Anhörung - A 61/0030/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung Nr. 18 des Landschaftsplanes 1988 der Stadt Aachen- Naturschutzgebiet Brander Wald -hier: Beitrittsbeschluss zur Genehmigung der Bezirksregierung Köln vom 28.07.2004
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Anhörung
- Federführend:
- FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung
- Beteiligt:
- FB 60 - Vertrags-, Vergabe- und Fördermittelmanagement
- Verfasst von:
- A 61/10
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Planungsausschuss
|
Kenntnisnahme
|
|
|
01.12.2004
| |||
●
Geplant
|
|
Rat der Stadt Aachen
|
Entscheidung
|
|
|
08.12.2004
|
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der
Planungsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis. Er empfiehlt dem Rat der Stadt folgenden
Beitrittsbeschluss zu den in der Genehmigung der Bezirksregierung Köln vom
28.07.2004 unter Berücksichtigung der sich aus den Auflagen ergebenden
Änderungen und Ergänzungen der Textlichen Darstellungen und Texlichen
Festsetzungen mit Erläuterungsbericht zu fassen:
Seite 9:
Folgender Text ist einzufügen
„Unberührt bleibt die bestimmungsgemäß ausgeübte
militärische Nutzung gemäß § 63 Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) mit Ausnahme
des Verbotes a.) unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes nach §
48c Abs. 4 Landschaftsgesetz NRW (LG NRW).“
Seite
10: Verbote Brander Wald
Buchstabe g.), als eigenständige Unberührtheitsklausel ist
wie folgt aufzunehmen:
Unberührt
bleibt
von diesen Bestimmungen der von § 62 LG erfasste und
geregelte Biotopschutz.
Seite
3: Aufhebung des LB 34 im NSG
Der Klammerinhalt der textlichen Festsetzung unter N 12 / LB
34 Brander Wald „(soll im NSG aufgehoben werden)“ ist zu ändern in „(ist
im NSG aufgehoben)“.
Seite
8: Gebietsspezifische Festsetzungen Ziff. 3.2.1.2
a.) Im 2.
Absatz ist der Halbsatz „soll in der Festsetzungskarte M 1:5000 dargestellt
werden“ zu ändern in „wird in der Festsetzungskarte 1:5000 dargestellt“.
b.) Buchstabe
a.) soll folgenden Wortlaut erhalten:
„Zur
Wahrung, Wiederherstellung und langfristigen Sicherstellung eines günstigen
Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und
Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Art. 4 Abs. 4 i.V. mit
Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 92/43 EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen
Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) vom
21.05.1992 (DE 5203-310, Reg. Nr. des Brander Waldes) sowie der Anhänge
I und II der FFH-RL. (Hier ist der Absatz einzufügen:)
Hierbei handelt es sich als wildlebende Tierart
Gelbbauchunke (Code-Nr. 1193) von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang II
der FFH-RL um die (hier Absatz einfügen)
i. Gelbbauchunke
(Code Nr. 1193) (hier Absatz einfügen).
Im Gebiet werden darüber hinaus folgende natürliche
Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gemäß FFH-RL geschützt: (hier
Absatz einfügen)
1. Borstgrasrasen
(Code Nr. 6230), prioritärer Lebensraum
2. Erlen-,
Eschen- und Weichholzauenwälder (Code Nr. 91 EO),
prioritärer
Lebensraum
3. Schwermetallrasen
(Code Nr. 6130),
Seite
11: Aufhebungen
Das Wort „sollen“ ist in das Wort „sind“ zu
ändern.
Seite
10: Verbote/Unberührtheit Brander Wald Der 5. Und 6. Spiegelstrich ist
zu streichen.
Seite
11 Buchstabe a.):Änderung des Wortes Frostbehörde in Forstbehörde
Seite
11 Buchstabe a.): Änderung des Wortes Wald- und Naturschutzgebiet in
„Naturschutzgebiet im Wald“.
Seite
11 Buchstabe a.): Änderung des Wortes „Standarderhebungsbogen“ in „Standarddatenbogen“.
Der Rat der Stadt fasst zu den aus
der Genehmigung der Bezirksregierung Köln vom 28.07.2004 sich ergebenden
Änderungen und Ergänzungen der textlichen Darstellungen und Festsetzungen mit
Erläuterungsbericht folgenden Beitrittsbeschluss:
Seite 9:
Folgender Text ist einzufügen
„Unberührt bleibt die bestimmungsgemäß ausgeübte
militärische Nutzung gemäß § 63 Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) mit Ausnahme
des Verbotes a.) unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes nach §
48c Abs. 4 Landschaftsgesetz NRW (LG NRW).“
Seite
10: Verbote Brander Wald
Buchstabe g.), als eigenständige Unberührtheitsklausel ist
wie folgt aufzunehmen:
Unberührt
bleibt
von diesen Bestimmungen der von § 62 LG erfasste und
geregelte Biotopschutz.
