Entscheidungsvorlage - 0009/ A 61/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan Nr. 865 -Soerser Weg-hier: A. Verfahrensablauf und Planungsziele B. Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Bürger gemäß § 3 (1) BauGB C. Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB D. Umweltbericht E. Offenlagebeschluss
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
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Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg
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Entscheidung
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04.11.2004
| |||
●
Erledigt
|
|
Planungsausschuss
|
Entscheidung
|
|
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01.12.2004
|
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-
Laurensberg nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der Beteiligung
der Bürger gemäß
§ 3 Abs. 1 und der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
sowie den Umweltbericht zur Kenntnis.
Aus bezirklicher Sicht empfiehlt sie
dem Planungsausschuss die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB des
Bebauungsplanes Nr. 865 - Soerser Weg-
in der vorgelegten Fassung für den Planbereich im Stadtbezirk Aachen
-Laurensberg im Bereich zwischen Soerser Weg und Soerser Winkel zu
beschließen.
Der Planungsausschuss nimmt den
Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der Beteiligung der Bürger gemäß § 3 Abs. 1 und der Träger öffentlicher
Belange gemäß
§ 4 Abs. 1 BauGB sowie den
Umweltbericht zur Kenntnis.Er beschließt gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die öffentliche
Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 865 -Soerser Weg- in der vorgelegten Fassung
für den Planbereich im Stadtbezirk Aachen-Laurensberg im Bereich zwischen
Soerser Weg und Soerser Winkel.
In Vertretung
( Lars Möller)
Beigeordneter
Erläuterungen
Erläuterungen:
Bebauungsplan Nr. 865 -Soerser Weg-,
im Stadtbezirk Aachen-Laurensberg
hier: Bericht
über das Ergebnis der Bürgerbeteiligung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
A. Verfahrensablauf
und Planungsziele
B. Bericht
über das Ergebnis der Beteiligung
der Bürger gemäß § 3 (1) BauGB
C. Bericht
über das Ergebnis der Beteiligung
der Träger öffentlicher Belange gemäß
§ 4 (1) BauGB
D. Umweltbericht
E. Offenlagebeschluss
A. Verfahrensablauf
und Planungsziele
In seiner Sitzung am 24.09.2003
beschloß zunächst der Planungsausschuss zur Sicherung der Ziele der
Bauleitplanung die Aufstellung eines Bebauungsplanes.
Beschluss:
Der Planungsausschuss nimmt den
Bericht der Verwaltung über den Bebauungsplan - Soerser Weg - zur Kenntnis.
Er beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
zur Sicherung der nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung unter
Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung die Aufstellung des
Bebauungsplanes Soerser Weg für den Planbereich im Stadtbezirk
Aachen-Laurensberg.
In Ihrer Sitzung vom 25.09.2003
schloss sich die Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg diesem Beschluss an.
Beschluss:
Die Bezirksvertretung
Aachen-Laurensberg nimmt den Bericht der Verwaltung über den Bebauungsplan
Soerser Weg zur Kenntnis.
Aus bezirklicher Sicht empfiehlt sie
dem Planungsausschuss, gemäß § 2 Abs. 1 BauGB zur Sicherung der nachhaltigen
städtebaulichen Entwicklung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der
Bevölkerung den Aufstellungsbeschluss für den Planbereich im Stadtbezirk
Aachen-Laurensberg zu fassen.
Im Rahmen der Programmberatung wurde
ein Entwurf vorgestellt und die Ausschüsse beschlossen die Bürgerbeteiligung
auf der Basis dieses Entwurfes durchzuführen, mit der Maßgabe die Baugrenze auf
den Grundstücken Soerser Weg 57-73 nach hinten zu verschieben.
Beschluss Planungsausschuss
(04.12.2003):
Der Planungsausschuss nimmt den
Bericht der Verwaltung zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung, für das
Bauvorhaben -Soerser Weg- im Stadtbezirk Aachen-Laurensberg für den Bereich
Soerser Weg - Soerser Winkel einen Bebauungsplan mit städtebaulichem Vertrag zu
erarbeiten, wobei die Baugrenze auf den Grundstücken Soerser Weg 57-73 nach
hinten verschoben werden soll, so dass kein Versprung entsteht.
Er beschließt, hierzu die
Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger an der Bauleitplanung gemäß § 3 Abs. 1
BauGB und den Richtlinien des Rates Ziffer III, 1 und 2 durchzuführen.
Beschluss Bezirksvertretung Aachen -
Laurensberg (10.12.2003):
Die Bezirksvertretung
Aachen-Laurensberg nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis und schließt
sich dem Beschluss des Planungsausschusses an, für das Bauvorhaben -Soerser
Weg- im Stadtbezirk Aachen-Laurensberg
für den Bereich Soerser Weg - Soerser Winkel einen Bebauungsplan mit
städtebaulichem Vertrag
aufzustellen und bierbei eine Zurückverlegung der hinteren Baugrenzen
bei den Grundstücken 479, 480 und 481 zu berücksichtigen.
Aus bezirklicher Sicht beschließt
sie, hierzu die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger an der Bauleitplanung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und den
Richtlinien des Rates Ziffer III, 1 und 2 durchzuführen..
Der rückwärtige Bereich der
Wohnhäuser Soerser Weg Nr. 63 – 65 wurde bis vor wenigen Jahren gewerblich zur
Herstellung von Farben und Klebstoffen genutzt. Zur Herstellung dieser Produkte
wurden Chemikalien eingesetzt, die als umweltgefährdende Stoffe einzustufen
sind. Durch die heranrückende Wohnbebauung "Purweide" entstanden
Nutzungskonflikte durch Emissionen zwischen Gewerbe und Wohnen. Um den
Missstand zu beheben, wurde die gewerbliche Nutzung eingestellt und die
Gewerbebauten abgerissen.
In der Folgezeit durchgeführte
Boden- und Grundwasseruntersuchungen ergaben sanierungsrelevante Belastungen sowohl in den Bodenproben, in
der Bodenluft als auch im Grundwasser. Aufgrund der vorliegenden Ergebnisse ist
das Grundstück Soerser Weg 63/65 als Altlastenfläche einzustufen. Auf Grundlage der bisherigen
Untersuchungsergebnisse besteht ein eindeutiges Sanierungserfordernis.
Es ist beabsichtigt, die Sanierung
des Grundstückes Soerser Weg 63/65 im Zuge der Neubebauung durchzuführen. Durch
die Sanierung der Altstandortes Soerser Weg 63/65 soll der derzeit noch
andauernde Eintrag von Schadstoffen in das Grundwasser und die weitere Ausbreitung
der Schadstoffe unterbunden werden. Weitere Ziele der Sanierungsmaßnahme sind
eine Verbesserung der Belastungssituation auf den Nachbargrundstücken und die
Schaffung der Voraussetzungen für eine gefahrlose Nutzung des Grundstückes
Soerser Weg 63/65 als Wohnbaufläche. Auf die Nachbargrundstücke sind zwar
bereits Schadstoffe ausgetragen worden, die jedoch keine Gefährdungen oder
Nutzungseinschränkungen - mit Ausnahme des ohnehin kaum nutzbaren Grundwassers
- nach sich ziehen.
Mit der vorgesehenen planungsrechtlichen
Ausweisung soll die Grundlage dafür geschaffen werden, dass im Zuge der
Baumaßnahme die im Untergrund sich befindenden Altlasten auf dem Grundstück
Soerser Weg 63/65, von bautechnisch bedingten Restbelastungen abgesehen,
vollständig entfernt werden. Um dies zu ermöglichen, wurde in Abstimmung mit
der Bauverwaltung der Stadt Aachen ein Entwicklungskonzept erarbeitet, das für
den ehemalig gewerblich genutzten Grundstücksteil eine – dem Umfeld angepasste
– Wohnnutzung vorsieht.
Die Altlastensanierung ist als Anstoß für die Aufstellung dieses
Bebauungsplanes zu sehen; gemäß §34 BauGB ist eine Bebauung auf den
Grundstücken 63 und 65 nicht möglich. Die Aufstellung eines Bebauungsplanes ist
auch aus städtebaulichen Gründen hier vertretbar.
B. Bericht
über das Ergebnis der Beteiligung
der Bürger gemäß § 3 (1) BauGB
Die Bürgerbeteiligung fand in der
Zeit vom 26.04.2004 bis zum 28. 04.2004 mit einer Ausstellung der Pläne im
Foyer des Verwaltungsgebäudes am Marschiertor, Lagerhausstraße 20 und einer
Anhörung der Bürger am 28.04.2004 im Foyer statt.
Zu der Anhörungsveranstaltung waren
12 Bürgerinnen und Bürger erschienen. Eine Niederschrift über die
Anhörungsveranstaltung ist beigefügt.
Bei der Bürgerbeteiligung wurden von
67 Bürgern als Anwohnergemeinschaft Soerser Weg / Soerser Winkel eine
ausführliche, schriftliche Eingabe (Widerspruch gegen den Bebauungsplan
„rückwärtiger Soerser Weg“ gemacht:
Anwohnergemeinschaft Soerser Weg /
Soerser Winkel
c/o Frauke Boese
Soerser Winkel 27 a
52070 Aachen
sowie von
Herrn Prof. Dr.Ing. Karl Heinz Mommertz
Soerser Weg 71
52070 Aachen
Herr Mommertz schließt sich der
Eingabe der Anwohnergemeinschaft an. Er ist grundsätzlich gegen die Aufstellung
eines Bebauungsplanes in diesem Bereich.
Die Eingaben der Bürgerinnen und
Bürger sind als Anlage beigefügt.
Die Verwaltung nimmt thematisch zu
den mündlichen und schriftlichen Eingaben Stellung:
Verfahren:
Die frühzeitige Bürgerbeteiligung (§ 3 BauGB)
gewährleistet die Beteiligung der Bürger am Planverfahren. Durch eine
Ausstellung der Planung können frühzeitig Informationen über die Absicht und
Auswirkung der Maßnahme durch eine Ausstellung der Planung gegeben werden. Zu
dem Anhörungstermin wird die Planung erläutert und Fragen der Bürger
entsprechend dem Verfahrensstand beantwortet. Die Bürger haben die Möglichkeit
sich mündlich, durch Ihre Beiträge bei der Anhörungsveranstaltung und
schriftlich zu der Planung zu äußern. In den politischen Gremien werden die
Anregungen in Form einer Niederschrift für die mündlichen Beiträge oder als
Kopie der schriftlichen Beiträge
den Politikern zur Kenntnis gegeben. Vorher ist eine Auswertung der
Anregungen durch die Verwaltung erfolgt.
Während der öffentlichen Auslegung
des Bebauungsplanentwurfes für einen Monat besteht erneut die Möglichkeit einer
schriftlichen Anregung. Der Entwurf des Rechtsplanes kann dann mit der
Begründung und den schriftlichen Festsetzungen eingesehen werden. Die Anregung
der Bürger wird ebenso behandelt wie bei der frühzeitigen Bürgerbeteiligung. Es
besteht zusätzlich die Möglichkeit für Bürger, an den ab der Bürgeranhörung
öffentlichen Sitzungen des jeweiligen Bezirkes und des Planungsausschusses
teilzunehmen und eine Frage zu stellen.
