Entscheidungsvorlage - FB 45/0045/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Rat nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und wählt als sachkundige Einwohner*innen in der 18. Wahlperiode in den Schulausschuss:

       Für die Stadtschulpflegschaft:

Vertretung: Frau Kiriaki Schwartz

 

       Für die Bezirksschülervertretung:

Herr Linus Jonathan Momohdu Edward

Vertretung: Herr Lukas Paschen


 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Gemäß § 58 Abs. 4 GO NRW können dem Ausschuss für Schule und Weiterbildung als weitere Mitglieder mit beratender Stimme volljährige Einwohner*innen angehören, die in entsprechender Anwendung des § 50 Abs. 3 GO NRW zu wählen sind. Sachkundige Einwohner*innen müssen volljährig sein und in der Gemeinde (Stadtgebiet Aachen) wohnen. Sie sind berechtigt an allen Sitzungen des Ausschusses für Schule und Weiterbildung beratend teilzunehmen, sie sind aber nicht stimmberechtigt.

Für die beiden Institutionen Stadtschulpflegschaft und Bezirksschülervertretung sind neue sachkundige Einwohner*innen in den Ausschuss für Schule und Weiterbildung zu wählen.

 

1.) Stadtschulpflegschaft:

In seiner Sitzung am 18.11.2020 wählte der Rat der Stadt Aachen bereits einen Vertreter der Stadtschulpflegschaft Aachen als sachkundigen Einwohner sowie eine Stellvertretung in den Ausschuss für Schule und Weiterbildung (Vorlage: FB 45/0807/WP18). Zwischenzeitlich wurde von Seiten der Stadtschulpflegschaft die Position der Stellvertretung jedoch neu besetzt. Die neu entsendete Person muss durch den Rat als sachkundige*r Einwohner*in in den Ausschuss gewählt werden.

Die Stadtschulpflegschaft benannte als neue Stellvertreterin Frau Kiriaki Schwartz.

 

2.) Bezirksschülervertretung:

Bei Aufnahme eines Mitglieds der Bezirksschülervertretung als sachkundiger*e Einwohner*in ist – wie auch bei der Stadtschulpflegschaft – zu beachten, dass diese Person auf Grundlage von § 58 Abs. 4 GO NRW vom Rat als beratendes Mitglied in den Ausschuss für Schule und Weiterbildung aufgenommen wird und nicht als Vertretung des Gremiums. Anders als beispielsweise die durch die Kirchen auf Grundlage von § 85 Abs. 2 S. 2 SchulG NRW benannten Vertretungen, ist der*die jeweilige Einwohner*in demnach keine "offizielle" Vertretung der Bezirksschülervertretung. Aus Sicht der Verwaltung kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die von der BSV vorgeschlagenen Vertreter*innen im Interesse der Bezirksschülervertretung agieren und deren Auffassungen und Ziele in den Beratungen entsprechend zum Ausdruck bringen werden.

 

In seiner Sitzung am 16.12.2020 beschloss der Hauptausschuss die Aufnahme einer*s sachkundige*n Einwohner*in für die Bezirksschülervertretung in der 18. Wahlperiode in den Ausschuss für Schule und Weiterbildung, siehe dazu auch Anlage 1 - Ratsvorlage vom 16.12.2020 „Besetzung des Schulausschusses Aufnahme der Bezirksschülervertretung (FB 45/0004/WP18).

Die Bezirksschülervertretung benannte Herrn Linus Jonathan Momohdu Edward sowie als dessen Stellvertreter Herrn Lukas Paschen.

 

Die neu entsendeten Personen müssen durch den Rat als sachkundige*r Einwohner*in in den Ausschuss gewählt werden.
 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

 

x

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folgekosten (alt)

Folgekosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

 

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz  

 

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:   

 

keine     positiv        negativ      nicht eindeutig  

x

 

 

 

 

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

 

gering      mittel         groß           nicht ermittelbar

 

 

 

x

 

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

 

keine     positiv        negativ      nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

O vollständig

O überwiegend (50% - 99%)

O teilweise (1% - 49 %)

O nicht

O           nicht bekannt

 

 

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Anlagen

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