Seite
3: Aufhebung des LB 34 im NSG
Der Klammerinhalt der textlichen Festsetzung unter N 12 / LB
34 Brander Wald „(soll im NSG aufgehoben werden)“ ist zu ändern in „(ist
im NSG aufgehoben)“.
Seite
8: Gebietsspezifische Festsetzungen Ziff. 3.2.1.2
a.) Im 2.
Absatz ist der Halbsatz „soll in der Festsetzungskarte M 1:5000 dargestellt
werden“ zu ändern in „wird in der Festsetzungskarte 1:5000 dargestellt“.
b.) Buchstabe
a.) soll folgenden Wortlaut erhalten:
„Zur
Wahrung, Wiederherstellung und langfristigen Sicherstellung eines günstigen
Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und
Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Art. 4 Abs. 4 i.V. mit
Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 92/43 EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen
Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) vom
21.05.1992 (DE 5203-310, Reg. Nr. des Brander Waldes) sowie der Anhänge
I und II der FFH-RL. (Hier ist der Absatz einzufügen:)
Hierbei handelt es sich als wildlebende Tierart
Gelbbauchunke (Code-Nr. 1193) von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang II
der FFH-RL um die (hier Absatz einfügen)
i. Gelbbauchunke
(Code Nr. 1193) (hier Absatz einfügen).
Im Gebiet werden darüber hinaus folgende natürliche
Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gemäß FFH-RL geschützt: (hier
Absatz einfügen)
1. Borstgrasrasen
(Code Nr. 6230), prioritärer Lebensraum
2. Erlen-,
Eschen- und Weichholzauenwälder (Code Nr. 91 EO),
prioritärer
Lebensraum
3. Schwermetallrasen
(Code Nr. 6130),
Seite
11: Aufhebungen
Das Wort „sollen“ ist in das Wort „sind“ zu
ändern.
Seite
10: Verbote/Unberührtheit Brander Wald Der 5. Und 6. Spiegelstrich ist
zu streichen.
Seite
11 Buchstabe a.):Änderung des Wortes Frostbehörde in Forstbehörde
Seite
11 Buchstabe a.): Änderung des Wortes Wald- und Naturschutzgebiet in
„Naturschutzgebiet im Wald“.
Seite
11 Buchstabe a.): Änderung des Wortes „Standarderhebungsbogen“ in
„Standarddatenbogen“.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Änderung Nr. 18 des Landschaftsplanes 1988 der Stadt Aachen
- Naturschutzgebiet Brander Wald -
hier: : Beitrittsbeschluss zur Genehmigung der
Bezirksregierung Köln vom 28.07.2004
Die Bezirksregierung Köln - Dezernat 51 Landschaft,
Fischerei - hat mit Schreiben vom 28.07.2004 gemäß § 28 des Gesetzes zur
Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der Landschaft,
(Landschaftsgesetz - LG) die o.g. Landschaftsplanänderung unter dem im
Folgenden beschriebenen Auflagen genehmigt.
Nach der öffentlichen Bekanntmachung der v.g. Genehmigung in
den Aachener Tageszeitungen am 04.09.2004 und nach Übersendung des Nachweises
der ortsüblichen Bekanntmachung an die Bezirksregierung Köln teilt diese in
ihrem Schreiben vom 13.10.2004 mit, dass die Auflagen dieser Genehmigung noch
eines Beitrittsbeschlusses durch den Rat der Stadt bedürfen.
Das Landschaftsplanänderungsverfahren musste gemäß den
Vorgaben der FFH_Richtlinien spätestens am 05.05.2004 abgeschlossen sein. Um
sich nicht einem Vertragsverletzungsverfahren durch die EU auszusetzen, muss
die Rechtskraft des Änderungsverfahrens spätestens zum Jahresende 2004
eintreten. Aufgrund dieser Dringlichkeit der Satzung erfolgt daher die Beratung
jetzt im Planungsausschuss und dem Rat der Stadt. In der Bezirksvertretung
Aachen- Brand soll ein Dringlichkeitsbeschluss gefasst werden. Über das
Ergebnis der Dringlichkeitsentscheidung mündlich berichtet.
Die im Folgenden dargestellte Änderung der
Landschaftsplanänderung Nr. 18 -
Naturschutzgebiet Brander Wald - ist durch entsprechenden Beitrittsbeschluss
des Rates der Stadt zu korrigieren bzw. zu ergänzen. Sie sollen an den
entsprechenden Stellen in den textlichen Darstellungen und textlichen
Festsetzungen mit Erläuterungsbericht eingearbeitet werden:
1 Auflagen
1.