Letztendlich entscheidet der Rat
über die Berücksichtigung oder Zurückweisung der Anregungen; die vom Bürger
gewählten Vertreter haben die demokratische Entscheidungsgewalt. Auch auf den
Internetseiten der Stadt Aachen sind unter dem Stichwort Rat und Verwaltung /
Bürgerbeteiligung die verschiedenen Formen beschrieben.
Ist eine Trennung der Frage
Planung-Altlastensanierung möglich, bzw. notwendig ?
Die Altlastensanierung ist als Anstoß für die Aufstellung dieses
Bebauungsplanes zu sehen; gemäß §34 BauGB ist eine Bebauung auf den
Grundstücken 63 und 65 nicht möglich. Die Aufstellung eines Bebauungsplanes ist
auch aus städtebaulichen Gründen hier vertretbar (siehe auch Planung).
Wir befürchten, dass für den
gesamten Bereich Purweider Weg/ Soerser Weg ein Bebauungsplan aufgestellt wird!
Warum sind so viele Grundstücke im
Verfahrensbereich ?
Es bestehen seitens der Verwaltung
keine Absichten den Verfahrensbereich des Bebauungsplanes auszudehnen.
Es sind neben den Grundstücken
Soerser Weg 63 und 65 benachbarte Grundstücke mit in den Verfahrensbereich
einbezogen worden, die neben einer ausreichenden Fläche für einen Anbau oder
für ein weiteres Gebäude auch die Möglichkeit einer Erschließung bieten.
Warum gibt es einen so
unterschiedlichen Wissensstand unter den Einwohnern?
Bezüglich der Altlastenproblematik
wurden vom Fachbereich Umwelt zwei Informationsveranstaltungen (06.02.2002 und
25.09.2002) durchgeführt. Zur ersten Veranstaltung wurden die Eigentümer der an
den Altstandort unmittelbar angrenzenden Grundstücke eingeladen. Bei der
zweiten Veranstaltung wurden zusätzlich weitere Grundstückseigentümer
eingeladen, die von möglichen Grundwasserbelastungen betroffen sein können.
Des weiteren wurden von einem
privaten Planungsbüro Informationsveranstaltungen zur geplanten Bebauung
organisiert und durchgeführt.
Innerhalb des
Bebauungsplanverfahrens findet die Bürgerinformation auf dem oben beschriebenen
Weg statt.
Planung:
Die Anwohner sind gegen eine
Bebauung / Die Bebauung wird zu dicht.
Die Anwohner sind gegen eine
Verdichtung der Bebauung in zweiter Reihe, hinter den bestehenden Gebäuden am
Soerser Weg. Als Gründe für diese Anregung wird angeführt, dass die Bebauung in
einer – durch die Stadt Aachen festgestellten – Frischluftschneise
(Klimagutachten) liegt und diese nachhaltig negativ beeinflusst. Zudem wird befürchtet,
dass durch die geplante Bebauung die benachbarten Grundstücke verschattet
werden und die Geräuschbelastung weiter zunehmen wird. Allgemein wird eine
Einschränkung der Lebensqualität und eine Wertverlust der Grundstücke
befürchtet.
Die Argumentation, dass die geplante
Bebauung die Frischluftschneise unterbindet ist nicht nachvollziehbar. Der
gegenwärtig vorhandene Korridor zwischen der Bebauung Soerser Winkel und
Soerser Weg beträgt an der schmalsten Stelle lediglich ca. 24 m. Werden die
derzeit gem. § 34 BauGB zulässigen Gebäudeerweiterungen oder ggf. Einzelbauten
berücksichtigt, verringert sich dieser Abstand weiter oder ist nicht mehr
vorhanden. Durch Bebauung des Flurstücks Nr. 1365 wurde bereits ein Gebäude in
zweiter Reihe genehmigt und errichtet. Dieses Gebäude liegt in der Flucht der
geplanten Wohnhäuser und versperrt in gleicher Weise den vermuteten
Frischluftstrom. Zudem befand sich zur Zeit der Festsetzung einer Wohnnutzung
im Soerser Winkel noch das Fabrikgebäude auf dem Grundstück Nr. 63 und
versperrte gänzlich den Luftstrom.
Durch die geplante Festsetzung von
Wohngebäuden im rückwärtigen Bereich der Gebäude Nr. 63 u. 65 werden keine
städtebaulichen Missstände hervorgerufen. Die Abstände zwischen überbaubarer
Grundstücksfläche und den bestehenden Wohnhäusern ist als ausreichend zu
betrachten. Durch die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung im
Bebauungsplan wird eine Bebauung vorbereitet, die die örtlichen Gegebenheiten
berücksichtigt bzw. weiter entwickelt. Die Dichte der geplanten Bebauung
entspricht dem räumlichen Umfeld des Wohngebietes Purweide. Die Vorgaben der
Bauordnung NRW bezüglich der Abstandsflächen sind beim Baugesuch zu
berücksichtigen und sichern einen ausreichenden Abstand zu den benachbarten
Grundstücken.
Welchen Grund gibt es für die
Planung?
Für die Anwohner ist nicht klar, aus
welchem Grund die Sanierung der Altlast mit der Bauleitplanung gekoppelt ist.
Die Sanierung der Altlast wird von den Nachbarn sehr begrüßt, die Bebauung in
der zweiten Reihe jedoch vehement abgelehnt. Eine Verknüpfung der
Altlastsanierung mit der Festsetzung eines Wohngebietes in diesem Bereich wird
abgelehnt.
Grundsätzlich ist die Sanierung der
Altlastenfläche Soerser Weg 63/65 ohne Aufstellung eines Bebauungsplans
möglich. Die Aufstellung des Bebauungsplans und der Abschluss eines
Sanierungsvertrages gewährleisten die Durchführung der bestmöglichen
Sanierungsvariante in Form einer weitestgehenden Beseitigung des
Schadstoffpotenzials.
Für ein hinterliegendes – ehemals
gewerblich genutztes – Grundstück (Nr. 63 – 65) wurde in der Vergangenheit der
Bau eines Wohngebäudes gem. § 34 Abs. 1 BauGB beantragt. Auf Anfrage teilte die
Bezirksregierung Köln mit, dass das geplante Vorhaben in Verbindung mit der
vorhandenen Altlast ein Planerfordernis gem. § 1 Abs. 3 BauGB begründet und
eine Ablehnung des Baugesuchs zu erteilen ist. Durch die verbindliche
Bauleitplanung sollen nun die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur
Überbauung der ehemaligen Gewerbeflächen im rückwärtigen Bereich der Gebäude
Nr. 63 – 65 und der benachbarten Grundstücke geschaffen werden. Die
Grundstücksentwicklung liegt im Planungsermessen der Stadt Aachen, dient der
nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und gewährleistet eine dem Wohl der
Allgemeinheit entsprechenden sozialgerechte Bodennutzung. Außerdem trägt das
Vorhaben dazu bei, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen
Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln. Durch den kausalen Zusammenhang
zwischen der Grundstücksentwicklung (Baureifmachung) und der damit verbundenen
Sanierung der Altlast durch die Grundstückeigentümerin dient das Vorhaben
besonders dazu, die natürlichen Lebensgrundlagen zu entwickeln bzw.
wiederherzustellen. Ein öffentliches Interesse zur Durchführung der
Bauleitplanung ist somit vorhanden. Durch einen öffentlich – rechtlichen
Vertrag ist die Schaffung der baurechtlichen Rahmenbedingungen für eine
anschließende Bebauung auf dem Grundstück Soerser Weg 63-65 (wofür hier auch
die Aufstellung eines Bebauungsplanes Voraussetzung ist) mit einer
weitestgehenden Sanierungspflicht der Altlast (in der Form einer
Dekontamination) durch die Grundstückseigentümerin verbunden.
Wer ist weiterer Bauträger?
Die Eigentümerin hat einen
Projektentwickler gefunden, der beabsichtigt das Grundstück mit
zwei Doppelhäusern als Bauträger zu
bebauen. Beide Vertragspartner sind sich über die
Modalitäten der Maßnahme einig.
Nachdem abzusehen ist, dass das Planungsrecht erteilt
werden kann, wird ein Notarvertrag geschlossen.
Den Anwohnern sind die Darstellungen
des Vorentwurfs zu allgemein. Es werden konkrete
Festsetzungen zu Art und Maß der
baulichen Nutzung vermisst.
Das Bauleitplanverfahren durchläuft
gegenwärtig den Verfahrensschritt der frühzeitigen
Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1
BauGB. Im nun folgenden Verfahrenschritt wird gem. § 3
Abs. 2 BauGB der Vorentwurf
konkretisiert und ein Rechtsplan erstellt. Dieser
Bebauungsplan wird konkrete
Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung
beinhalten.
Welche Firsthöhen sollen die neuen
Gebäude haben? Woran findet eine Orientierung statt?
Die Anwohner tragen die Sorge, dass
sich die Höhe der geplanten Gebäude am Gebäudebestand orientieren wird. Es
werden Gebäude befürchtet, die ein – für das Umfeld - zuträgliches Maß überschreiten
und dadurch Nutzungskonflikte verursachen. Das Maß der baulichen Nutzung wird
im Bebauungsplan auf zwei Vollgeschosse begrenzt. Die maximale Firsthöhe wird
auf max. 10.00 m festgesetzt.
Es gibt wenig Parkraum im Soerser
Winkel!
Die Anwohner des angrenzenden
Wohngebietes bemängeln die Stellplatzsituation in dem stark verdichteten
Bereich und befürchten eine ähnliche Situation im Geltungsbereich des
Bebauungsplans Soerser Weg.
Durch die Bauleitplanung werden die
planungsrechtlichen Grundlagen zum Bau von max. zwei Doppelhäusern vorbereitet.
Jeder Wohneinheit sind zwei Stellplätze zugeordnet. Die Planung berücksichtigt
somit eine hinreichende Stellplatzvorsorge.
Kontamination:
Wie tief ist die Kontamination?
Auf dem Altlastengrundstück Soerser
Weg 63/65 wurden Belastungen im Boden (Feststoff) zwischen 1,5 bis ca. 3,5 m
Tiefe angetroffen. Aufgrund der Stoffeigenschaften der Schadstoffe, den
Ausbreitungswegen über das Grundwasser und/oder die Bodenluft und der
durchgeführten Bodenuntersuchungen ist eine Bodenbelastung auf den
Nachbargrundstücken auszuschließen.
Die untersuchte Bodenluft - sowohl
auf dem Grundstück Soerser Weg 63/65 als auch auf den unmittelbar angrenzenden
Nachbargrundstücken - entstammt durchschnittlich aus einer Tiefe von 2-3 m,
während das Grundwasser in Abhängigkeit vom Grundwasserstand, aus ca. 2,0-3,5 m
Tiefe entnommen wurde.
Gibt es eine Sandwichablagerung?
Welche geologischen Verhältnisse
liegen vor?
Welche geologischen Bodenwerte
liegen vor (Wasserlinsenproblematik)?
