er, die in der Anlage 1 aufgeführten Kindertageseinrichtungen für den Zeitraum von 3 Jahren in die Förderung als plusKiTa im Umfang von 32.500 € aufzunehmen. Der Förderbetrag soll analog zur Landesförderung jährlich indexiert werden. Die verbleibenden Fördermittel sollen gleichmäßig auf die ersten fünf KiTas des Rankings verteilt werden.


 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

1. Ausgangslage

Um allen Kindern von Anfang an gerechte Bildungschancen zu ermöglichen, erhalten Kindertageseinrichtungen, die einen hohen Anteil von Kindern aus Familien mit erschwerten Startbedingungen betreuen und als sogenannte „plusKiTa“ in die örtliche Jugendhilfeplanung aufgenommen worden sind, seit dem KiTa-Jahr 2014/2015 eine über die Kindpauschalen hinausgehende Förderung. Der Fokus liegt insbesondere auf der sprachlichen Förderung, zudem soll Bildungsbenachteiligungen aktiv entgegengewirkt werden u.a. durch die individuelle Förderung der Potenziale der Kinder, die Entwicklung von auf die Lebenswelten der Kinder abgestimmten Konzepte sowie durch adressatengerechte Elternarbeit.

Die bis zum 31.07.2020 noch getrennten Förderungen für plusKiTas und Sprachförderkitas wurden mit der KiBiz-revision ab dem 01.08.2020 zusammengelegt (§§ 44 und 45 des Kinderbildungsgesetzes KiBiz). Die Stadt Aachen erhält vom Land hierfür einen zu verteilenden Zuschuss in Höhe von insgesamt 1.370.000 Euro. Jede plusKiTa soll ab dem KiTa-Jahr 2020/2021 eine Mindestförderung in Höhe von 30.000 Euro erhalten.

 

Im Einvernehmen mit der AG § 78 Kitas und Tagespflege wurden die bisherigen Einrichtungen im KiTa-Jahr 2020/2021 übergangsweise weiter gefördert. Das Übergangsjahr sollte genutzt werden, um die Förderregularien anzupassen. Zur Anpassung der Kriterien wurde aus der AG § 78 heraus eine entsprechende Unterarbeitsgruppe mit Vertretungen aus der Verwaltung und der freien Träger gebildet.

 

Die von der Unterarbeitsgruppe vorgeschlagenen Kriterien und die Vorgehensweise wurden von der AG § 78 in ihrer Sitzung im November 2020 einstimmig beschlossen.

 

 

2. Die bisherigen Förderkriterien für plusKiTas

       50 % der Elternschaft in Beitragsstufe I (bis 16.000 Euro), beitragsbefreit

       Es erfolgte ein Ranking hinsichtlich:

  • 3-fache Wertung Einkommensstufe I (bis 16.000 Euro)
  • 2-fache Wertung Einkommensstufe II (bis 25.000 Euro)
  • 1-fache Wertung Einkommensstufe III (bis 37.000 Euro)

       Verbleibende Landesmittel werden auf die obersten 4 KiTas der Liste verteilt

       Im Ergebnis wurden 26 KiTas mit je 25.000 Euro gefördert, im KiTa-Jahr 2020/2021 mit je 30.000 Euro.

 

 

 

 

 

 

 

 

3. Auswahl der Kriterien

Im Einvernehmen mit der AG § 78 werden zukünftig die drei nachstehenden Kriterien vorgeschlagen:

 

1.)    Elternbeitragsstufe

2.)    Bildungsindex der Eltern

3.)    Vorrangig wird in der Familie nicht Deutsch gesprochen

 

Begründung der Auswahl:

 

Elternbeitragsstufe:

Das bisherige Kriterium wird von der Verwaltung und der AG § 78 als sinnvoll erachtet und soll daher weiterhin genutzt werden. Zwar kann aufgrund einer Beitragsbefreiung nicht pauschal auf eine Förderbedürftigkeit des Kindes geschlossen werden. Gleichzeitig bietet dieses Kriterium die Möglichkeit, einkommensschwächere Familien mit Sozialleistungsbezug bei der Bildungsförderung zu berücksichtigen.

 

Bildungsindex der Eltern:

Nach wie vor hängt der Bildungsweg von Kindern stark vom Bildungshintergrund der Eltern ab. Zudem zeigen die Erfahrung der letzten Jahre, dass sich die Tätigkeit der bisherigen plusKiTa-Fachkräfte überwiegend auf die Arbeit mit den Familien bezieht, um darüber auch eine Förderung des Kindes in der Familie zuhause zu unterstützen.  

 

Vorrangig wird in der Familie nicht Deutsch gesprochen:

Aus Sicht von Verwaltung und AG § 78 ist dieses Kriterium gut geeignet, um den Sprachförderbedarf der Kinder festzustellen und diese gezielter zu unterstützen. § 44 Abs. 1 KiBiz betont ausdrücklich, dass sich eine plusKiTa durch „einen hohen Anteil von Kindern mit besonderem Unterstützungsbedarf des Bildungsprozesses, insbesondere mit sprachlichem Förderbedarf“ auszeichnet. Somit hat die sprachliche Unterstützung im Rahmen der plusKiTa-Einrichtungen ein stärkeres Gewicht erhalten. Darüber hinaus ist eine der Grundlagen der Berechnung für den Zuschuss gemäß § 45 KiBiz ebenfalls u.a. die „Anzahl der Kinder, in deren Familie vorrangig nicht Deutsch gesprochen wird“.

