Entscheidungsvorlage - FB 61/0077/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Bezirksvertretung Aachen-Haaren nimmt den Bericht der Verwaltung zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 659 – Grünzug Haaren – zur Kenntnis.

Sie empfiehlt dem Planungsausschuss, gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 659 zu beschließen.

 

Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 659 – Grünzug Haaren – zur Kenntnis.

Er beschließt gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 659.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

  1. Bisheriger Verlauf des Planverfahrens

Die Bezirksvertretung Haaren fasste in ihrer Sitzung am 18.04.2007 den Beschluss, zukünftig keine weitere bauliche Entwicklung am östlichen Ortsrand von Haaren mehr zuzulassen, um die derzeitigen Freiflächen in ihrem jetzigen Zustand zu erhalten. Zu diesem Zweck stellte sie am 20.04.2007 bei der Verwaltung den Antrag auf Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 659 - Grünzug Haaren -.

Die Offenlage der Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 659 wurde am 04.02.2010 vom Planungsausschuss beschlossen und fand in der Zeit vom 28.06.2010 bis 06.08.2010 statt. Anschließend ruhte das Verfahren. Die Aktenlage über mögliche Stellungnahmen von Bürgern oder Behörden während der damaligen Offenlage ist derzeit unklar. Daher soll, um Rechtssicherheit gewährleisten zu können, die Offenlage wiederholt werden.

 

  1. Erneuter Offenlagebeschluss

Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 659 – Grünzug Haaren – soll der Freiraum zwischen dem Haarberg und der ehemaligen Bahnstrecke Haaren/Rothe Erde gesichert werden. Aktuell wird der Landschaftsplan neu aufgestellt. Es ist vorgesehen, das Plangebiet in den Geltungsbereich des neuen Landschaftsplans aufzunehmen und  die Fläche mit dem Schutzziel „Landschaftsschutzgebiet“ zu belegen. Dies ist jedoch nicht möglich, solange der Bebauungsplan Nr. 659 rechtskräftig ist, da die Festsetzung „Allgemeines Wohngebiet“ entlang des Haarener Ortsrandes dem Ziel des Landschaftsschutzes entgegensteht. Daher soll der Bebauungsplan Nr. 659 aufgehoben werden.

 

Die städtebauliche Zielsetzung des Bebauungsplanes Nr. 659 zum Zeitpunkt der Aufstellung im Jahre 1978 war zum einen die Schaffung eines durchgehend verbindenden Grünzuges vom Haarberg im Norden über den Bereich „Kalkofen“ bis zum Europaplatz im Süden. Zum anderen sollte entlang des östlichen Haarener Ortsrandes eine städtebaulich gesteuerte bauliche Erweiterung und Arrondierung des Ortsrandes ermöglicht werden. Obwohl der Bebauungsplan seit über 40 Jahren rechtskräftig ist, sind weder die seinerzeit geplanten baulichen Erweiterungen Haarens noch die dafür erforderlichen geplanten Verkehrs- und Erschließungsanlagen realisiert worden. Für den Bereich Scharbüchelweg südlich der Haarener Gracht bis zur Haarbachtalstraße erfolgten in den vergangenen Jahren wiederholt Bestrebungen, hier eine Wohnbebauung zu realisieren. Diese führten jedoch vor allem aufgrund der Lärmschutzerfordernisse zu keinem Ergebnis. Aus heutiger Sicht stellt eine weitere Wohnbebauung kein städtebauliches Ziel mehr für diesen Bereich dar, sondern vielmehr sollen hier die derzeitigen Frei- und Grünflächen in ihrem Bestand erhalten und gesichert werden. Die Hauptzielsetzung des Bebauungsplanes, die Sicherung des Grünzuges, wurde mit den heute dort vorhandenen Grünstrukturen und landwirtschaftlichen Flächen erreicht. Von der Angebotsplanung zur baulichen Erweiterung des östlichen Haarener Ortsrandes wurde jedoch bis heute kein Gebrauch gemacht und sie steht der heutigen städtebaulichen Zielsetzung entgegen. Daher soll der Bebauungsplan Nr. 659 - Grünzug Haaren – aufgehoben werden.

 

Nach der Aufhebung werden zukünftige Vorhaben im Aufhebungsgebiet nach § 34 bzw. § 35 BauGB beurteilt. Neue Bauvorhaben werden dann nur noch vereinzelt in Baulücken entlang des Haarener Siedlungsrandes möglich sein, während der überwiegende Teil des Aufhebungsgebietes als Landschaftsschutzgebiet vor zukünftiger Bebauung geschützt ist. Innerhalb des Landschaftsschutzgebietes sind Bauvorhaben nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig.

 

  1. Klimanotstand

Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes hat sich ein wertvoller Freiraum mit dem Erholungsgebiet um den Haarberg, dem Biotop Haarbach, Flächen für die landwirtschaftliche Nutzung sowie einer Kleingartenanlage entwickelt, den es zu erhalten und rechtlich zu sichern gilt. Diese Sicherung soll planungsrechtlich durch die Aufhebung des Bebauungsplanes in Verbindung mit einer Eingliederung der unbebauten Flächen in ein Landschaftsschutzgebiet im Rahmen der Aufstellung des neuen Landschaftsplans erfolgen. Nach der Aufhebung werden nur noch vereinzelte Bauvorhaben in Baulücken entlang des Haarener Siedlungsrandes möglich sein. Somit ermöglicht die Aufhebung des Bebauungsplans eine langfristige Sicherung der vor allem ökologisch und stadtklimatisch wertvollen Grünflächen und verhindert weitere Versiegelungen im Planaufhebungsgebiet. Die Planaufhebung leistet durch den Erhalt von Kohlenstoffsenken einen Beitrag zum kommunalen Klimaschutz sowie durch den Erhalt stadtklimatischer Ausgleichsflächen und Retentionsflächen einen Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel.

 

  1. Beschlussempfehlung

Die Verwaltung empfiehlt, für den Bebauungsplan Nr. 659 – Grünzug Haaren – den Offenlagebeschluss zu fassen und den Bebauungsplan erneut öffentlich auszulegen.

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

 

X

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folgekosten (alt)

Folgekosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

 

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz  

 

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:   

 

keine     positiv        negativ      nicht eindeutig  

 

X

 

 

 

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

 

gering      mittel         groß           nicht ermittelbar

 

 

 

X

 

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

 

keine     positiv        negativ      nicht eindeutig

 

X

 

 

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

O vollständig

O überwiegend (50% - 99%)

O teilweise (1% - 49 %)

O nicht

X           nicht bekannt

 

 

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Anlagen

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