Die o.g. Fragen können, da sie die
geologisch-hydrogeologischen Verhältnisse betreffen, zusammen beantwortet
werden.
Oberflächennah wurden in dem
Untersuchungsgebiet Lößlehm und/oder Aufschüttungen festgestellt. Darunter
folgen die sogenannten Hergenrather Schichten (Basiston), die eine Mächtigkeit
von bis zu 20 m aufweisen können. Diese Schichten sind gekennzeichnet durch
Wechsellagerungen aus Feinsanden, Schluffen und Tonen. In 3,5 - 4 m Tiefe wurde
in den Bohrungen eine Tonschicht angetroffen, so dass davon ausgegangen wird,
dass mit dieser Tonschicht ein zur Tiefe hin abdichtender Grundwasserstauer
vorliegt. Im Liegenden der Hergenrather Schichten folgen die Verwitterungstone
und die Schiefertone des sogenannten “flözleeren Steinkohlengebirges”. Hierbei
handelt es sich ebenfalls um grundwasserstauende Schichten.
Das in den o.g. Hergenrather
Schichten angetroffene Grundwasser kann sich nur in den feinsandigen Bereichen
sammeln. Da diese geringmächtigen Feinsandlagen nicht flächendeckend auftreten,
sondern eine Art “Linsen” in unterschiedlichen Tiefenlagen bilden, kann nicht
von einem zusammenhängenden Grundwasservorkommen gesprochen werden. Aufgrund
der geringen Mächtigkeit der Feinsandlagen im Dezimeter-Bereich liegen auch nur
sehr geringe Grundwasserergiebigkeiten vor.
Können tieferliegende Bodenschichten
kontaminiert sein?
Da im Bereich der ehemaligen
Produktionsstätte der unmittelbare Schadstoffeintrag stattgefunden hat, sind
hier auch die tieferliegenden Bodenschichten bis in den Grundwasserhorizont (s.
Frage 1) hin belastet. Darunter folgt eine Tonschicht, die als
Grundwasserstauer eine weitere Tiefenverlagerung der Schadstoffe weitgehend
verhindert. Da es sich um ein hydrogeologisch nicht besonders schutzwürdiges
Gebiet handelt, wäre eine weitere Verlagerung von Schadstoffen in die Tiefe als
nicht besonders kritisch einzustufen.
Im Rahmen der geplanten
Sanierungsmaßnahmen wird eine Überprüfung und Dokumentation über eventuell
verbleibende Schadstoff-(Rest-)Belastungen in den tieferen Bodenschichten
erfolgen. Es ist sicherzustellen, dass von diesen Restbelastungen keine
Gefährdungen ausgehen.
Die Ausbreitung der Schadstoffe auf
die Nachbargrundstücke erfolgt über das Grundwasser und die Bodenluft. Eine
Kontamination des Bodens (Feststoff) in den tieferliegenden Bodenschichten kann
auf diesen Grundstücken ausgeschlossen werden, da aufgrund der
Schadstoffeigenschaften die Kontamination auf die Bodenluft und das Grundwasser
beschränkt bleibt.
Warum ist die Trinkwasserentnahme
verboten?
Dies hat eine Preisminderung bei
einem Verkauf des Grundstückes zur Folge!
Für den privaten Gebrauch können
Hausbrunnen zur Gartenbewässerung ohne wasserrechtliche Erlaubnis angelegt
werden. Grundwasser kann jedoch grundsätzlich, unabhängig von der vorliegenden
Altlastenproblematik, ohne
vorherige Prüfung und Genehmigung durch Gesundheits- und Umweltbehörden nicht
als Trinkwasser genutzt werden. Im Bereich Soerser Weg/Soerser Winkel wurden
bislang keine derartigen Genehmigungen erteilt.
Die Untersuchungen des Grundwassers
haben ergeben, dass z.T. hohe Schadstoffbelastungen im Grundwasser vorliegen.
Eine Gefährdung für die Anwohner durch das belastete Grundwasser wird - unter
der Voraussetzung, dass das Grundwasser nicht genutzt wird - ausgeschlossen.
Aus Vorsorgegründen wurden die betroffenen Anwohner (im 60 m Radius) mit
Schreiben vom 19.7.2002 bzw. 5.8.2002 darüber bereits informiert und die
Empfehlung ausgesprochen, dass keine Entnahme und Nutzung des Grundwassers
erfolgen sollte. Es ist allerdings dabei zu berücksichtigen, dass es sich
lediglich um ein sehr gering ergiebiges Grundwasservorkommen handelt, dessen
Nutzung aus diesem Grunde ohnehin kaum möglich ist. Demnach handelt es sich
nicht um eine erhebliche Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten der
betroffenen Grundstücke. Eine Wertminderung der Grundstücke lässt sich aus
diesem Umstand nach objektiven Kriterien nicht begründen.
Wer ersetzt uns den Schaden, der
durch die Planung entsteht?
Die Sanierung, d.h. die
Dekontamination der Altlastenfläche Soerser Weg 63/65 führt aus Sicht des
Umweltschutzes (Boden-/Grundwasserschutz) zu einer nachhaltigen Verbesserung
des gesamten Wohnumfeldes, da die Schadstoffquelle weitestgehend beseitigt
wird. Es ist davon auszugehen, dass dies langfristig auch eine nachhaltige
Reduzierung der Schadstoffgehalte auf den Nachbargrundstücken zur Folge haben
wird, so dass die Planung in dieser Hinsicht zu einer Verbesserung der
derzeitigen Situation führen wird. Durch diese Sanierungsplanung entsteht den
umliegenden Anwohnern kein Schaden.
Wäre nach einer Entkontamination
eine Bebauung zulässig?
Mit der Dekontamination (Sanierung)
des Grundstücks Soerser Weg 63/65 werden die Voraussetzungen zur Errichtung von
Wohnbebauung geschaffen.
Sanierung:
Ist eine Sanierung zwingend
notwendig!
Eine Sanierung des Grundstückes
Soerser Weg 63/65 ist dringend notwendig, da aufgrund der vorliegenden
Untersuchungsergebnisse das Grundstück Soerser Weg 63/65 als Altlastenfläche im
Sinne des § 2 Abs. 5 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) einzustufen ist.
“Altlasten im Sinne dieses Gesetzes
sind ... Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen
mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ... (Altstandorte), durch
die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder
die Allgemeinheit hervorgerufen werden.”
Wer trägt hier die Sanierungskosten?
Wer trägt die Kosten bei einer
Altlastensanierung, wer würde die Einnahmen bei der Entdeckung einer Ölquelle
erhalten?
Die Prüfung der Verantwortlichkeiten
für die Sanierungsmaßnahme hat erbracht, dass die derzeitige
Grundstückseigentümerin, Frau Stracke-Bühlbecker, für die Sanierung der Altlast
Soerser Weg 63/65 verantwortlich ist. Die Kosten für die Sanierung trägt die Grundstückseigentümerin.
Die Frage, wer die Einnahmen bei der
Entdeckung einer Ölquelle erhalten würde, fällt nicht in den
Zuständigkeitsbereich der Unteren Bodenschutzbehörde und kann deshalb nicht
beantwortet werden.
Muss die Sanierung durch eine bauliche
Maßnahme stattfinden?
Grundsätzlich ist die Sanierung der
Altlastenfläche Soerser Weg 63/65 ohne anschließende Bebauung möglich. Unter
den gesetzlichen Begriff der Sanierung fallen sowohl Maßnahmen zur Beseitigung
oder Verminderung der Schadstoffe (Dekontaminationsmaßnahmen) als auch
Maßnahmen, die eine Ausbreitung der Schadstoffe verhindern, ohne die
Schadstoffe zu beseitigen (Sicherungsmaßnahme).
Durch die Schaffung der
baurechtlichen Rahmenbedingungen und daraus resultierenden Zulässigkeit einer
anschließenden Bebauung würde jedoch die weitestgehende Sanierung in Form einer
Dekontamination gewährleistet, da durch eine Bebauung die finanzielle Grundlage
für die Sanierungsmaßnahme geschaffen würde. Käme eine Bebauung nicht zustande,
müsste die Sanierung ordnungsbehördlich angeordnet werden. Es sprechen diverse
Gesichtspunkte dafür, dass in einem solchen Fall lediglich eine Sicherung
angeordnet werden könnte.
Gibt es ein neues Gutachten?
Zur Bewertung der Altlastensituation
liegen folgende Gutachten vor:
- Entsorgung
von Bodenverunreinigungen durch einen Lösemitteltank; Dokumentation der
durchgeführten Maßnahmen vom 8.1.2001 (Prof. Dieler & Partner GmbH)
- Altlastengefährdungsabschätzung
für das Gelände der ehemaligen Firma H.C.
Stracke
GmbH, Fabrik chemische Produkte, Soerser Weg 63-65 in 52070 Aachen
vom 18.10.2001 (GEOTAIX Umwelttechnologie GmbH)
- Sanierungsuntersuchung
Ehemalige Firma H.C. Stracke GmbH, Fabrik chemische
Produkte in 52070 Aachen vom 6.6.2002 (Altenbockum & Partner, Geologen)
Die Ergebnisse dieser Untersuchungen
liegen den unmittelbar betroffenen Anwohnern bereits vor.
- Ehemalige
Firma H.C. Stracke GmbH, Fabrik chemische Produkte in 52070 Aachen,
Sanierungskonzept vom 28.3.2003 (Altenbockum & Partner, Geologen)
In dem Sanierungskonzept wird die
Durchführung der Sanierungsmaßnahme (Sanierungsziel, Bauablauf, Erdarbeiten,
Entsorgung etc.) beschrieben.
- Ergebnisse
der Bodenluft-, Grundwasser- und Bodenanalysen auf dem Grundstück Soerser Weg
69 vom 26.8.2003 (Altenbockum & Partner, Geologen)
Die Anwohnergemeinschaft Soerser Weg
/ Soerser Winkel teilte der Stadt Aachen mit Schreiben vom 05.05.2004 mit, dass
im Rahmen eines Beweissicherungsverfahrens, das von benachbarten Anwohnern
beantragt wurde, derzeit im Auftrag des Landgerichts Aachen ein weiteres
Bodengutachten erstellt wird.
Ist der Verursacher auch
für die Sanierung der Nachbargrundstücke verantwortlich?
Wer entsorgt die Altlast
auf den anderen Grundstücken?
Da das Grundwasser unter
die geschützten Rechtsgüter der Allgemeinheit fällt und dem Grundwasser eine
hohe Schutzwürdigkeit beigemessen wird, ergibt sich grundsätzlich - aufgrund
der Belastungssituation auf den Nachbargrundstücken B eine Sanierungspflicht
für das Grundwasser auf diesen Grundstücken. Sanierungspflichtige wäre auch in
diesem Falle Frau Stracke-Bühlbecker.
