Entscheidungsvorlage - FB 45/0080/WP18

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Kinder- und Jugendausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung, eine Kooperation mit der Frühförderung der Lebenshilfe e.V. zu erarbeiten, um Kindern mit (drohender) Behinderung weiterhin Therapie in der Kindertagesstätte ermöglichen zu können.
 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Die Stadt Aachen ist Trägerin von 56 Tageseinrichtungen für Kinder. Bis dato beschäftigt die Stadt Aachen 20 VZÄ Therapeut*innen, die in sieben Kindertagesstätten mit dem Schwerpunkt „Inklusion“ alltagsintegriert Logo-pädie und Physiotherapie für Kinder mit (drohender) Behinderung anbieten und durchführen. Im Rahmen der gesetzlichen Veränderung im Bundesteilhabegesetz ab 1. Januar 2020 sind diese Schwerpunktkitas nicht mehr vorgesehen; jedem Menschen soll eine gleichberechtigte Teilhabe ermöglicht werden, und damit jedem Kind der Besuch jeder Kita.

 

Weiterbeschäftigung der derzeitig therapeutisch tätigen Mitarbeiter*innen

 

Bis Sommer 2020 setzte sich die Finanzierung der Therapeut*innen in städtischen Kindertagesstätten aus vier Einnahmequellen zusammen: therapeutische Leistungen über die Abrechnung der Rezepte, pädagogische Zusatzleistungen über die sogenannte „FinK-Pauschale“ des Landschaftsverbands Rheinland (LVR), der Härte¬fallregelung des LVR und zuletzt  über Mittel aus dem städtischen Haushalt.

 

Mit Inkrafttreten des Termin- und Versorgungsgesetzes im Mai 2019 wurde der gesamte Heilmittelbereich neu geregelt, alle geschlossenen Verträge liefen ohne Kündigung aus, und die AOK Rheinland - als Vertragspartner der Stadt Aachen zur Abrechnung der Heilmittelerbringung – stieg vollständig aus der Rezeptabrechnung aus. Die individuelle Förderung über die „FinK-Pauschale“ seitens des LVR für Kinder, bei denen ein besonderer Förderbedarf festgestellt wurde, entfiel ebenfalls zum 31.7.2020 bzw. gilt nur noch in bestehen¬den Fällen bis zum Schuleintritt des Kindes. (siehe dazu auch Anhang 1 und 2)

 

Damit ist ab dem 01.08.2021 der Einsatz von Therapeut*innen in städtischen Kindertagesstätten nicht mehr möglich und vorgesehen. Nach dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) werden Kindertagesstätten zu Leistungser-bringerinnen für die Leistungen des LVR, d.h. Fachkräfte dürfen nur noch im Rahmen der sogenannten Basis-leistung I pädagogisch eingesetzt werden, nicht mehr therapeutisch. Die derzeit therapeutisch tätigen Fachkräf-ten, die viele Jahre gute Arbeit mit den Kindern und deren Familien geleistet haben, sollen in die Finanzierungs¬logik des BTHG überführt werden, um ihnen damit eine Weiterbeschäftigung als pädagogische Fachkraft im Rahmen des BTHG (Fachkraft mit therapeutischem Hintergrund) anbieten zu können. Die „BTHG-Fachkraft“ wird im Rahmen der Basisleistung I in der Gruppe, d.h. pädagogisch, eingesetzt und übernimmt grundsätzlich die in den Zuständigkeitsbereich eines/r Kita-Erzieher*in fallenden Aufgaben in den Bereichen Erziehen, Betreuen und Bilden; dabei hat sie ihr Augenmerk auf die betreffenden Kinder mit besonderem Förderbedarf und unterstützt diese in ihrer Entwicklung, in der Entfaltung ihrer Persönlichkeit und  zur Teilhabe am Gruppenalltag. Mit ihrem besonderen Fachwissen berät sie sowohl ihre Kolleg*innen in der Gruppe als auch in der gesamten Einrichtung bei der Einschätzung und Begleitung von Kindern mit besonderem Förderbedarf. Sie berät und begleitet die Eltern und Familien der betreffenden Kinder, bildet und nutzt Netzwerke rund um die Bedürfnisse des Kindes und unterstützt diesbezüglich die gesamte Einrichtung.

 

Nach einer Informationsveranstaltung im März 2020 für die therapeutischen Fachkräfte und die Leitungskräfte ehemals integrativer Einrichtungen wurden im Herbst 2020 alle Therapeut*innen zu individuellen Fachgesprächen eingeladen, um eine mögliche Weiterbeschäftigung als BTHG-Fachkraft zu thematisieren. Für die Überleitung maßgeblich sind die einschlägige Berufserfahrung in der Kindertagesbetreuung sowie der Nach¬weis einer Teilnahme an Fortbildungen, die den Übergang der therapeutischen Tätigkeit zum pädagogischen Handeln zum Inhalt haben. Der Fachbereich hat dazu eine Fortbildungsreihe mit fünf Modulen konzipiert und den Therapeut*innen als umfassende Maßnahme angeboten.

 

Therapie für Kinder mit Förderbedarf in Kitas

 

Ausgehend von den oben dargestellten Entwicklungen werden ab 01.08.2021 keine Therapien mehr über festangestellte Therapeut*innen der Stadt Aachen in den Kindertagesstätten durchgeführt. Für die Familien bedeutet dieser Wegfall, dass Eltern zukünftig mit ihren Kindern, die einen besonderen Förderbedarf haben, niedergelassene Praxen für Logopädie und Physiotherapie aufsuchen.

Die Abwicklung von Heilpädagogischer- sowie Therapieleistung innerhalb der Kindertagesstätte ist für die betroffenen Familien insgesamt sehr sinnvoll: Die Kinder (mit Entwicklungsverzögerungen und/ oder [drohender] Behinderung) müssen nicht verschiedene Institutionen aufsuchen, den Eltern gelingt eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Das Kind erhält die notwendige Unterstützung zur Teilhabe und Förderung eingebettet in den Alltag der Kindertagesstätte, diese kann dadurch auf die Bedürfnisse des jeweiligen Kindes abgestimmt werden.

Derzeit werden Vereinbarungen mit der interdiziplinären Frühförderung der Lebenshilfe Aachen getroffen, um Familien auch weiterhin derartige Angebote in städtischen Kindertagesstätten machen zu können.

Nach einer von der Frühförderung in enger Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigen durchgeführten Diagnostik wird mit der jeweiligen Kindertagesstätte eine individuelle Kooperationsvereinbarung getroffen; diese enthält die auf das jeweilige Kind ausgerichtete heilpädagogische Leistung gem. Verordnung, die entsprechende Zeitplanung und die individuellen Absprachen mit der jeweiligen Kindertagesstätte. Die Abrechnungsmodalitäten mit Krankenkassen und LVR obliegen der Lebenshilfe.

Kooperationen können sich zukünftig in den Kindertagesstätten einstellen, wo mindestens drei Kinder mit Förderbedarf betreut werden und die räumlichen Voraussetzungen gegeben sind.

Bereits jetzt wirkt die Frühförderung unterstützend in einigen städtischen Tageseinrichtungen für Kinder; in einer  städtischen Kindertagesstätte wird nun die strukturierte Kooperation gestartet, um im weiteren Verlauf notwendige Anpassungen vornehmen zu können. Ziel ist eine breitgefächerte Vernetzung im Aachener Stadtgebiet bzw. in den Sozialräumen zu erreichen.
 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

 

x

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

 

 

 

 

 


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

 

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

x

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

 

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

 

 

nicht bekannt

 

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Anlagen

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