 

Die drei Kriterien sind auf Grundlage des hiesigen Elternbeitragsverfahrens, der Angaben in Kibiz.Web sowie auf Grundlage der Ergebnisse der Schuleingangsuntersuchung auch zu operationalisieren.

Bei den Kriterien „Elternbeitragsbefreiung“ sowie „in der Familie vorrangig nicht Deutsch“ gesprochen wurde ein Zeitraum von drei Jahren betrachtet.

Aus Gründen des Datenschutzes berücksichtigt das Kriterium „Bildungsindex“ einen Zeitraum von fünf Jahren.

 

 

 

 

 

4. Prüfung der Kriterien und Erstellung von Rankings

Jedes der drei Kriterien wurde einzeln ausgewertet und die KiTas wurden in ein sogenanntes Einzelranking überführt, da die Kriterien aus Sicht von Verwaltung und AG § 78 nur schwer miteinander vergleichbar und in Bezug zu setzen sind. Im Anschluss wurden die drei Einzelrankings in ein Gesamtranking überführt und mit einem festgelegten Faktor gewichtet.

 

Für die Einzelrankings und die Vergabe von Punktwerten wurde folgendes Vorgehen angewandt:  

      Jede KiTa erhielt in jedem der drei Rankings als Punktwert den Rang der KiTa, die in umgekehrter Reihenfolge aufgeführt wird (KiTa auf Platz 1 erhält als Punktwert die Nummer des letzten Platzes, die KiTa auf Platz 2 erhält als Punktwert die Nummer des vorletzten Platzes, usw).

      Die Kriterien wurden wie folgt gewichtet:

  • Elternbeitragsstufe: Faktor 1,2
  • Bildungsindex: Faktor 1
  • In der Familie vorrangig nicht Deutsch gesprochen: Faktor 0,8.

 

Das Ergebnis der Auswertungen kann der Anlage 1 entnommen werden.

 

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Entwicklung von Kriterien, ihrer Umsetzung und Gewichtung in Unkenntnis der tatsächlichen einrichtungsspezifischen Datenlage erfolgte. Die Auswertung erfolgte seitens der Verwaltung erst im Nachhinein.

 

 

5. Höhe und Verteilung der Fördermittel:

Jede plusKiTa soll eine Mindestförderung in Höhe von 32.500 Euro erhalten. Somit können 42 Einrichtungen von der Förderung profitieren.

Nach Verteilung der Gesamtfördersumme verbleibt noch ein Restbetrag in Höhe von 5.000 Euro.

 

Die Verwaltung schlägt vor, diesen Betrag gleichmäßig auf die ersten fünf Einrichtungen des Rankings zu verteilen.

 

 

6. Förderzeitraum:

Der Förderzeitraum soll 3 KiTa-Jahre umfassen, beginnend mit dem KiTa-Jahr 2021/2022 bis einschließlich des KiTa-Jahres 2023/2024. Die Entscheidung zugunsten von 3 statt 5 Jahren wurde bewusst getroffen, um das System für KiTas, die innerhalb der nächsten Jahre in Betrieb genommen werden, offen zu halten. Darüber hinaus sollen die Kriterien in der Zwischenzeit gemeinsam mit den freien Trägern evaluiert werden, so dass bei Bedarf nachjustiert werden kann.  


 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

x

 

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

2021

Fortgeschriebener Ansatz 2021

Ansatz 2022 ff.

Fortgeschriebener Ansatz 2022 ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben

Deckung ist gegeben

 

1)      4-060101-958-2, SK 41410000

2)      4-060101-958-2, SK 41410010

3)      4-060101-958-2, SK 50190000

4)      4-060101-958-2, SK 53180000

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

2021

Fortgeschriebener Ansatz 2021

Ansatz 2022 ff.

Fortgeschriebener Ansatz 2022 ff.

Folgekosten (alt)

Folgekosten (neu)

Ertrag

1)485.000

2)885.000

485.000

885.000

1.455.000

2.655.000

1.455.000

2.655.000

0

0

Personal-/

Sachaufwand

3)885.000

4)485.000

885.000

485.000

2.655.000

1.455.000

2.655.000

1.455.000

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben

Deckung ist gegeben

 

* Die angegebenen Ansätze entsprechen dem beschlossenen Haushaltsplanentwurf 2021 ff.

 


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

 

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz  

 

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:   

 

keine     positiv        negativ      nicht eindeutig  

x

 

 

 

 

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

 

gering      mittel         groß           nicht ermittelbar

 

 

 

x

 

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

 

keine     positiv        negativ      nicht eindeutig

 

 

 

x

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

O vollständig

O überwiegend (50% - 99%)

O teilweise (1% - 49 %)

O nicht

X            nicht bekannt

 

 

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Anlagen

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