Im vorliegenden Fall
würden jedoch die in Frage kommenden Sanierungsmaßnahmen aufgrund des hohen
technischen und finanziellen Aufwandes dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit,
d.h. dem Kosten-Nutzen-Verhältnis, nicht mehr gerecht, zumal sie nicht zu einer
Erhöhung des Nutzwertes der Nachbargrundstücke führen würden, sondern sogar
während der Sanierungsphase (ggf. über Jahre) erhebliche Einschränkungen des
Nutz- und Freizeitwertes dieser Grundstücke zur Folge hätten. Aus diesem Grund
wird auf die Durchführung von aktiven Sanierungsmaßnahmen auf den
Nachbargrundstücken verzichtet.
Bei den
Schadstoffbelastungen auf den Nachbargrundstücken handelt es sich nicht um
“Altlasten” im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes.
Was ist mit einer
Sanierung durch eine “Bodendeckelung”?
Eine Sanierung in Form
einer “Bodendeckelung” stellt nur eine Sicherungsmaßnahme dar. Sanierung in
Form einer Sicherungsmaßnahme bedeutet, dass eine Einkapselung der Schadstoffe
auf dem Grundstück Soerser Weg 63/65 vorgenommen würde. Das hätte zur Folge,
dass auf unabsehbare Zeit (evtl. Jahrzehnte) Kontrollmessungen auf den
Nachbargrundstücken erfolgen müssen, um den Nachweis der Wirksamkeit der
Sicherungsmaßnahmen zu erbringen. Es würde somit auf Dauer eine kontaminierte
Fläche, wenn auch gesichert, in einem rein zu Wohnzwecken ausgerichteten Gebiet
verbleiben. Seitens der Stadt Aachen wird daher die Dekontamination als
Sanierungsvariante bevorzugt.
Sind die Altlasten
gesundheitsgefährdend?
Die Untersuchungen
(oberflächennahe Boden- und Innenraumluft-Untersuchungen) auf den unmittelbar
angrenzenden Nachbargrundstücken haben ergeben, dass derzeit bezüglich der
Wirkungspfade Boden-Mensch und Boden-Pflanze eine gesundheitliche Gefährdung
ausgeschlossen werden kann und die Bodenluft- und Grundwasserbelastungen
keinerlei Nutzungseinschränkungen der Grundstücke zur Folge haben (mit Ausnahme
der Grundwassernutzung).
Der Umstand, dass das
Grundwasser nicht genutzt werden kann, ist von nachrangiger Bedeutung, da eine
Grundwassernutzung aus hydrogeologischer Sicht ohnehin kaum möglich ist.
Gibt es Untersuchungen
zur natürlichen Dekontamination?
Nein, es liegen keine
Untersuchungen über einen natürlichen Schadstoffabbau vor.
Eine natürliche
Dekontamination, d.h. ein natürlicher Abbau von Schadstoffen im Grundwasser ist
zwar grundsätzlich möglich. Im vorliegenden Fall weisen die vorhandenen
Schadstoffe jedoch ein relativ geringes Abbauvermögen auf. Aufgrund der
geologisch-hydrogeologischen Verhältnisse liegen zudem ungünstige
Ausgangsbedingungen für einen Schadstoffabbau innerhalb eines überschaubaren
Zeitrahmens vor.
Umweltvorsorgeplanung:
Ist das ca. 10 Jahre
alte Gutachten zu Luft / Klima in diesem Bereich noch aktuell ?
Das aktuelle
Klimagutachten, auf dessen Basis die klimatologischen Aussagen im wesentlichen
getroffen werden, ist das "Gesamtstädtische Klimagutachten Aachen"
(2000). Die als "Kurzfassung und Bürgerinformation" erstellte
Broschüre ist datiert auf Oktober 2001.
Die Soers gilt als
Kaltluftsammelgebiet. Aufgrund der geringen Größe des Plangebietes haben die dort vorgesehenen
Baumaßnahmen keine entscheidenden klimatologischen Auswirkungen, die eine
Versagung der Baumaßnahme rechtfertigen.
Vertragliche
Vereinbarung:
Welche Frist gab es für
den Vertrag zwischen Frau Bühlbecker und der Stadt Aachen bis zu Realisierung
der Gebäude?
Sind die
Vertragsbedingungen erfüllt?
Eine Bebauung ist doch
mit dem Vertrag entschieden?
Derzeit besteht kein
Baurecht für den hinteren Grundstücksbereich Soerser Weg 63/65. Dieses Baurecht
wird auch nicht durch den Abschluss des öffentlich-rechtlichen
Sanierungsvertrages geschaffen. Die Voraussetzung für die Zulässigkeit eines
Bauvorhabens wird unabhängig davon im Bebauungsplanverfahren sowie im
Baugenehmigungsverfahren geklärt werden.
Unter der Voraussetzung,
dass die baurechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen werden, verpflichtet sich
Frau Stracke-Bühlbecker innerhalb von 3 Monaten nach Erhalt eines positiven
Bauvorbescheides die Sanierungsmaßnahme durchzuführen. Wenn die baurechtlichen
Rahmenbedingungen und somit die finanzielle Grundlage für die weitestgehende
Sanierungsmaßnahme nicht geschaffen werden, entfällt die Geschäftsgrundlage für
den öffentlich-rechtlichen Vertrag.
In diesem Fall muss die
Stadt auf die ihr ordnungsbehördlich zu Gebote stehenden Möglichkeiten
zurückgreifen.
Zu der Bürgereingabe
“Widerspruch gegen den Bebauungsplan rückwärtiger Soerser Weg vom 5.5.2004 der
betroffenen Anwohner” ist nochmals zu den Punkten, die sich mit der
Altlastenproblematik befassen, gesondert Stellung genommen. Zu den Themen
Verfahren, Planung und Umweltvorsorgeplanung wird bei den Eingaben zur
Bürgeranhörung Stellung genommen.
zu Punkt 1:
“Unsere Lebensqualität
und - damit verbunden - der Wert unseres Grundeigentums würde deutlich sinken.
Dabei steht der durch die kostenneutrale Sanierung entstehende Profit einer
einzelnen Person (....) gegen das Gemeinwohl der anderen Anwohner. Aus diesem
Grund erwarten wir, dass der Bestandsschutz auf unser Wohngebiet angewendet
wird.”
Die beabsichtigte
Altlastensanierung in Form einer Dekontamination bewirkt aus Sicht des Boden-
und Grundwasserschutzes eine nachhaltige Verbesserung des gesamten
Wohnumfeldes.
zu Punkt 3:
“Bebauungsplan darf
nicht Grundlage und Voraussetzung für die Altlastensanierung sein”
Grundsätzlich ist die
Sanierung der Altlastenfläche Soerser Weg 63/65 ohne Aufstellung eines
Bebauungsplans möglich. Das Vorhandensein von Bodenbelastungen kann jedoch
Anlass zur Aufstellung von Bebauungsplänen sein (Entwurf Gem. Rderlass MSWKS,
MUNLV, 2002, Kap. 2.1.1 Planungsanlass).
Die aus Sicht des Boden-
und Grundwasserschutzes zu bevorzugende Sanierungsvariante in Form einer
weitestgehenden Beseitigung des Schadstoffpotenzials wird im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens gewährleistet.
Als Erbin des Vermögens
ist Frau Stracke-Bühlbecker damit auch für die Sanierung alleinig
verantwortlich!”
Die rechtliche Prüfung
hat ergeben, dass Frau Stracke-Bühlbecker für die Sanierung der Altlast als
Grundstückseigentümerin verantwortlich ist.
zu Punkt 4:
“Um den Grad der
Kontamination des Grundstücks Soerser Weg 63/65 .........In den Gutachten wird
des Weiteren ein Sanierungskonzept vorgeschlagen, das jedoch eine gesonderte
Sanierung der Nachbargrundstücke nicht vorsieht. Vielmehr geht man davon aus,
dass sich die Nachbargrundstücke im Laufe der Zeit (!) durch die Sanierung des
eigentlich betroffenen Grundstückes Soerser Weg 63-65 erholen werden. In dieser
Zeit müssen die betroffenen Nachbarn möglicherweise mit gesundheitlichen
Beeinträchtigungen, sicher jedoch mit dem Wertverlust ihrer Grundstücke leben!”
Die Entwicklung der
Belastungssituation auf den Nachbargrundstücken kann auf Grund der
hydrogeologischen Gegebenheiten und der komplexen Stoffeigenschaften nicht
präzise vorhergesagt werden. Bei einer Beseitigung der Schadstoffquelle ist
jedoch von einer allmählichen Verbesserung der Belastungssituation auszugehen.
Die Frage
gesundheitlicher Beeinträchtigungen oder Gefährdungen ist im Rahmen der
durchgeführten Untersuchungen behandelt worden. Nach den Ergebnissen der
Untersuchungen, die auch Messungen der Innenraumluft in Kellerräumen
beinhalteten, besteht keine Gefährdung für die Bewohner der betroffenen
Grundstücke. Die Messungen der Innenraumluft werden zu Kontrollzwecken
weiterhin in bestimmten Zeitabständen wiederholt. Unstrittig ist, dass eine
Sanierung für das Grundstück Soerser Weg 63/65 zeitnah durchgeführt werden
muss.
Aus den
Untersuchungsergebnissen ergeben sich keine Nutzungseinschränkungen - mit
Ausnahme der ohnehin kaum gegebenen Nutzungsmöglichkeit des Grundwassers. Eine
Wertminderung der Grundstücke lässt sich nach objektiven Kriterien nicht
begründen.
“Drei Parteien der
Nachbarschaft zweifeln die Aussagen des Gutachtens an und haben daher bei
Gericht ein selbständiges Beweissicherungsverfahren beantragt.........Da das
Ergebnis des Gutachtens einen wesentlichen Einfluß auf das Sanierungskonzept
des für die Bebauung vorgesehenen Grundstücks Soerser Weg 63/65, aber auch auf
das der Nachbargrundstücke haben kann, ist eine abschließende Beurteilung des
Bebauungsplan zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. Des Weiteren würde die
Genehmigung des Bebauungsplanes in ein noch laufendes gerichtliches Verfahren
eingreifen.”
Da bereits jetzt durch
die beabsichtigte Dekontamination eine weitestgehende Sanierung des Grundstücks
Soerser Weg 63/65 beabsichtigt ist, wird das Beweissicherungsverfahren keinen
Einfluss auf das Sanierungskonzept für das Grundstück Soerser Weg 63/65 haben.
Die in den bisherigen Gutachten festgestellte Belastungssituation auf den
Nachbargrundstücken wird bei der Bauleitplanung berücksichtigt. Selbst bei
anderweitiger gutachterlicher Beurteilung würde damit die Bebaubarkeit - ggf.
nach Durchführung von Sanierungsmaßnahmen - nicht grds. in Frage gestellt.
zu Punkt 5:
“Durch den Bebauungsplan
verschafft die Stadt Aachen Frau Stracke-Bühlbecker die Möglichkeit, ohne
außerordentliche finanzielle Belastungen die Sanierung durchzuführen. Frau
Stracke-Bühlbecker kommt damit in den Genuss einer besonderen Art der
Unterstützung durch die Stadt während die Interessen der anderen Anwohner
keinerlei Berücksichtigung finden.”
