Entscheidungsvorlage - FB 56/0047/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Integrationsrat berät den vorliegenden Änderungsvorschlag seiner Geschäftsordnung und beschließt die weitere Vorgehensweise.

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Gemäß § 20 Absatz 3 der Hauptsatzung der Stadt Aachen (aktuelle Fassung) gibt der Integrationsrat sich zur Regelung seiner inneren Angelegenheiten eine Geschäftsordnung, die vom Rat der Stadt zu beschließen ist. Gegenwärtig gültig ist die Geschäftsordnung in der Fassung vom 02.11.2016. Der Integrationsrat hat zuletzt in seinen Sitzungen vom 28.10.2020 (dort unter TOP 4) und 17.02.2021 (dort unter TOP 9) von ihm beabsichtigte Änderungen seiner Geschäftsordnung diskutiert.

 

Der vorherige Integrationsrat (17. Wahlperiode) hatte zuvor eine Arbeitsgruppe zur Erstellung eines Änderungsentwurfs eingerichtet. Der von dieser Arbeitsgruppe erarbeitete Vorschlag wurde in der Sitzung vom 28.10.2020 beraten. In dieser Sitzung wurde dazu der folgende Beschluss gefasst:

 

„Der Integrationsrat nimmt den von der Arbeitsgruppe vorgelegten Änderungsvorschlag zur Geschäftsordnung des Integrationsrats der Stadt Aachen mit Ausnahme der Anpassungen in § 2 und § 3 zustimmend zur Kenntnis und verweist ihn zur weiteren Beratung an den neuen Integrationsrat.“

 

[Anmerkung:  § 2 Ladungsfrist, § 3 Aufstellung der Tagesordnung]

 

In seiner Sitzung vom 17.02.2021 hat der Integrationsrat (18. Wahlperiode) nach vorheriger Beratung dazu beschlossen:

 

„Der Integrationsrat nimmt die zu diesem Tagesordnungspunkt per Mail verschickten Unterlagen zur

Kenntnis und beauftragt die Verwaltung, diesen Tagesordnungspunkt bei der nächsten

Integrationsratssitzung erneut auf die Tagesordnung zu nehmen und den in der alten Wahlperiode

erarbeiteten Änderungsvorschlag der Geschäftsordnung des Integrationsrats dort als

Beratungsgrundlage vorzulegen.“

 

Der erarbeitete Änderungsvorschlag mit Sachstand der Beschlussfassung vom 28.10.2020 – also ohne die zuvor angedachten Änderungen in den §§ 2 und 3 – wird hiermit als Beratungsgrundlage vorgelegt (Anlage 1).


 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

 

x

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

 

 

 

 

 


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

 

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

x

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

 

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

 

 

nicht bekannt

 

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Anlagen

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