Anhörung - A 61/0030/WP15

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Planungsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis. Er  empfiehlt dem Rat der Stadt folgenden Beitrittsbeschluss zu den in der Genehmigung der Bezirksregierung Köln vom 28.07.2004 unter Berücksichtigung der sich aus den Auflagen ergebenden Änderungen und Ergänzungen der Textlichen Darstellungen und Texlichen Festsetzungen mit Erläuterungsbericht zu fassen: 

 

Seite 9: Folgender Text ist einzufügen

„Unberührt bleibt die bestimmungsgemäß ausgeübte militärische Nutzung gemäß § 63 Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) mit Ausnahme des Verbotes a.) unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes nach § 48c Abs. 4 Landschaftsgesetz NRW (LG NRW).“

 

            Seite 10: Verbote Brander Wald

Buchstabe g.), als eigenständige Unberührtheitsklausel ist wie folgt aufzunehmen:

            Unberührt bleibt

von diesen Bestimmungen der von § 62 LG erfasste und geregelte Biotopschutz.

 

            Seite 3: Aufhebung des LB 34 im NSG

Der Klammerinhalt der textlichen Festsetzung unter N 12 / LB 34 Brander Wald „(soll im NSG aufgehoben werden)“ ist zu ändern in „(ist im NSG aufgehoben)“.

           

            Seite 8: Gebietsspezifische Festsetzungen Ziff. 3.2.1.2

a.)        Im 2. Absatz ist der Halbsatz „soll in der Festsetzungskarte M 1:5000 dargestellt werden“ zu ändern in „wird in der Festsetzungskarte 1:5000 dargestellt“.

b.)        Buchstabe a.) soll folgenden Wortlaut erhalten:

            „Zur Wahrung, Wiederherstellung und langfristigen Sicherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Art. 4 Abs. 4 i.V. mit Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 92/43 EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) vom 21.05.1992 (DE 5203-310, Reg. Nr. des Brander Waldes) sowie der Anhänge I und II der FFH-RL. (Hier ist der Absatz einzufügen:)

Hierbei handelt es sich als wildlebende Tierart Gelbbauchunke (Code-Nr. 1193) von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang II der FFH-RL um die (hier Absatz einfügen)

i.          Gelbbauchunke (Code Nr. 1193) (hier Absatz einfügen).

 

Im Gebiet werden darüber hinaus folgende natürliche Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gemäß FFH-RL geschützt: (hier Absatz einfügen)

1.         Borstgrasrasen (Code Nr. 6230), prioritärer Lebensraum

2.         Erlen-, Eschen- und Weichholzauenwälder (Code Nr. 91 EO),

            prioritärer Lebensraum

3.         Schwermetallrasen (Code Nr. 6130),

            Seite 11: Aufhebungen

Das Wort „sollen“ ist in das Wort „sind“ zu ändern.     

           

            Seite 10: Verbote/Unberührtheit Brander Wald Der 5. Und 6. Spiegelstrich ist zu streichen.

            Seite 11 Buchstabe a.):Änderung des Wortes Frostbehörde in Forstbehörde

            Seite 11 Buchstabe a.): Änderung des Wortes Wald- und Naturschutzgebiet in „Naturschutzgebiet im Wald“.

            Seite 11 Buchstabe a.): Änderung des Wortes „Standarderhebungsbogen“ in „Standarddatenbogen“.

 

 

 

 

Der Rat der Stadt fasst zu den aus der Genehmigung der Bezirksregierung Köln vom 28.07.2004 sich ergebenden Änderungen und Ergänzungen der textlichen Darstellungen und Festsetzungen mit Erläuterungsbericht folgenden Beitrittsbeschluss:

 

Seite 9: Folgender Text ist einzufügen

„Unberührt bleibt die bestimmungsgemäß ausgeübte militärische Nutzung gemäß § 63 Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) mit Ausnahme des Verbotes a.) unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes nach § 48c Abs. 4 Landschaftsgesetz NRW (LG NRW).“

 

            Seite 10: Verbote Brander Wald

Buchstabe g.), als eigenständige Unberührtheitsklausel ist wie folgt aufzunehmen:

            Unberührt bleibt

von diesen Bestimmungen der von § 62 LG erfasste und geregelte Biotopschutz.

 

            Seite 3: Aufhebung des LB 34 im NSG

Der Klammerinhalt der textlichen Festsetzung unter N 12 / LB 34 Brander Wald „(soll im NSG aufgehoben werden)“ ist zu ändern in „(ist im NSG aufgehoben)“.