Durch eine
Sanierungsmaßnahme, die in Form einer Dekontamination (d.h. Beseitigung der
Schadstoffe) durchgeführt werden soll, wird auch das Interesse der anderen
Anwohner berücksichtigt, da eine nachhaltige Verbesserung des gesamten
Wohnumfeldes damit erreicht wird.
Im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens werden sämtliche öffentlichen und privaten Belange
abgewogen.
“Frau Stracke-Bühlbecker
stellt in dem Vertrag sicher, dass sie sich nur zur Sanierung verpflichtet ist,
wenn sie das Grundstück nach Genehmigung des Bauvorhabens auch innerhalb von
drei Monaten verkaufen kann. Ansonsten erlischt jede Verpflichtung. Im
negativsten Fall bedeutet dies, dass der Bebauungsplan genehmigt wird, die
Sanierung jedoch dennoch nicht durch Frau Stracke-Bühlbecker erfolgt, da kein
fristgerechter Verkauf stattfinden konnte. Damit wäre wieder die Stadt am
(finanziellen) Zuge. (Möglicherweise wäre Frau Stracke-Bühlbecker jedoch nach
der durch die Stadt durchgeführten Sanierung eher in der Lage, einen Investor
für ihr inzwischen aus Steuergeldern saniertes Grundstück zu finden!)”
Originalwortlaut aus dem
öffentlich-rechtlichen Sanierungsvertrag:
Ҥ 3 Abs. 4: Die Stadt
wird Frau Stracke-Kittelberger-Bühlbecker schriftlich unterrichten, wenn
hinreichende Erkenntnisse über die Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens
vorliegen. Nach Erhalt der Nachricht ist durch Frau
Stracke-Kittelberger-Bühlbecker innerhalb von zwei Wochen für die beabsichtigte
Baumaßnahme ein Vorbescheid zu beantragen und die Sanierungsmaßnahme innerhalb
von 3 Monaten nach Erhalt des positiven Vorbescheides durchzuführen. Sofern die
baurechtlichen Rahmenbedingungen nicht geschaffen werden können, entfällt die
Geschäftsgrundlage für den vorliegenden Vertrag. In diesem Fall ist die Stadt
befugt, auf die ihr ordnungsbehördlich zu Gebote stehenden Möglichkeiten
zurückzugreifen.
§ 7 Abs. 1: Frau
Stracke-Kittelberger-Bühlbecker kann von diesem Vertrag zurücktreten, wenn ihr
die beabsichtigte Veräußerung des sanierten bzw. zu sanierenden
Grundstücksbereiches zu Wohnzwecken nicht innerhalb eines Zeitraumes von 3
Monaten nach Erhalt des positiven Vorbescheides (s. § 3 Ziff.4) gelingt.
§ 7 Abs. 2: Bei Ausübung
des Rücktrittsrechtes ist die Stadt befugt, auf die ihr ordnungsbehördlich zu
Gebote stehenden Möglichkeiten zurückzugreifen.”
Falls eine Sanierung im
Zuge des öffentl.-rechtlichen Vertrages nicht zustande kommen sollte, müsste
die Stadt auf die ihr ordnungsbehördlich zu Gebote stehenden Möglichkeiten
zurückgreifen. Dabei ist nicht auszuschließen, dass für den Fall einer
Sanierung im Wege der Ersatzvornahme öffentliche Mittel eingesetzt werden
müssen. Für die Kosten der Sanierung müsste jedoch im Ergebnis Frau
Stracke-Bühlbecker aufkommen. Diese Kosten würden ihr nämlich per
Kostenbescheid in Rechnung gestellt.
Als Sanierungsziel wurde
zwischen Frau Stracke-Bühlbecker und der Stadt Aachen eine Beseitigung der
Bodenverunreinigung von 90% des Sanierungsbereichs auf dem Grundstück 63-65
festgelegt. Dieses Ziel halten wir für nicht ausreichend. Wir als Anwohner
bestehen auf eine 100%ige Sanierung des Stracke-Grundstücks sowie aller betroffenen
Nebengrundstücke!
Ziel einer Sanierung ist
es, den Boden und Altlasten sowie dadurch verursachte Gewässerverunreinigungen
so weit zu sanieren, dass i.S. des § 4 Abs. 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes
nachhaltig keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen
für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Dem entsprechend definiert
das Bundesbodenschutzgesetz den Begriff der Sanierung in § 2 Abs. 7 als
Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe, also nicht zwingend als völlige
Entfernung aller Schadstoffe, oder - den Anforderungen des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes folgend - als langfristige Verhinderung oder
Verminderung der Schadstoffausbreitung (Sicherungsmaßnahme). Maßstab ist
hiernach das Nachhaltigkeitsgebot, wonach ein Zustand hergestellt werden muss,
der bodenschutzrechtlich unbedenklich ist.
Die Bestimmung eines
Sanierungszieles muss nicht zwingend in bestimmten, zu erreichenden bzw. zu
unterschreitenden Schadstoffkonzentrationen bestehen, sondern kann wie im
vorliegenden Fall auch darin bestehen, bestimmte räumlich abgegrenzte
Bodenpartien bis zu einer bestimmten Tiefe auszukoffern.
Eine 100% Sanierung des
Grundstückes Soerser Weg 63/65 und der Nachbargrundstücke kann aus Gründen der
Verhältnismäßigkeit nicht gefordert werden und ist auf Grund der komplexen
Stoffeigenschaften und Ausbreitungsbedingungen technisch kaum zu erreichen.
Mit der Festlegung des
Sanierungszieles, d.h. einer etwa 90%igen-Entfernung der Schadstoffe, hat sich
die Eigentümerin zu einer weitreichenden Maßnahme verpflichtet, die
ordnungsbehördlich ggf. nicht durchsetzbar wäre. Statt dessen käme eine
Sicherungsmaßnahme in Betracht, bei der aber die Schadstoffe im Boden und im
Grundwasser auf dem Grundstück Soerser Weg 63/65 verbleiben würden. Mit
entsprechenden technischen Maßnahmen würde dann eine Schadstoffausbreitung
unterbunden werden.
Weiterhin ist
sicherzustellen, dass sich aufgrund der verbleibenden Restbelastungen keine für
die Beurteilung der Gefahrenlage relevante nachteilige Veränderung auf den
Nachbargrundstücken ergibt (§ 5 Abs. 2 Öffentl.-rechtl. Sanierungsvertrag).
Dazu werden noch gutachterliche Untersuchungen durch das Büro Altenbockum &
Partner durchgeführt.
“Laut Sanierungsvertrag
soll nach Sanierung des Bodens über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren
der Erfolg der Sanierung von einem Gutachter überprüft werden. Hier stellt sich
die Frage, welche Maßnahmen eingeleitet werden könnten, falls die Messungen
keine zufrieden stellenden Ergebnisse hervorbringen sollten. Weitere
Sanierungsmaßnahmen wären durch die zwischenzeitlich abgeschlossene Bebauung
praktisch nicht möglich und der Schaden als Spätfolge auf die
Nachbargrundstücke nicht abschätzbar!”
Unter der Voraussetzung,
dass die Schadstoffe zu 90% auf dem Grundstück Soerser Weg 63/65 entfernt
werden und die Bewertung der Auswirkungen der Restbelastungen (s.o.) keinen
weiteren Sanierungsbedarf aufzeigen, sind keine weiteren Sanierungsmaßnahmen
für dieses Grundstück mehr erforderlich. Eine Bebauung auf dem Grundstück Soerser
Weg 63/65 würde somit weitere Maßnahmen nicht behindern.
Sollten sich - wobei
diese Annahme rein hypothetisch ist - im Zuge der Kontrolluntersuchungen
nachteilige Befunde auf den Nachbargrundstücken ergeben, wären dort ggf.
Sanierungsmaßnahmen durchzuführen. Verantwortlichkeiten für derartige
Sanierungsmaßnahmen werden durch den öffentl.-rechtlichen Vertrag nicht
berührt.
C. Bericht über das
Ergebnis der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB
Die Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange fand statt in der Zeit vom 20.03.2004 bis zum 28.04.2004.
Es wurden 9 Träger öffentlicher Belange beteiligt, von denen folgende Bedenken
gegen die Planung vorgebracht haben.
Sie sind Gegenstand der
Beratung und können im Sitzungssaal vor der Sitzung eingesehen werden.
1. Kampfmittelräumdienst
Der
Kampfmittelräumdienst macht darauf aufmerksam, dass der Bereich der
Baumaßnahmen im ehemaligen Kampfgebiet liegt. Es gibt jedoch keine konkreten
Hinweise auf das Vorhandensein von Bombenblindgängern / Kampfmitteln. Deshalb
sind bei Auffinden von Bombenblindgängern / Kampfmitteln während der
Bauarbeiten die Arbeiten sofort einzustellen und die nächstgelegene
Polizeidienststelle bzw. der Kampfmittelräumdienst zu verständigen.
Stellungnahme:
Ein entsprechender
Hinweis wird in die Schriftlichen Festsetzungen aufgenommen.
2. BUND
Der BUND sieht es als
dringend wünschenswert an, wenn die Architektur der Bebauung der vorhandenen
„grünen Ortslage‘“ entspräche, z.B. durch die Planung von Dachbegrünungen.
Er empfiehlt Kellerroste
mit einer geschlossenen Abdeckung vorzuschreiben, um möglichen späteren
Problemen mit Amphibien vorzubeugen.
Stellungnahme:
Zur Empfehlung des BUND bezüglich der
Anlage von Dachbegrünungen (Punkt 2.) ist anzumerken, dass die Ausführung von
Dachbegrünungen grundsätzlich zu befürworten ist. Jedoch kann bei vorliegendem
Projekt wegen seiner gebauten Umgebung und seiner geringen Größe, weder aus ökologischen, noch aus
planungsrelevanten Gründen eine Dachbegrünung grundsätzlich eingefordert
werden.
Die Kritik der
Architektur (Punkt 4.) in einer "grünen Ortslage" ist von Seiten der
ULB nicht nachvollziehbar, da das Plangebiet einerseits an einer stark
befahrenen Straße liegt, andererseits an ein sehr dicht bebautes Neubaugebiet
angrenzt. Hier "natürliche Lebensgrundlagen" schützen zu wollen ist
insbesondere aufgrund der Altlastenproblematik abwegig.
Es ist richtig, dass es
sich bei dem Bauumfeld um einen potentiellen Amphibienlebensraum handelt (Punkt
5.). Daher sind Maßnahmen zum Amphibienschutz, so auch engmaschige Kellerroste,
die verhindern, dass die Tiere in die Kellerschächte stürzen, in diesem Bereich
durchaus wünschenswert.
