Kenntnisnahme - FB 61/0096/WP18
Grunddaten
- Betreff:
-
Ausweisung aller Straßen im Bezirk (innerorts) als Tempo-30-ZonenAntrag der Bezirksfraktion GRÜNE vom 16.11.2020
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Kenntnisnahme
- Federführend:
- FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung
- Verfasst von:
- Dez. III / FB 61/400
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster / Walheim
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Kenntnisnahme
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14.04.2021
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09.06.2021
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen- Kornelimünster / Walheim nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis Hiernach ist bei allen noch nicht als Tempo-30-Zone ausgeschilderten innerörtlichen Straßen außer der Oberforstbacher Straße in der Ortslage Oberforstbach eine antragsgemäße Ausschilderung aus verkehrsrechtlichen Gründen nicht zulässig. Die Oberforstbacher Straße hat im Bereich der Grundschule eine 12-stündige Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h, die werktags von 7 – 19h reicht und zur Absicherung der Schulwege tagsüber ausreicht.
Der Antrag gilt damit als behandelt.
Erläuterungen
Erläuterungen:
A) Gesetzliche Vorschriften zur Einrichtung von Tempo-30-Zonen (Zeichen 274.1 StVO):
§ 45 Abs. 1c StVO legt zur Ausschilderung von Tempo-30-Zonen folgendes fest: “Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken.”
Gem. der VwV-StVO zu § 45 XI. Tempo 30 Zonen gilt u.a.:
- Die Anordnung von Tempo 30-Zonen soll auf der Grundlage einer flächenhaften Verkehrsplanung der Gemeinde vorgenommen werden, in deren Rahmen zugleich das innerörtliche Vorfahrtstraßennetz (Zeichen 306) festgelegt werden soll. Dabei ist ein leistungsfähiges, auch den Bedürfnissen des öffentlichen Personennahverkehrs und des Wirtschaftsverkehrs entsprechendes Vorfahrtstraßennetz (Zeichen 306) sicher zu stellen.
- Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen kommen nur dort in Betracht, wo der Durchgangsverkehr von geringer Bedeutung ist. Sie dienen vorrangig dem Schutz der Wohnbevölkerung sowie der Fußgänger und Fahrradfahrer. In Gewerbe- und Industriegebieten kommen sie daher grundsätzlich nicht in Betracht.
Vor ca. 20 Jahren hat die Verwaltung in einem stadtweiten flächendeckenden Konzept alle vertretbaren Straßen in Aachen in Tempo 30-Zonen zusammengefasst. Hiervon ausgenommen wurden lediglich klassifizierte Straßen (Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen), Vorfahrtsstraßen (Zeichen 306 StVO) sowie Straßen in Gewerbe- oder Industriegebieten, in denen Zonengeschwindigkeitsbeschränkungen grundsätzlich nicht zulässig sind.
B) Prüfung der einzelnen noch für 50 km/h zugelassenen innerörtlichen Straßenabschnitte im Bezirk Aachen-Kornelimünster / Walheim auf rechtliche Zulässigkeit einer Tempo-30-Zone:
Aachener Straße in der Ortslage Oberforstbach: Kreisstraße (K 35) und Ausschilderung mit Z. 306 StVO „Vorfahrtsstraße“
Aachener Straße in der Ortslage Schleckheim: Kreisstraße (K 35) und Ausschilderung mit Z. 306
Frennetstraße: Ausschilderung mit Z. 306
Hahner Straße: Kreisstraße (K 38) und Ausschilderung mit Z. 306
Hirtzenrott: Straße in einem Gewerbegebiet
Montebourgstraße: Kreisstraße (K 35) und Ausschilderung mit Z. 306
Napoleonsberg / Iternberg / Schleidener Straße: Landesstraße (L 233) und Ausschilderung mit Z. 306
Nerscheider Weg / Pascalstraße zwischen Aachener Straße und Monschauer Straße: Ausschilderung mit Z. 306 und teilweise Straße in einem Gewerbegebiet
Oberforstbacher Straße zwischen Aachener Straße und Monschauer Straße: Ausschilderung mit Z. 301
Prämienstraße zwischen Schleidener Straße und Schmithofer Straße: Kreisstraße (K 38)
Raerener Straße in Sief: Kreisstraße (K 39) und Ausschilderung mit Z. 306
Schleckheimer Straße / Steinkaulplatz auf gesamter Länge: Die Verkehrsregelung auf dieser Straße wird als eigenständiger Punkt zu einem anderen Antrag der GRÜNE beraten.
Schmithofer Straße: Kreisstraße (K 38) und Ausschilderung mit Z. 306
Werkstraße: Straße in einem Gewerbegebiet
Bei den aufgelisteten Straßen handelt es sich oftmals um Straßen, die dem Verkehr als Verbindungsstraßen (Durchgangsstraßen) dienen. Somit liegt kein Durchgangsverkehr von nur geringer Bedeutung vor, welcher u.a. eine zwingende Voraussetzung für die Einrichtung einer Tempo 30-Zone ist. Andere aufgelistete Straßen befinden sich in einem Gewerbegebiet, wo Tempo 30-Zonen ebenfalls nicht in Betracht kommen. Des weiteren ist ein leistungsfähiges Vorfahrtstraßennetz sicher zu stellen.
Mit Ausnahme der Oberforstbacher Straße zwischen Aachener Straße und Monschauer Straße liegen bei allen anderen noch unberücksichtigten innerörtlichen Straßen die für die Ausweisung als Tempo 30-Zone geltenden gesetzlichen Voraussetzungen nicht vor. Auf Grund der fehlenden gesetzlichen Voraussetzungen wird der Einbeziehung dieser innerörtlichen Straßen in benachbarte Tempo 30-Zonen auch von der Polizei nicht zugestimmt.
Die Oberforstbacher Straße zwischen Aachener Straße und Monschauer Straße wird durchgehend von den Buslinien 11 und 55 befahren, deren Fahrzeiten sich durch die Einrichtung von Tempo 30 zusammen mit der nach § 45 Abs.1i StVO darin vorgeschriebener rechts-vor-links-Regelung erheblich verlängern würden. Außerdem ist der Bereich der Grundschule bereits mit einer temporären Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h ausgeschildert, um die Sicherheit der Grundschulkinder auf ihren Schulwegen zu verbessern. Darüber hinaus sieht die Verwaltung weder aus Gründen hohen Fußgängerquerungsbedarfs noch aus Verkehrssicherheitsgründen bzw. der Unfalllage eine Notwendigkeit, die Oberforstbacher Straße in die angrenzende Tempo-30-Zone einzubeziehen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1,5 MB
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