           

            Seite 8: Gebietsspezifische Festsetzungen Ziff. 3.2.1.2

a.)        Im 2. Absatz ist der Halbsatz „soll in der Festsetzungskarte M 1:5000 dargestellt werden“ zu ändern in „wird in der Festsetzungskarte 1:5000 dargestellt“.

b.)        Buchstabe a.) soll folgenden Wortlaut erhalten:

            „Zur Wahrung, Wiederherstellung und langfristigen Sicherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Art. 4 Abs. 4 i.V. mit Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 92/43 EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) vom 21.05.1992 (DE 5203-310, Reg. Nr. des Brander Waldes) sowie der Anhänge I und II der FFH-RL. (Hier ist der Absatz einzufügen:)

Hierbei handelt es sich als wildlebende Tierart Gelbbauchunke (Code-Nr. 1193) von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang II der FFH-RL um die (hier Absatz einfügen)

i.          Gelbbauchunke (Code Nr. 1193) (hier Absatz einfügen).

 

Im Gebiet werden darüber hinaus folgende natürliche Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gemäß FFH-RL geschützt: (hier Absatz einfügen)

1.         Borstgrasrasen (Code Nr. 6230), prioritärer Lebensraum

2.         Erlen-, Eschen- und Weichholzauenwälder (Code Nr. 91 EO),

            prioritärer Lebensraum

3.         Schwermetallrasen (Code Nr. 6130),

            Seite 11: Aufhebungen

Das Wort „sollen“ ist in das Wort „sind“ zu ändern.     

           

            Seite 10: Verbote/Unberührtheit Brander Wald Der 5. Und 6. Spiegelstrich ist zu streichen.

            Seite 11 Buchstabe a.):Änderung des Wortes Frostbehörde in Forstbehörde

            Seite 11 Buchstabe a.): Änderung des Wortes Wald- und Naturschutzgebiet in „Naturschutzgebiet im Wald“.

            Seite 11 Buchstabe a.): Änderung des Wortes „Standarderhebungsbogen“ in „Standarddatenbogen“.

 

Reduzieren

Erläuterungen

Erläuterungen:

Änderung Nr. 18 des Landschaftsplanes 1988 der Stadt Aachen - Naturschutzgebiet Brander Wald -

hier: : Beitrittsbeschluss zur Genehmigung der Bezirksregierung Köln vom 28.07.2004

 

Die Bezirksregierung Köln - Dezernat 51 Landschaft, Fischerei - hat mit Schreiben vom 28.07.2004 gemäß § 28 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der Landschaft, (Landschaftsgesetz - LG) die o.g. Landschaftsplanänderung unter dem im Folgenden beschriebenen Auflagen genehmigt.

Nach der öffentlichen Bekanntmachung der v.g. Genehmigung in den Aachener Tageszeitungen am 04.09.2004 und nach Übersendung des Nachweises der ortsüblichen Bekanntmachung an die Bezirksregierung Köln teilt diese in ihrem Schreiben vom 13.10.2004 mit, dass die Auflagen dieser Genehmigung noch eines Beitrittsbeschlusses durch den Rat der Stadt bedürfen.

 

Das Landschaftsplanänderungsverfahren musste gemäß den Vorgaben der FFH_Richtlinien spätestens am 05.05.2004 abgeschlossen sein. Um sich nicht einem Vertragsverletzungsverfahren durch die EU auszusetzen, muss die Rechtskraft des Änderungsverfahrens spätestens zum Jahresende 2004 eintreten. Aufgrund dieser Dringlichkeit der Satzung erfolgt daher die Beratung jetzt im Planungsausschuss und dem Rat der Stadt. In der Bezirksvertretung Aachen- Brand soll ein Dringlichkeitsbeschluss gefasst werden. Über das Ergebnis der Dringlichkeitsentscheidung mündlich berichtet.