D. Umweltbericht
Stadt
Aachen Juni
2004
Der Oberbürgermeister
Fachbereich Umwelt (FB 36/210)
Bebauungsplan Nr. 865
Soerser Weg
- Projekt- Nr. 496 -
Umweltbericht zur Öffentlichen
Auslegung
Gliederung
1 Allgemeines
1.0 Vorgehensweise bei der
Erstellung des Umweltberichtes
1.1 Abgrenzung und Beschreibung des
Plangebietes
1.2 Bisheriges Planungsrecht
1.3 Vorgesehenes Nutzungs - bzw.
Bebauungskonzept
2 Untersuchungsrelevante
Schutzgüter
2.1 Schutzgut Mensch
2.1.1 Bestandsbeschreibung
2.1.2 Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das
Vorhaben
2.1.3 Beschreibung umweltrelevanter Maßnahmen
2.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen sowie
Landschaft
2.2.1 Bestandsbeschreibung
2.2.2 Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das
Vorhaben
2.2.3 Beschreibung umweltrelevanter Maßnahmen
2.3 Schutzgut Boden
2.3.1 Bestandsbeschreibung
2.3.2 Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das
Vorhaben
2.3.3 Beschreibung umweltrelevanter Maßnahmen
2.4 Schutzgut Wasser
2.4.1 Bestandsbeschreibung
2.4.2 Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das
Vorhaben
2.4.3 Beschreibung umweltrelevanter Maßnahmen
2.5 Schutzgut Luft und Klima
2.5.1 Bestandsbeschreibung
2.5.2 Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das
Vorhaben
2.5.3 Beschreibung umweltrelevanter Maßnahmen
2.6. Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter
2.6.1
Bestandsbeschreibung
2.6.2 Zu erwartende Ein-
und Auswirkungen durch das Vorhaben
2.6.3 Beschreibung umweltrelevanter
Maßnahmen
2.7 Wechselwirkungen
3 Zusammenfassung
4 Grundlagen
1 Allgemeines
1.0 Vorgehensweise
bei der Erstellung des Umweltberichtes
Im Rahmen eines
Bebauungsplanverfahrens wird ein Umweltbericht erstellt. Dieser wird
entsprechend dem Planungsstand laufend angepasst. § 3 Baugesetzbuch (BauGB)
sieht die öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplanes mit
Erläuterungsbericht oder Begründung vor. Der Umweltbericht ist Teil dieser
Begründung.
1.1 Abgrenzung und
Beschreibung des Plangebietes
Das Plangebiet liegt im
Osten des Stadtteils Aachen-Laurensberg und umfasst die Grundstücke Soerser Weg
Nr. 63 bis 67.
1.2 Bisheriges Planungsrecht
Der rechtskräftige
Flächennutzungsplan der Stadt Aachen stellt Wohnbauflächen dar.
Das Plangebiet befindet
sich innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteil Aachen-Laurensberg.
1.3 Vorgesehenes Nutzungs -
bzw. Bebauungskonzept
Das Ziel der Planung ist
es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Revitalisierung einer
Brachfläche im rückwärtigen Bereich der Wohnhäuser Soerser Weg Nr. 63 – 65 zu
schaffen, die bis vor wenigen Jahren gewerblich zur Herstellung von Farben und
Klebstoffen genutzt wurde. Aufgrund dieser gewerblichen Nutzung sind Boden- und
Grundwasserbelastungen in einem Grad vorhanden, die eine Sanierung dringend
erforderlich machen, zumal der derzeit noch andauernde Eintrag von Schadstoffen
in das Grundwasser sich auch auf die Nachbarschaft auswirkt.
Vorgesehen ist der Bau
von zwei Doppelhäusern in zweigeschossiger Bauweise, sobald die Bodensanierung
abgeschlossen ist. Die Erschließung der rückwärtigen Grundstücke erfolgt über
eine vorhandene Hofzufahrt zwischen den Gebäuden Nr. 63 u. 65.
Außerdem ist auf dem
Grundstück Soerser Weg 67 ebenfalls eine zusätzlich überbaubare Zone geplant.
2 Untersuchungsrelevante
Schutzgüter
2.1 Schutzgut Mensch
Bei der Betrachtung des
Schutzgutes Mensch sind Aspekte wie Gesundheitsvorsorge, Wohnqualität, Erholung
und Freizeit, Grün- und Freiflächen, Luftschadstoffe, Gerüche,
Lichtimmissionen, Lärmimmissionen, Erschütterungen, gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen.
2.1.1 Bestandsbeschreibung
Im rückwärtigen Teil des
Grundstückes Soerser Weg 63/65 befand sich von 1959 bis 1993 die
Produktionsstätte der Fa. Stracke, die u.a. Farben und Klebstoffe herstellte.
Dabei wurden Chemikalien eingesetzt, die als umweltgefährdende Stoffe
einzustufen sind. Die Untersuchungsergebnisse der Gutachten zeigen auf, dass
erhebliche Belastungen im Boden, in der Bodenluft und im Grundwasser vorhanden
sind. Aufgrund der Prüfwertüberschreitung ist eine Gewässerverunreinigung dem
Grunde nach festzustellen, die eindeutig einen Sanierungsbedarf für das
Grundstück Soerser Weg 63/65 begründen. Aufgrund der derzeitigen Nutzungen
besteht keine Gesundheitsgefährdung.
Ein weiteres Thema
stellen Lärmimmissionen dar. Der Soerser Weg wird in diesem Streckenabschnitt
von ca. 3.500 KFZ/24h befahren. An den zur Straße gelegenen Fassaden kann ein
Immissionspegel von 62/54 dB(A) Tag/Nacht auftreten.
2.1.2 Zu erwartende
Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Durch die schon jetzt
absehbaren weiteren Entwicklungen in der Soers wird das Verkehrsaufkommen auf
dieser Straße zunehmen und damit den Immissionspegel erhöhen.
2.1.3 Beschreibung
umweltrelevanter Maßnahmen
Bei baulichen
Veränderungen an den vorhandenen Gebäuden im Nahbereich des Soerser Weges
sollte die Lärmeinwirkung der Straße berücksichtigt werden. Entsprechend den
Berechnungen nach der 24. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) ist ein
resultierendes Schalldämm-Maß von 30 dB ausreichend.
2.2 Schutzgut Tiere und
Pflanzen sowie Landschaft
Zur Beurteilung des
Schutzgutes Tiere und Pflanzen sowie Landschaft wird auf die Leistungs- und
Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, die Regenerationsfähigkeit und
nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Tier- und Pflanzenwelt
einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume, der Vielfalt, Eigenart und
Schönheit sowie den Erholungswert von Natur und Landschaft abgestellt.
2.2.1 Bestandsbeschreibung
Das Plangebiet ist Teil
eines geschlossenen Wohngebiets. Nördlich davon beginnt die freie Landschaft
der Soers, einer durch Grünland mit eingestreuten Hofstellen und kleinen
Gewerbebetrieben geprägten Kulturlandschaft.
Der rückwärtige Bereich
der Wohnhäuser Soerser Weg Nr. 63 – 65 wurde bis vor wenigen Jahren gewerblich
zur Herstellung von Farben und Klebstoffen genutzt und ist im wesentlichen voll
versiegelt. Auf dem Grundstück Soerser Weg 67 befindet sich ein Wohngebäude mit
Hausgarten.
2.2.2 Zu erwartende
Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Bevor der Bau der zwei
geplanten Doppelhäuser auf dem Grundstück Soerser Weg 63/65 realisiert werden
kann, ist die Bodensanierung zwingend erforderlich, so dass ein Ausgleich nicht
zu fordern ist, da der Eingriff bereits vor Durchführung der Baumaßnahme
zulässig ist (§ 1a Abs. 3 letzter Satz BauGB).
In der Bilanz sind keine
negativen Auswirkungen für Natur und Landschaft zu erwarten; ein Ausgleichserfordernis besteht daher
nicht.
2.2.3 Beschreibung
umweltrelevanter Maßnahmen
Es sind keine
umweltrelevanten Maßnahmen erforderlich.
2.3 Schutzgut Boden
Bei der Erörterung des
Schutzgutes Boden wird grundsätzlich auf seinen Wert als Lebensgrundlage für
Mensch, Tier und Pflanze, für Wasser und Nährstoffe, als Filter und Puffer,
sowie seine Seltenheit und kulturelle Bedeutung eingegangen.
2.3.1 Bestandsbeschreibung
Im rückwärtigen Teil des
Grundstückes Soerser Weg 63/65 befand sich von 1959 bis 1993 die
Produktionsstätte der Fa. Stracke. Die Fa. Stracke stellte u.a. Farben und
Klebstoffe her. Zur Herstellung dieser Produkte wurden Chemikalien eingesetzt,
die als umweltgefährdende Stoffe einzustufen sind.
Da auf dem Grundstück
mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wurde, wurde das Grundstück als
altlastenverdächtige Fläche im Altlastenverdachtsflächenkataster der Stadt
Aachen unter der Nummer AS 2036 aufgenommen.
Zur Bewertung der
Altlastenverdachtsfläche liegen folgende Gutachten vor:
- Entsorgung von
Bodenverunreinigungen durch einen Lösemitteltank; Dokumentation der durchgeführten Maßnahmen vom 8.1.2001 (Prof. Dieler &
Partner GmbH)
- Altlastengefährdungsabschätzung
für das Gelände der ehemaligen Firma H.C. Stracke GmbH, Fabrik chemische Produkte,
Soerser Weg 63-65 in 52070 Aachen vom 18.10.2001 (GEOTAIX
Umwelttechnologie GmbH)
- Sanierungsuntersuchung
Ehemalige Firma H.C. Stracke GmbH, Fabrik chemische Produkte
in 52070 Aachen vom 6.6.2002 (Altenbockum & Partner, Geologen)
- Ehemalige Firma H.C.
Stracke GmbH, Fabrik chemische Produkte in 52070 Aachen, Sanierungskonzept
vom 28.3.2003 (Altenbockum & Partner, Geologen)
- Ergebnisse der Bodenluft-,
Grundwasser- und Bodenanalysen auf dem Grundstück Soerser
Weg 69 vom 26.8.2003 (Altenbockum & Partner, Geologen)
In den Untersuchungen
wurden Schadstoffe nachgewiesen. Bei diesen Schadstoffen handelt es sich zum
einen um die Stoffgruppe der leichtflüchtigen halogenierten Kohlenwasserstoffe
(abgekürzt: LHKW), zum anderen um die Stoffgruppe der aromatischen
Kohlenwasserstoffe mit den Einzelsubstanzen Benzol, Toluol, Ethylbenzol
und Xylol (abgekürzt: BTEX).
2.3.2 Zu erwartende
Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
2.3.2.1 Allgemeines
Die
Untersuchungsergebnisse der Gutachten zeigen auf, dass auf dem rückwärtigen
Grundstück Soerser Weg 63/65 erhebliche Belastungen im Boden, in der Bodenluft
und im Grundwasser vorhanden sind. Aufgrund der Prüfwertüberschreitung ist eine
Gewässerverunreinigung dem Grunde nach festzustellen, die eindeutig einen Sanierungsbedarf
für das Grundstück Soerser Weg 63/65 begründen. Auf Grund dieser
Untersuchungsergebnisse ist das Grundstück Soerser Weg 63/65 als
Altlastenfläche gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz einzustufen.
Im Rahmen der Detail-
und Sanierungsuntersuchung wurden Untersuchungen durchgeführt, die sich auch
auf die Nachbargrundstücke erstreckten. Die Ergebnisse zeigen auf, dass die auf
dem Grundstück Soerser Weg 63/65 vorhandenen Schadstoffe eine flächenhafte,
über die Grundstücksgrenzen hinausgehende Grundwasser- und Bodenluftbelastung
verursachen.