Seite
9: Aufnahme einer Unberührtheitsklausel zu den Verboten in Zone 2 Brander Wald
- militärische Nutzung -
Folgender Text ist einzufügen:
„Unberührt bleibt die bestimmungsgemäß ausgeübte militärische Nutzung gemäß §
63 Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) mit Ausnahme des Verbotes a.) unter
Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes nach § 48c Abs. 4
Landschaftsgesetz NRW (LG NRW).“
2. Seite
10: Verbote Brander Wald
Buchstabe g.), der die § 62 Biotope
unberührt stellt, ist unter der Gliederung der Verbote zu streichen und als
eigenständige Unberührtheitsklausel wie folgt aufzunehmen:
Unberührt
bleibt
von
diesen Bestimmungen der von § 62 LG erfasste und geregelte Biotopschutz.
3. Seite
3: Aufhebung des LB 34 im NSG
Der Klammerinhalt der textlichen
Festsetzung unter N 12 / LB 34 Brander Wald „(soll im NSG aufgehoben
werden)“ ist zu ändern in „(ist im NSG aufgehoben)“.
4. Seite
8: Gebietsspezifische Festsetzungen Ziff. 3.2.1.2
a.) Im
2. Absatz ist der Halbsatz „soll in der Festsetzungskarte M 1:5000 dargestellt
werden“ zu ändern in „wird in der Festsetzungskarte 1:5000 dargestellt“.
b.) Buchstabe
a.) soll folgenden Wortlaut erhalten:
„Zur Wahrung, Wiederherstellung und
langfristigen Sicherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der
natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von
gemeinschaftlichem Interesse gemäß Art. 4 Abs. 4 i.V. mit Art. 2 Abs. 2 der
Richtlinie 92/43 EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie
der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) vom 21.05.1992 (DE
5203-310, Reg. Nr. des Brander Waldes) sowie der Anhänge I und II der
FFH-RL. (Hier ist der Absatz einzufügen:)
Hierbei handelt es sich als
wildlebende Tierart Gelbbauchunke (Code-Nr. 1193) von gemeinschaftlichem
Interesse gemäß Anhang II der FFH-RL um die (hier Absatz einfügen)
1.
Gelbbauchunke
(Code Nr. 1193) (hier Absatz einfügen).
Im Gebiet werden darüber hinaus
folgende natürliche Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gemäß
FFH-RL geschützt: (hier Absatz einfügen)
- Borstgrasrasen
(Code Nr. 6230), prioritärer Lebensraum
- Erlen-,
Eschen- und Weichholzauenwälder (Code Nr. 91 EO), prioritä rer
Lebensraum
- Schwermetallrasen
(Code Nr. 6130),
5.
Seite
11: Aufhebungen
Das Wort „sollen“ ist in das
Wort „sind“ zu ändern.
B. Redaktionelle
Änderungen
1.
Seite
10: Verbote/Unberührtheit Brander Wald
Der 5. Und 6. Spiegelstrich ist zu
streichen, da diese doppelt ausgeführt wurden.
2. Seite
11 Buchstabe a.):Änderung des Wortes Frostbehörde in Forstbehörde
3. Seite
11 Buchstabe a.): Änderung des Wortes Wald- und Naturschutzgebiet in
„Naturschutzgebiet im Wald“. Ein Wald-Naturschutzgebiet
als besondere Schutzkategorie ist im Landschaftsgesetz nicht vorgesehen.
4. Seite
11 Buchstabe a.): Änderung des Wortes „Standarderhebungsbogen“ in „ Standarddatenbogen“,
da dies die offizielle Bezeichnung ist.
Die Auflagen dieser Genehmigung
bedürfen nach Vorgabe der Bezirksregierung Köln eines Beitrittsbeschlusses
durch den Rat; die ortsübliche Bekanntmachung der Genehmigung nach § 28 a) LG
darf erst nach Beitrittsbeschluss erfolgen.
Durch die Übersendung eines Nachweises
des Beitrittsbeschlusses und der ortsüblichen Bekanntmachung für die
Genehmigungsakte ist der Bezirksregierung Köln die Rechtskraft des
Landschaftsplanänderungsverfahrens anzuzeigen.
Die Genehmigung der Bezirksregierung Köln zur Änderung Nr.
18 - Naturschutzgebiet Brander Wald - vom 28.07.2004 und das Schreiben zur
Mitteilung über die Bekanntmachung der Genehmigung vom 13.10.2004 sind als
Anlage beigefügt.
Die geänderten Textlichen Darstellungen und textlichen
Festsetzungen mit Erläuterungsbericht zum Naturschutzgebiet N 12 Brander Wald
sind den Fraktionen vorab zugesandt worden, sind dieser Vorlage jedoch als
Anlage beigefügt.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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602,1 kB
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2
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(wie Dokument)
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2,2 MB
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