 

Die im Folgenden dargestellte Änderung der Landschaftsplanänderung  Nr. 18 - Naturschutzgebiet Brander Wald - ist durch entsprechenden Beitrittsbeschluss des Rates der Stadt zu korrigieren bzw. zu ergänzen. Sie sollen an den entsprechenden Stellen in den textlichen Darstellungen und textlichen Festsetzungen mit Erläuterungsbericht eingearbeitet werden:

 

1            Auflagen

1.                  Seite 9: Aufnahme einer Unberührtheitsklausel zu den Verboten in Zone 2 Brander Wald - militärische Nutzung -

Folgender Text ist einzufügen: „Unberührt bleibt die bestimmungsgemäß ausgeübte militärische Nutzung gemäß § 63 Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) mit Ausnahme des Verbotes a.) unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes nach § 48c Abs. 4 Landschaftsgesetz NRW (LG NRW).“

 

2.         Seite 10: Verbote Brander Wald

Buchstabe g.), der die § 62 Biotope unberührt stellt, ist unter der Gliederung der Verbote zu streichen und als eigenständige Unberührtheitsklausel wie folgt aufzunehmen:

            Unberührt bleibt

            von diesen Bestimmungen der von § 62 LG erfasste und geregelte Biotopschutz.

 

3.         Seite 3: Aufhebung des LB 34 im NSG

Der Klammerinhalt der textlichen Festsetzung unter N 12 / LB 34 Brander Wald „(soll im NSG aufgehoben werden)“ ist zu ändern in „(ist im NSG aufgehoben)“.

 

4.         Seite 8: Gebietsspezifische Festsetzungen Ziff. 3.2.1.2

a.)             Im 2. Absatz ist der Halbsatz „soll in der Festsetzungskarte M 1:5000 dargestellt werden“ zu ändern in „wird in der Festsetzungskarte 1:5000 dargestellt“.

b.)            Buchstabe a.) soll folgenden Wortlaut erhalten:

„Zur Wahrung, Wiederherstellung und langfristigen Sicherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Art. 4 Abs. 4 i.V. mit Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 92/43 EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) vom 21.05.1992 (DE 5203-310, Reg. Nr. des Brander Waldes) sowie der Anhänge I und II der FFH-RL. (Hier ist der Absatz einzufügen:)

Hierbei handelt es sich als wildlebende Tierart Gelbbauchunke (Code-Nr. 1193) von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang II der FFH-RL um die (hier Absatz einfügen)

1.                  Gelbbauchunke (Code Nr. 1193) (hier Absatz einfügen).

 

Im Gebiet werden darüber hinaus folgende natürliche Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gemäß FFH-RL geschützt: (hier Absatz einfügen)

-            Borstgrasrasen (Code Nr. 6230), prioritärer Lebensraum

-            Erlen-, Eschen- und Weichholzauenwälder (Code Nr. 91 EO), prioritä            rer Lebensraum

-            Schwermetallrasen (Code Nr. 6130),

 

5.                  Seite 11: Aufhebungen

Das Wort „sollen“ ist in das Wort „sind“ zu ändern.

           

B.            Redaktionelle Änderungen

1.                  Seite 10: Verbote/Unberührtheit Brander Wald

Der 5. Und 6. Spiegelstrich ist zu streichen, da diese doppelt ausgeführt wurden.

2.         Seite 11 Buchstabe a.):Änderung des Wortes Frostbehörde in Forstbehörde

3.         Seite 11 Buchstabe a.): Änderung des Wortes Wald- und Naturschutzgebiet in

„Naturschutzgebiet im Wald“. Ein Wald-Naturschutzgebiet als besondere Schutzkategorie ist im Landschaftsgesetz nicht vorgesehen.

4.         Seite 11 Buchstabe a.): Änderung des Wortes „Standarderhebungsbogen“ in            Standarddatenbogen“, da dies die offizielle Bezeichnung ist.

 

 

Die Auflagen dieser Genehmigung bedürfen nach Vorgabe der Bezirksregierung Köln eines Beitrittsbeschlusses durch den Rat; die ortsübliche Bekanntmachung der Genehmigung nach § 28 a) LG darf erst nach Beitrittsbeschluss erfolgen.

 

Durch die Übersendung eines Nachweises des Beitrittsbeschlusses und der ortsüblichen Bekanntmachung für die Genehmigungsakte ist der Bezirksregierung Köln die Rechtskraft des Landschaftsplanänderungsverfahrens anzuzeigen.

 

Die Genehmigung der Bezirksregierung Köln zur Änderung Nr. 18 - Naturschutzgebiet Brander Wald - vom 28.07.2004 und das Schreiben zur Mitteilung über die Bekanntmachung der Genehmigung vom 13.10.2004 sind als Anlage beigefügt.

 

Die geänderten Textlichen Darstellungen und textlichen Festsetzungen mit Erläuterungsbericht zum Naturschutzgebiet N 12 Brander Wald sind den Fraktionen vorab zugesandt worden, sind dieser Vorlage jedoch als Anlage beigefügt.

 

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...