Die Belastungen im
Grundwasser und in der Bodenluft auf den Nachbargrundstücken zeigen allerdings
ein geringeres Belastungsniveau als auf dem Grundstück Soerser Weg 63/65 auf.
Gesundheitsgefährdungen können aufgrund der durchgeführten Untersuchungen
ausgeschlossen werden. Aus den Untersuchungsergebnissen ergeben sich keine
Nutzungseinschränkungen, mit Ausnahme der ohnehin kaum gegebenen
Nutzungsmöglichkeit des Grundwassers.
Unter die geschützten
Rechtsgüter der Allgemeinheit fällt das Grundwasser, dem eine sehr hohe
Schutzwürdigkeit beigemessen wird, woraus sich grundsätzlich eine
Sanierungsbedürftigkeit für das Grundwasser auf den Nachbargrundstücken ergibt.
Sanierungsmaßnahmen in
Form von hydraulischen Maßnahmen sowie Maßnahmen zur Bodenluftsanierung auf den
Grundstücken sind aufgrund der geologisch-hydrogeologischen Situation nur mit
einem hohen technischen und finanziellen Aufwand zu realisieren, dies gilt
ebenfalls für einen Austausch des Bodens und eine damit einhergehende
Grundwassersanierung. Derartige Maßnahmen würden dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit nicht mehr gerecht, zumal sie nicht zu einer Erhöhung des
Nutzwertes der Nachbargrundstücke führen würden, ja sogar während der
Sanierungsphase und auch noch danach Einschränkungen des Nutz- und
Freizeitwertes dieser Grundstücke zur Folge hätten.
Aus Vorsorgegründen
wurde bereits die Empfehlung ausgesprochen, dass keine Entnahme und Nutzung des
Grundwassers in einem Radius von 60 m erfolgen sollte. Die Anwohner (innerhalb
des 60 m Radius) wurden bereits mit Schreiben vom 19.7.2002 bzw. 5.8.2002
hierüber informiert. Es ist dabei zu berücksichtigen, dass es sich lediglich um
ein gering ergiebiges Grundwasservorkommen handelt, dessen Nutzung bereits aus
diesem Grunde kaum möglich ist. Ein Rechtsanspruch auf Nutzung des Grundwassers
besteht nicht.
2.3.2.2 Sanierung des Grundstückes Soerser
Weg 63/65
Auf Grundlage der
bisherigen Untersuchungsergebnisse ergibt sich ein Sanierungserfordernis für
das Grundstück Soerser Weg 63/65.
Sanierungsziel ist die
Verhinderung weiterer Schadstoffeinträge in das Grundwasser sowie der
Ausschluss von Gefahren für die beabsichtigte Wohnnutzung im Bereich des
ehemaligen Betriebsgeländes. Die Sanierungsmaßnahme wird in Form einer
Dekontamination (Aushub und Beseitigung der Schadstoffe) durchgeführt, d.h. es
erfolgt eine Reduzierung des Schadstoffpotentials zu ca. 90 %. Darüber hinaus
wird über einen längeren Zeitraum auch eine Verbesserung der
Schadstoffsituation auf den Nachbargrundstücken erwartet.
Im Anschluss an die
Sanierungsmaßnahme werden Eigenkontrollmaßnahmen und Nachsorgeuntersuchungen
durchgeführt. Die Nachsorgeuntersuchungen sind zunächst auf einen Zeitraum von
5 Jahren konzipiert. Die Sanierungsmaßnahme wird fachgutachterlich begleitet
und abschließend in einer Sanierungsdokumentation beschrieben.
In einem
öffentlich-rechtlichen Vertrag, der zwischen der Grundstückseigentümerin und
der Stadt Aachen am 17.12.2003 geschlossen wurde, verpflichtet sich die Grundstückseigentümerin
zur Sanierung des belasteten Grundstücksbereichs Soerser Weg 63/65.
2.3.2.3 Kennzeichnung gemäß § 9 Abs. 5 Nr.
3 BauGB
Soerser Weg 63/65
Da der rückwärtige Teil
des Grundstückes Soerser Weg 63/65 erheblich belastet ist und nur durch die
durchzuführende Sanierungsmaßnahme einer Wohnbaunutzung zugeführt werden kann,
ist eine Kennzeichnung notwendig.
Soerser Weg 67
Derzeitige Bebauung:
Die Untersuchungen
belegen, dass auf dem Grundstück Soerser Weg 67 noch LHKW-Bodenluft- und
Grundwasserbelastungen vorliegen, die aber deutlich geringer sind als die
Belastungen auf dem Grundstück Soerser Weg 63/65. BTEX-Belastungen wurden auf
dem Grundstück Soerser Weg 67 nicht ermittelt.
Für das bestehende
Gebäude auf dem Grundstück Soerser Weg 67 kann eine inhalative Aufnahme von
Schadstoffen über die Innenraumluft derzeit ausgeschlossen werden, da durch die
bisher durchgeführten Untersuchungsergebnisse keine Gefährdung nachgewiesen
werden konnte.
Gefährdungen oder
Nutzungseinschränkungen sind somit - mit Ausnahme der ohnehin kaum gegebenen
Nutzungsmöglichkeit des Grundwassers – für die derzeitige Nutzung nicht zu
besorgen.
Geplante Bebauung:
Das Grundstück Soerser
Weg 67 soll eine allgemeine Option für Anbaurechte oder die Festsetzung eines
Gebäudes erhalten.
Da derzeit nicht bekannt
ist, wann ggf. dieses Baurecht in Anspruch genommen wird, ist aufgrund der
vorliegenden Untersuchungsergebnisse eine Kennzeichnung („Warnfunktion“) für
dieses Grundstück erforderlich, da eine Neubaumaßnahme ggf. durch einen
Sachverständigen überwacht werden muss und eventuell nur unter der Auflage
bautechnischer Vorsorgemaßnahmen
(z.B. Gasdrainage) möglich ist. Nähere Einzelheiten hierzu werden im
baurechtlichen Genehmigungsverfahren festgelegt.
Für den Fall, dass sich
das Belastungsniveau deutlich reduziert und sich dadurch ein Überwachungsbedarf
erübrigt, wird die Stadt Aachen ein Änderungsverfahren einleiten und die
Kennzeichnung wird gelöscht.
2.3.3 Beschreibung
umweltrelevanter Maßnahmen
Es ist eine
Kennzeichnung des gesamten Plangebietes gem. § 9 Abs. 5 Nr. 3 Baugesetzbuch
(BauGB) als Flächen, deren Boden mit umweltgefährdenten Stoffen erheblich
belastet ist, erforderlich.
Die Sanierung des
belasteten Grundstücksbereichs Soerser Weg 63/65 ist zwingend erforderlich und
in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zu sichern.
2.4 Schutzgut Wasser
Hier steht der Schutz
der Gewässer und ihrer Funktionen für Mensch und Naturhaushalt im Vordergrund.
Wichtige Themen sind dabei der Umgang mit dem Grundwasser, den oberirdischen
Gewässer, den (Thermal)quellen, dem Abwasser, der Gewässergüte, dem
Hochwasserschutz sowie den unterschiedlichen Nutzungen des Wassers allgemein.
2.4.1 Bestandsbeschreibung
2.4.1.1 Grundwasser/Versickerung /Einbinden
von Kellergeschossen
Das Plangelände liegt
außerhalb von Wasserschutzgebieten, direkt angrenzend an die großen Freiflächen
des Soerser Tals. Das Geländes besteht größtenteils aus einer Gewerbebrache mit
Altlasten in Boden und Grundwasser. Ein weiterer Eintrag von Schadstoffen aus
dem Boden in das Grundwasser kann nur durch eine Sanierung unterbunden werden.
Das relativ kleine
Plangelände ist hoch versiegelt und trägt daher kaum zur Grundwasserneubildung
bei.
Die hydrogeologischen
Gegebenheiten im Plangebiet werden bestimmt von gering wasserdurchlässigen
Schichten. Die Deckschicht besteht bis zu einer Tiefe von rund einem Meter aus
Lößlehm. Darunter folgen bis in größere Tiefen die sogenannten Hergenrather
Schichten, die aus tonigen Schluffen mit Lagen von Tonen und Sanden bestehen.
Der Flurabstand liegt bei knapp über drei Metern.
Diese hydrogeologischen
Bedingungen lassen eine gezielte Versickerung in nennenswertem Umfang nicht zu.
Die Versickerungspotentialkarte bestätigt diese Aussage. Die Deckschichten sind
allerdings in der Lage, geringere Wassermengen bei kleinen Regenereignissen
aufzunehmen und zu speichern.
Da das Grundwasser ca.
drei Meter unter Flur ansteht, binden normale Kellergeschosse und Fundamente
voraussichtlich nicht in das Wasser ein.
2.4.1.2 Oberflächengewässer/Beseitigung von
Niederschlagswasser/Hochwasserschutz
Das Oberflächengewässer
“Soerser Hochkirchen ”verläuft in einer Entfernung von 200 Metern parallel zum
Plangebiet in nordöstlicher Richtung und fließt über den Wildbach zur Wurm.
Das Niederschlagswasser
der bereits versiegelten und überbauten Flächen des Plangebietes wird zusammen mit dem Schmutzwasser
über die Mischkanalisation der angrenzenden Straße (Soerser Weg) der ARA-Soers
zugeleitet, wodurch es auf diesem Wege indirekt in die Wurm eingeleitet wird.
Auf den unversiegelten
Flächen wird das Niederschlagswasser größtenteils in den Deckschichten
gespeichert und verdunstet bzw. versickert dort. Bei größeren
Niederschlagsereignissen wird ein kleiner Teil auf befestigte Flächen abfließen
und von dort über das Kanalnetz indirekt in die Wurm gelangen.
Das Plangebiet gehört
zum weiteren Einzugsgebiet der Wurm, an deren Unterlauf derzeit noch
Hochwassergefahr besteht. Solange dies der Fall ist, sind Rückhaltungen des
Niederschlagwassers erforderlich, wenn zusätzliches Wasser der Wurm direkt oder
indirekt zugeleitet wird.
2.4.1.3 Abwasser/Abwassertechnische
Erschließung/Beseitigung von Niederschlagswasser
Der zur Zeit bebaute
Bereich des Plangebietes ist abwassertechnisch erschlossen. Das gesamte
Abwasser wird dem Mischwasserkanal im Soerser Weg zugeleitet. Das Gelände
gehört zum Einzugsgebiet der ARA-Soers, wo es keine Einleitungsbeschränkungen
gibt.
Zur Zeit der Erstellung
des Baubestands existierte der § 51 a Landeswassergesetz (LWG) noch nicht.
Deswegen wurde das gesamte Niederschlagswasser von den bebauten Flächen noch an
die Mischkanalisation angeschlossen. Seit dem 1.1.1996 besteht jedoch gemäß §
51 a LWG bei erstmals bebauten Gebieten die Verpflichtung, das anfallende
Niederschlagswasser soweit möglich zu versickern oder ortsnah in ein Gewässer
einzuleiten, wenn die örtlichen Gegebenheiten dies zulassen.
2.4.2 Zu erwartende
Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
2.4.2.1 Grundwasser/Versickerung/Einbinden
von Fundamenten oder Kellergeschossen
Obwohl bei Realisierung
des Bebauungsplanes mit einer Erhöhung des Versiegelungsgrades und damit einer
Verringerung der Versickerungsrate im Plangebiet zu rechnen ist, ist die
Grundwasserneubildung hier jedoch kaum betroffen, da aufgrund des geologischen Aufbaus des Bodens (Hergenrather
Schichten) der gesamte Bereich nur in geringem Maße zur Grundwasserneubildung
beiträgt. Darüber hinaus ist die Plangebietsfläche zu klein, um nennenswerte
Mengenauswirkungen auf den Grundwasserhaushalt ausüben zu können.
Es sind somit keine
Versickerungsmaßnahmen erforderlich, um eine Minderung auszugleichen. Außerdem
sind die hydrogeologischen Gegebenheiten so ungünstig, dass eine gezielte
Versickerung von Niederschlagswasser in nennenswertem Umfang einerseits nicht
möglich, andererseits wegen der vorhandenen Altlasten auch nicht zulässig ist.
Bei einer Realisierung
des Bebauungsplanes ist es erforderlich, die Gewerbebrache (Grundstück Soerser
Weg 63/65) zu sanieren, um einen weiteren Eintrag von Schadstoffen in das
Grundwasser zu minimieren.
Beeinträchtigungen des
Grundwassers können hervorgerufen werden, wenn Kellergeschosse errichtet
werden, die ins Grund- bzw. Schichtenwasser einbinden. Wenn dies der Fall ist,
sind hier Vorkehrungen zum Schutz des Grundwassers erforderlich. Da der
Flurabstand jedoch ca. drei Meter beträgt, ist ein Einbinden unwahrscheinlich.
Eine hydraulische Beeinflussung des Grundwassers in Form von Aufstau, Absenkung
oder Ablenkung im Bereich der
Bauwerksfundamente ist wegen der Bodencharakteristik nicht zu erwarten.
2.4.2.2 Oberflächengewässer/Beseitigung von
Niederschlagswasser/Hochwasserschutz
Das Plangebiet liegt im
Einzugsgebiet des Oberflächengewässers “Soerser Hochkirchen” bzw. des
Wildbaches und damit auch der Wurm. Ein direktes Ableiten des
Niederschlagswassers in das Gewässer ist jedoch trotz der Nähe nicht möglich,
da das Wohngebiet “Purweider Winkel” zwischen dem Gewässer und dem Plangebiet
liegt.
Die evtl. zu erwartende
Erhöhung der Gesamtversiegelung wird relativ gering sein, da beim Grundstück
63/65 sogar Teilbereiche entsiegelt werden. Aufgrund der im Kanalnetz der Stadt
Aachen bereits vorhandenen und geplanten Kanalrückhaltungen wirkt sich eine
minimale Erhöhung der befestigten Fläche bei der indirekten Einleitung in die
Wurm nicht nennenswert auf die Hochwassergefahr aus.
2.4.2.3 Abwasser/Abwassertechnische
Erschließung/Beseitigung von Niederschlagswasser
Der Bebaute Teil des
Plangebiet ist abwassertechnisch bereits vollständig über die Mischkanalisation
im Soerser Weg erschlossen. Das gilt auch für die Gewerbebrache (Nr. 63/65).
Für die restlichen Grundstücke ist der Anschluss an den vorhandenen Kanal im
Soerser Weg technisch und rechtlich möglich. Klärtechnisch bestehen im Bereich
der ARA Soers keine Einschränkungen. Ob jedoch Rückhaltungen aus
kanaltechnischen Gründen erforderlich werden, ist noch mit dem Fachbereich
Verkehr und Tiefbau im späteren Verlauf des Verfahrens abzuklären.
Gemäß § 51 a LWG Absatz (1) ist das von erstmals
bebauten und versiegelten Flächen abfließende Niederschlagswasser vom Grundsatz
her in ein Gewässer einzuleiten, wenn es im Plangebiet nicht gezielt versickert
werden kann. Da das Grundstück Soerser Weg 63/65 schon bebaut war, kommt der §
51 a hier nicht in Betracht. Ein Anschluss an die Mischkanalisation in der
Straße Soerser Weg ist vorhanden und kann weiterhin ohne Rückhaltung genutzt
werden. Durch eine geplante Reduzierung der Versiegelung kann hier die in den
Kanal eingeleitete Niederschlagsmenge sogar verringert werden.
Für das Grundstück
Soerser Weg 67 muss der § 51 a LWG
berücksichtigt werden. Da jedoch wegen der hydrogeologischen Bodeneigenschaften
ein Versickern bzw. Verrieseln nicht möglich ist, und auch die Einleitung in
das ortsnah gelegene Gewässer technisch unmöglich ist, bleibt nur die
Einleitung in die vorhandene Mischkanalisation im Soerser Weg.
2.4.3 Beschreibung
umweltrelevanter Maßnahmen
Folgende
wasserrechtliche und wasserwirtschaftliche Forderungen zum Ausgleich von
Auswirkungen ergeben sich und sind zwingend umzusetzen:
Das Grundstück Soerser
Weg 63/65 muss durch Bodenaustausch zwingend saniert werden.
Das Niederschlagswasser
(auch keine kleineren Mengen) darf wegen der möglichen Verunreinigungen durch
Altlasten nicht gezielt versickert werden.
Keller und Fundamente,
die ins Grundwasser einbinden, müssen durch bauliche Maßnahmen (Weiße Wannen
oder ähnliche Abdichtungen) vor eindringendem Wasser geschützt werden.
Während der Bauphase ist
es verboten, Grundwasser ohne Genehmigung der Unteren Wasserbehörde
abzusenken/abzupumpen/abzuleiten.
Nach der Bauphase ist es
grundsätzlich verboten, Grundwasser abzusenken/abzupumpen/abzuleiten.
Während und nach der
Bauphase darf keinerlei Verunreinigung des Grundwassers erfolgen.
2.5 Schutzgut Luft und Klima
Es geht um Themen wie
Kaltluftbildung, Kaltlufttransport, Luftleitbahnen, Temperatur und Schwüle,
Strömungsverhältnisse, Filterfunktion, Luftqualität/Luftschadstoffe, sensible
Nutzung (Kinder, Kranke, Senioren..).
2.5.1 Bestandsbeschreibung
Das recht kleine
Plangebiet befindet sich in einem locker bebauten und durchgrünten
Siedlungsbereich.
2.5.2 Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das
Vorhaben
Die geplanten
Wohngebäude liegen innerhalb der lt. Klimagutachten Aachen (2000) streng
einzuhaltenden Bebauungsgrenzen. Sie stellen nur eine geringe Innenverdichtung
dar, die klimatologisch unbedeutend ist.
2.5.3 Beschreibung umweltrelevanter Maßnahmen
Maßnahmen sind nicht
erforderlich.
2.6. Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter
Hierunter fällt die
Betrachtung von Baudenkmale, Bodendenkmale, Kulturhistorisches,
Regionaltypisches, Zeugniswert, Alter, Wert/Ausprägung von Sachgütern,
Aufwendung für Wiederherstellung.
Nach dem bisherigen
Erkennisstand sind hierzu keine Aussagen zu treffen.
2.7 Wechselwirkungen
Zwischen den einzelnen
betrachteten Schutzgütern bestehen vielseitige Wechselwirkungen, die besonders
dargestellt werden, wenn sie für die Betrachtung des Umweltaspekts von
entsprechender Bedeutung sind.
Nach dem bisherigen
Erkennisstand sind hierzu keine Aussagen zu treffen.
3 Zusammenfassung
Die
Tabelle mit der Zusammenfassung ist in den Anlagen einzusehen
Erst nach der zwingend
erforderlichen Bodensanierung kann eine weitergehende Wohnutzung des
Plangebietes erfolgen. Bis zum Abschluss der Sanierungsmaßnahme muss eine
Kennzeichnung der Fläche gem. § 9 Abs. 5 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) als
Fläche, deren Boden mit umweltgefährdenten Stoffen erheblich belastet ist,
vorgenommen werden.
Ein naturschutzrechtlicher
Ausgleich und Ersatz ist nicht erforderlich.
4 Grundlagen
- Fachstellungnahme der
Unteren Landschaftsbehörde des Fachbereichs Umwelt im
Rahmen der
Umweltprüfung sowie der Beteiligung als Träger Öffentlicher Belange
- Fachstellungnahme der
Unteren Bodenschutzbehörde des Fachbereichs Umwelt im
Rahmen der
Umweltprüfung sowie der Beteiligung als Träger Öffentlicher Belange unter
Hinzuziehung folgender Gutachten:
- Entsorgung von
Bodenverunreinigungen durch einen Lösemitteltank; Dokumentation
der durchgeführten Maßnahmen vom 8.1.2001 (Prof. Dieler &
Partner GmbH)
- Altlastengefährdungsabschätzung
für das Gelände der ehemaligen Firma H.C. Stracke
GmbH,
Fabrik chemische Produkte, Soerser Weg 63-65 in 52070 Aachen vom
18.10.2001
(GEOTAIX Umwelttechnologie GmbH)
- Sanierungsuntersuchung
Ehemalige Firma H.C. Stracke GmbH, Fabrik chemische
Produkte
in 52070 Aachen vom 6.6.2002 (Altenbockum & Partner, Geologen)
- Ehemalige Firma H.C. Stracke
GmbH, Fabrik chemische Produkte in 52070 Aachen,
Sanierungskonzept
vom 28.3.2003 (Altenbockum & Partner, Geologen)
- Ergebnisse der Bodenluft-,
Grundwasser- und Bodenanalysen auf dem Grundstück
Soerser
Weg 69 vom 26.8.2003 (Altenbockum & Partner, Geologen)
- Fachstellungnahme der Unteren
Wasserbehörde des Fachbereichs Umwelt im
Rahmen
der Umweltprüfung sowie der Beteiligung als Träger Öffentlicher
Belange
E. Offenlagebeschluß
Die Anregungen der
Bürger sowie die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange sind in die
weiteren planerischen Überlegungen eingeflossen.
Für den Rechtsplan wurde
der Verfahrensbereich gegenüber dem in der Bürgeranhörung dargestellten auf die
notwendigen Grundstücke aufgrund von Anregungen der Bürger verkleinert.
Die Belange des
Umweltberichtes wurden in der Planung berücksichtigt.
Die Sanierung des
belasteten Grundstücksbereichs Soerser Weg 63/65 ist zwingend erforderlich und
wurde in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag gesichert.
Die Verwaltung schlägt deshalb vor, nach Prüfung aller abwägungssrelevanten Belange den Bebauungsplan Nr. 865 - Soerser Weg- in der vorgelegten Fassung öffentlich auszulegen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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533,9 kB
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7
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(wie Dokument)
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169,9 kB
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(wie Dokument)
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90,3 kB
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9
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(wie Dokument)
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68,3 kB
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(wie Dokument)
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152,9 kB
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